Räumlicher Geltungsbereich (DTK050 © GeobasisDE/LGB 11/2020)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde hat in ihrer Sitzung am 28.09.2022 den Bebauungsplan „Solarpark Schönewalde-Brandis“ in der Gemarkung Brandis der Stadt Schönewalde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 74/2022). Der Bebauungsplan wurde mit Schreiben vom 22.02.2023, (Az.: 63-00234-23-53) durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst auf einer Fläche von 33,8 Hektar die Flurstücke 22/1, 23/1, 25/1, 27, 88 und 89, 28+29 (teilweise) in der Flur 2 sowie Teile der Flurstücke 99/1, 168, 169, 170 und 171 der Flur 1, Gemarkung Brandis. Er ist auf der beigefügten Abbildung dargestellt.
Jedermann kann die Satzung mit der Begründung im Dienstgebäude der Stadt Schönewalde, Bauamt (Zimmer 305), Markt 48, 04916 Schönewalde, zu den Dienstzeiten
| Montag | 7.00 - 12.00 und 13.00 - 15.45 Uhr |
| Dienstag | 7.00 - 12.00 und 13.00 - 17.45 Uhr |
| Mittwoch | 7.00 - 12.00 und 13.00 - 15:45 Uhr |
| Donnerstag | 7.00 - 12.00 und 13.00 - 16.45 Uhr |
| Freitag | 7.00 - 12.00 Uhr |
bzw. nach Terminvereinbarung unter 035362/743332 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen auf der Homepage der Stadt Schönewalde unter http://bauleitplanung.schoenewalde.de sowie auf dem Landesportal für die Bauleitplanung unter https://uvp-verbund.de/bb eingestellt und sind dauerhaft verfügbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Schönewalde, den 28.03.2023