Aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. Teil I/19, S. 286), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I/22 (Nr. 18, S.6)) i.V. mit den §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, (Nr. 8), S.174) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, (Nr. 36)), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 27.03.2024 folgende 1. Satzung zur Änderung der Entgeltordnung der Stadt Schönewalde für die Nutzung von kommunalen Einrichtungen der Stadt Schönewalde beschlossen:
Die Entgeltordnung der Stadt Schönewalde für die Nutzung von kommunalen Einrichtungen der Stadt Schönewalde durch Dritte vom 08.11.2022, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Schönewalde zugleich Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet der Stadt Schönewalde Nr.01/2023 vom 20. Januar 2023 wird der
wie folgt geändert:
| 1) § 3 Entgelt Absatz 1 wird um eine Ziffer erweitert. | |||
| Nach Ziffer 1.12. wird die Ziffer 1.13. ergänzt: | |||
| 1.13. | OT Bernsdorf |
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| Freizeitzentrum: | pro Tag | 190,00 € |
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| Betriebskosten pauschal pro Tag | 50,00 €* |
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| * bei mehrtätigen Veranstaltungen wird nach Verbrauch berechnet | |
| kommerzielle Zwecke | 380,00 € | |
| jeder weitere Tag | 200,00 € | |
2) § 6 Endreinigung wird um einen weiteren Satz ergänzt:
Satz 2) Der Nutzer ist verpflichtet nach Nutzung der Räumlichkeiten und der Außenanlagen, den Müll zu beseitigen und zu beräumen.
Die 1. Satzung zur Änderung der Entgeltordnung der Stadt Schönewalde für die Nutzung von kommunalen Einrichtungen der Stadt Schönewalde tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schönewalde, den 28.03.2024