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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Stadt Schönewalde

Friedhofssatzung der Stadt Schönewalde

Auf Grund § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/ 07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/ 22 Nr. 18, S. 6), in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I/ 01, Nr. 16, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I/18, Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in

ihrer Sitzung am 27.03.2024 folgende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Schönewalde im:

- GT Freywalde,

- GT Schmielsdorf

- GT Grauwinkel

- OT Grassau

- OT Bernsdorf

- OT Jeßnigk,

- OT Wiepersdorf

- GT Horst

- OT Stolzenhain

- GT Hartmannsdorf

gelegenen und sich in ihrem Eigentum befindlichen Friedhöfe und Trauerhallen, sowie für die Trauerhallen im:

- OT Ahlsdorf

- OT Brandis

- OT Dubro

- OT Wildenau.

§ 2

Friedhofszweck

1.

Die Stadt Schönewalde ist Friedhofsträger. Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Schönewalde und stehen in dessen Eigentum und deren Verwaltung.

2.

Die Friedhöfe dienen der pietätvollen, würdigen und geordneten Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des jeweiligen Gemeinde- bzw. Ortsteiles waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

3.

Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person, ist insbesondere zuzulassen, wenn:

1.

diese keinen festen Wohnsitz hatte,

2.

ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,

3.

ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder

4.

wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern.

4.

Die Bestattung von Personen mit familiärem oder verwandtschaftlichem Bezug, welche ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Schönewalde haben, bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Stadt Schönewalde.

§ 3

Friedhofsverwaltung

1.

Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens, obliegt der Stadt Schönewalde.

2.

Ansprechpartner im Ortsteil ist der Ortsvorsteher, in Abwesenheit sein Stellvertreter.

3.

Für alle Grabstätten wird vom Friedhofsträger ein Grabstellenverzeichnis mit zeichnerischen Unterlagen der Belegungspläne geführt und fortgeschrieben.

§ 4

Schließung und Entwidmung

1.

Die Stadt Schönewalde kann den Friedhof ganz oder teilweise oder einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten für weitere Bestattungen sperren. (Schließung)

2.

Für die Nutzungsrechte ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten, Ersatz auf einen anderen Friedhof einzuräumen oder es wird eine Rückzahlung, der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte, geleistet.

3.

Die Schließung und Aufhebung bedarf der vorherigen Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung.

4.

Die Schließung ist nach § 31 BbgBestG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und bedarf der Genehmigung. Über die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils frühzeitig öffentlich bekanntzumachen.

5.

Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten. Abweichend kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Die Verstorbenen sind umzubetten. Die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten trägt dann der Friedhofsträger.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

1.

Die Friedhöfe der Stadt Schönewalde sind allgemein für den Besuch geöffnet.

2.

Die Stadt Schönewalde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf den Friedhöfen

1.

Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten.

2.

Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsender betreten.

3.

Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater, Roller), ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle, zu befahren,

b)

der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c)

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung, Arbeiten auszuführen

d)

die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e)

Druckschriften (u. a. Werbeflyer) zu verteilen,

f)

Abraum, Abfälle, verwelkte Kränze, Pflanzen und Laub abzulagern,

g)

die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

h)

Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

i)

zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

j)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

Die Stadt Schönewalde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

1.

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen, der vorherigen Zulassung der Stadt Schönewalde.

2.

Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a)

in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b)

selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben

c)

oder in die Handwerksrolle eingetragen sind

d)

oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

e)

eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

3.

Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Die Zulassung gilt auf Dauer gemäß dem Bescheid.

4.

Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen, schuldhaft verursachen.

5.

Trotz § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Samstagen und Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten bis spätestens 13.00 Uhr zu beenden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

6.

Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien, dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit, sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

7.

Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Schönewalde die Zulassung auf Dauer, durch schriftlichen Bescheid, entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

1.

Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Schönewalde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

2.

Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht an Hand des entsprechenden Beleges nachzuweisen.

3.

Der Bestattungspflichtige hat die Benutzung der Friedhofshalle sowie alle erforderlichen Bestattungshandlungen mit dem Ortsvorsteher des jeweiligen Ortsteiles abzustimmen.

§ 9

Bestattungspflichtige

1.

Für die Bestattung haben die Angehörigen (Bestattungspflichtige), die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, in folgender Reihenfolge zu sorgen:

a)

die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,

b)

die Kinder

c)

die Eltern

d)

die Geschwister

e)

die Enkelkinder

f)

die Großeltern und

g)

die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer c) oder eine Mehrheit von Personen (Nummer b und d bis f) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

2.

Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein andere Person die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige örtliche Ordnungsbehörde auf Kosten der bestattungspflichtigen Person für die Bestattung zu sorgen.

3.

Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.

§ 10

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

1.

Särge und Urnen müssen in ihrer Beschaffenheit den zurzeit geltenden Bestattungsvorgaben entsprechen.

§ 11

Ausheben der Gräber

1.

Das Ausheben und Schließen der Gräber ist durch die bestattungspflichtige Person durch Beauftragung eines Bestattungsinstitutes oder einer Fachfirma vorzunehmen.

