Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde hat am 30.11.2022 in der öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan „Wohnbebauung Jeßnigk Südwest“ in der Fassung vom November 2022 gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Dieser Beschluss wurde am 20.01.2023 im Amtsblatt Nr. 1 gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt:
Das Plangebiet befindet sich am südlichen Ortsausgang von Jeßnigk. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Jeßnigk Südwest“ umfasst die Flurstücke 172, 256, 257, 262, 263 (teilweise) und 135/1 (Grabengrundstück) der Flur 6 Gemarkung Jeßnigk.
Der Bebauungsplan „Wohnbebauung Jeßnigk Südwest“ wurde gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aufgestellt.
Diese Bekanntmachung, der Bebauungsplan „Wohnbebauung Jeßnigk Südwest“ mit der Begründung, Umweltbericht und die Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB kann von jedermann auf der Homepage der Stadt Schönewalde unter http://bauleitplanung.schoenewalde.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Weiterhin können die Unterlagen über das Landesportal für die Bauleitplanung unter https://uvp-verbund.de/bb eingesehen werden.
Zusätzlich können die Unterlagen bei der Stadt Schönewalde, Bauamt (Zimmer 305), Markt 48, 04916 Schönewalde von jedermann zu den Dienstzeiten:
| Montag: | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.45 Uhr |
| Dienstag | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.45 Uhr |
| Mittwoch: | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.45 Uhr |
| Donnerstag: | 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.45 Uhr |
| Freitag: | 07.00 bis 12.00 Uhr |
bzw. nach Terminvereinbarung unter 035362 743332 eingesehen werden:
Der Bebauungsplan „Wohnbebauung Jeßnigk Südwest“ der Stadt Schönewalde tritt mit dieser Bekanntmachung als Satzung in Kraft.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Schönewalde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Schönewalde, den 27.02.2024