2.

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 12

Ruhezeit

1.

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre und für Urnenbestattungen 15 Jahre.

Auf schriftlichen Antrag kann die Ruhezeit um 5 Jahre verlängert werden.

2.

Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist. Die Stadt Schönewalde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 13

Umbettungen

1.

Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2.

Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Schönewalde.

Die Zustimmung kann nur auf schriftlichen Antrag und Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

3.

Umbettungen und Ausgrabungen werden von der Stadt Schönewalde nicht durchgeführt; sie sind von einschlägigen Instituten vornehmen zu lassen.

4.

Die durch die Ausgrabung und Umbettung entstehenden Kosten, sind durch den Veranlasser zu tragen. Dazu zählen auch Kosten, die durch Behebung, etwa entstandener Schäden an Nachbargräbern, verursacht werden.

5.

Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14

Allgemeines

1.

Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

2.

Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten

b)

Familiengrabstätten

c)

Urnengrabstätten

d)

Urnenfamiliengrabstätten

e)

halbanonyme Urnenreihengrabstätten

f)

anonyme Urnengrabstätte

Zu a)

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

Es darf nur jeweils eine Leiche beigesetzt werden. Mit vorheriger Zustimmung der Stadt Schönewalde können die Leichen einer Wöchnerin mit ihrem Kind in einem Sarg beigesetzt werden.

Ein verstorbenes Kind unter 1 Jahr, Totgeburten sowie Neugeborene, die unmittelbar nach der Lebendgeburt verstorben sind können in der Grabstätte eines verstorbenen Angehörigen beigesetzt werden.

Wird innerhalb der Ruhezeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die hierfür gezahlte Gebühr nicht erstattet. Vor Ablauf der Ruhezeit können Gräber auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten und auf dessen Kosten abgeräumt und eingeebnet werden.

Die Grabstätte wird mit folgenden Abmessungen angelegt:

1,30 m in der Breite x 2,60 m in der Länge (einschließlich Grabstein)

Zu b)

Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Es dürfen nur jeweils zwei Leichen beigesetzt werden. Mit vorheriger Zustimmung der Stadt Schönewalde kann das Familiengrab mit zusätzlichen Grabstellen belegt werden (2- oder mehrstellig).

Wird innerhalb der Ruhezeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die hierfür gezahlte Gebühr nicht erstattet. Vor Ablauf der Ruhezeit können Gräber auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten und auf dessen Kosten abgeräumt und eingeebnet werden.

Die Grabstätte wird mit folgenden Abmessungen angelegt:

2,60 m in der Breite x 2,60 m in der Länge (einschließlich Grabstein)

Bei einer zusätzlichen Grabstelle ist das Maß der Breite um 1,30 m zu erweitern.

Zu c)

Urnengrabstätten sind einstellige Grabstätten (Urnenreihengräber), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle, für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden, abgegeben werden. Es darf nur eine Urne beigesetzt werden.

Wird innerhalb der Ruhezeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die hierfür gezahlte Gebühr nicht erstattet. Vor Ablauf der Ruhezeit können Gräber auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten und auf dessen Kosten abgeräumt und eingeebnet werden.

Die Grabstätte wird mit folgenden Abmessungen angelegt:

0,90 m in der Breite x 1,30 m in der Länge (einschließlich Grabstein)

Zu d)

Urnenfamiliengrabstätten sind zweistellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle, für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden, abgegeben werden.

Es dürfen nur zwei Urnen beigesetzt werden.

Wird innerhalb der Ruhezeit auf die Grabstätte verzichtet, so wird die hierfür gezahlte Gebühr nicht erstattet. Vor Ablauf der Ruhezeit können Gräber auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten und auf dessen Kosten abgeräumt und eingeebnet werden.

Die Grabstätte wird mit folgenden Abmessungen angelegt:

1,80 m in der Breite x 1,30 m in der Länge (einschließlich Grabstein)

Zwischen allen Grabstätten, ist eine Wegebreite von 0,60 m von Grabumfassung bis zur nächsten Grabumfassung einzuhalten. Über den Reihenabstand entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Zu e)

Soweit örtliche Verhältnisse nicht entgegenstehen, werden auf den Friedhöfen halbanonyme Urnenreihengrabstätten mit Schriftplatte (als naturbelassenes Areal) eingerichtet.

Die Beisetzung der Urne erfolgt in Reihe innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m.

Zulässig ist eine Schriftplatte mit den Abmessungen 40 x 30 x 3 cm zur Befestigung als Wandtafel bzw. Edelstahlständer für Schriftplatten. Die Art des Materials, der Wandtafel, sowie die Schriftart- und Farbe, ist mit der Stadt Schönewalde abzustimmen. Die Kosten für die Wandtafel bzw. Schriftplatte, das Eingravieren der Schriftzüge (Name des Verstorbenen, Geburts- und Sterbedatum), die Gebühr für die Errichtung und die Verantwortung für die Wandbefestigung trägt der Nutzungsberechtigte.

Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Aufstellen von Kreuzen, Kerzen, Blumengestecken u. ä. ist nicht zulässig.

Zu f)

Soweit örtliche Verhältnisse nicht entgegenstehen, werden auf den Friedhöfen anonyme Urnengräber, auf den dafür gekennzeichneten Flächen, eingerichtet.

Die Beisetzung der Urne erfolgt in Reihe innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m.

Ein Erwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

Die Gestaltung der Anonymen Urnenstelle obliegt der Stadt Schönewalde.

Das Betreten der Grünflächen auf der Anonymen Urnenstelle ist nicht gestattet, ausgenommen für die Reinigung und Pflege der Grünfläche durch die Stadt Schönewalde. Ebenfalls ist es verboten auf den Grünflächen Blumen, Gestecke, Kerzen oder Ähnliches abzulegen.

Ein Niederlegen von Kränzen, Blumen oder Gestecken ist nur zur Beisetzung erlaubt.

Diese müssen im Nachgang durch die Bestattungspflichtigen entsorgt werden.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 15

Gestaltungsvorschriften

1.

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet.

2.

Auf den individuellen Pflanzflächen der Grabstätten, dürfen keine Gewächse (z.B. Bäume, Sträucher) verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen.

3.

Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gilt:

-

Vasen oder andere Gefäße für kurzlebigen Pflanzenschmuck sollen in Form, Material und Dekor der Würde des Ortes entsprechen;

-

Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.

-

Wintereindeckung darf sich nur auf die individuelle Pflanzenfläche erstrecken, sie ist im Frühjahr von den Nutzungsberechtigten selbst zu beseitigen;

-

verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen

-

Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, - Einfassungen müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung anpassen

§ 16

Grabmalbestimmungen

1.

Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung anpassen.

2.

Die Errichtung und jede Veränderung an Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Schönewalde. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen.

3.

Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Erstellen von Grabanlagen in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Absatz 3 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

4.

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Schönewalde, auf Kosten des Nutzungsberechtigten, ohne Fristsetzung, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

5.

Wird der ordnungswidrige Zustand, trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Schönewalde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Schönewalde ist verpflichtet, diese Sachen max. 4 Wochen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein 6-wöchiger Hinweis an der Grabstelle. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

6.

Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Schönewalde von der Grabstätte entfernt werden.

7.

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen, einschließlich Fundamente, vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Wird dieser Forderung nicht Rechnung getragen, ist die Stadt Schönewalde berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun.

8.

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Schönewalde die Grabstätten innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Schönewalde sowie ein 6-wöchiger Hinweis an der Grabstelle. Wird die Aufforderung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe befolgt, kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen und die Grabstätte abgeräumt und eingeebnet werden.

VI.

Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 17

Trauerhallen

Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.

§ 18

Trauerfeiern

1.

Für die Trauerfeiern steht die Trauerhalle zur Verfügung.

2.

Die Ausschmückung der Trauerhalle nehmen die Nutzer selbst oder ein von ihnen Beauftragter vor.

3.

Die Nutzer der Trauerhalle sind für die Ordnung und Sauberkeit, vor und nach der Trauerfeier verantwortlich.

VII.

Schlussvorschriften

§ 19

Alte Rechte

1.

Für Grabstätten, über welche die Stadt Schönewalde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

2.

Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte, werden auf eine Nutzungszeit von 30 Jahren begrenzt.

3.

Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 20

Haftung

Die Stadt Schönewalde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.

§ 21

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Schönewalde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

1.

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

nach § 6 Abs. 2 den Friedhof ohne Begleitperson betritt,

2.

entgegen § 6 Abs. 3

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskater, Roller), ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle, befährt,

b)

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft, sowie das Dienstleistungen anbietet,

c)

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführt

d)

Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt oder verwertet

e)

Druckschriften verteilt,

f)

Abraum, Abfälle, verwelkte Kränze, Pflanzen und Laub ablagert,

g)

die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,

h)

Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen zu betreten,

i)

zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

j)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

3.

entgegen § 7 Abs. 3 ohne vorherigen Zulassungsbescheid tätig wird,

4.

entgegen § 7 Abs. 5 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

5.

entgegen § 7 Abs. 6 Arbeits- und Lagerplätze nicht in den früheren Zustand bringt,

6.

entgegen § 14 eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß anlegt, unterhält oder pflegt,

7.

entgegen §16 Abs. 1 Grabmale ohne vorherige Genehmigung der Stadt Schönewalde errichtet oder verändert

8.

entgegen § 16 Abs. 3 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert,

9.

entgegen § 16 Abs. 4 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht im verkehrssicheren Zustand hält,

10.

entgegen § 16 Abs. 5 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit ohne Genehmigung entfernt,

11.

entgegen § 16 Abs. 6 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit nicht entfernt

12.

entgegen § 16 Abs. 7 die Grabstätte oder sonstige bauliche Anlage nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.

2.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt

-

die Friedhofssatzung der Stadt Schönewalde vom 09.12.2009

-

die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Schönewalde vom 25.04.2012

-

die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Schönewalde vom 30.04.2014

außer Kraft.

Schönewalde, den 27.03.2024

Michael Stawski

Bürgermeister