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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 4/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Wahlbehörde

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen zu der Wahl des Europäischen Parlaments und zu den Kommunalwahlen am 09. Juni 2024 nach § 19 Europawahlordnung (EuWO) und § 18 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

1. Das Wählerverzeichnis für die Wahl zum europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Stadt Schönewalde einschließlich der Ortsteile wird in

der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Dienstzeiten

am Dienstag von

9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.30 Uhr

am Mittwoch von

9.00 Uhr – 12.00 Uhr

am Donnerstag von

9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

und am Freitag von

9.00 Uhr – 11:30 Uhr

in der Stadt Schönewalde, Markt 48 im Einwohnermeldeamt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist mit Hilfe eines Fahrstuhls barrierefrei erreichbar. Bei Bedarf bitte die Klingel am Haupteingang benutzen. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit, der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Speervermerk nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024, bei der Wahlbehörde Stadt Schönewalde, Einwohnermeldeamt, Zimmer 207 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, dessen Wählerverzeichnis er geführt ist. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beantragt habe, erhalten keine

Wahlbenachrichtigung.

4. Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

4.1. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Europawahl

4.1.1. Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland

Deutsche, die am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik

Deutschland eingetragen (Anlage 2 EuWO). Ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in Deutschland wird auf die Dreimonatsfrist angerechnet. Näheres enthalten die nach Bestimmung des Wahltages erfolgten Bekanntmachungen der diplomatischen und

berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

4.1.2. Anträge der Unionsbürger, die nicht gleichzeitig Deutsche sind

Der Antrag darf nur von wahlberechtigten Unionsbürger, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (und die nicht gleichzeitig Deutsche sind) gestellt werden (Anlage 2A EuWO).

Die Anträge müssen bis zum 19. Mai 2024 gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der unter 4.2. bezeichneten Wahlbehörde zu stellen. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bei der Wahlbehörde in Original eingehen und persönlich, handschriftlich vom Antragsteller unterzeichnet sein.

Eine Übermittlung des Antrages per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt. Deutsche, die sich

vorübergehend im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der jeweiligen Gemeinde eingetragen.

4.2. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen

Anträge auf Eintragung können gestellt werde

a)

von der wahlberechtigten Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets der jeweiligen Gemeinde liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben,

b)

von der wahlberechtigten Person, die ohne eine eigene Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält und

c)

von wahlberechtigten Unionsbürgern, die nicht der Meldepflicht unterlagen.

Der Antrag ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens 23. Mai 2024 im Einwohnermeldeamt der Stadt Schönewalde, Markt 48 Schönewalde (Zimmer 207) zu den unter 1. genannten Öffnungszeiten zu stellen.

Die antragstellende Person, hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.

5. Wer einen Wahlschein hat

a)

für die Europawahl, kann an dieser Wahl im Landkreis Elbe-Elster in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk)

b)

für die Kreistagwahl, kann an dieser Wahl im Wahlkreis I des Elbe-Elster Landkreises in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk)

c)

für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung kann, in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes,

d)

für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und zum Ortsbeirat (verbundene Wahlen), kann nur im jeweiligen Wahlbezirk des Wahlgebietes (jeweiliger Ortsteil) durch Stimmenabgabe oder durch Briefwahl teilnehmen.

6. Erteilung von Wahlscheinen

6.1. Einen Wahlschein für die Europawahl erhält auf Antrag

a) ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

b) ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

- wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

- wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Stadt Schönewalde zur Kenntnis gelangt ist.

6. 2. Einen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhält auf Antrag

6.2.1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

a)

eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

b)

eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist.

-

wenn sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antrags- und Einspruchsfrist versäumt hat,

-

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- und Einspruchsfrist entstanden ist oder

-

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter 1. gennannten Öffnungszeiten bis zum 07. Juni 2024, 18:00 Uhr schriftlich oder mündlich im Einwohnermeldeamt der Stadt Schönewalde, Zimmer 207 beantragt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält.

Eine fernmündliche Antragsstellung ist unzulässig. In den Fällen nach 6.1 a bis c und 6.2. a bis b können Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt,

wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm für die

Europawahl bis zum Wahltag, 12:00 Uhr und für die Kommunalwahlen bis 15:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Für die Europawahl und die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen, gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die Person wahlberechtigt ist.

7. Briefwahlunterlagen

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, erhält sie mit dem Wahlschein zugleich folgende Briefwahlunterlagen:

7.1.

für die Europawahl

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag

-

einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag für die Europawahl mit der Anschrift des Kreiswahlleiters und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl

7.2.

für die Wahl des Kreistages

-

einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettel

-

einen amtlichen cremefarbenen Stimmzettelumschlag

-

einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag für die Wahl zum Kreistag mit der Anschrift des Kreiswahlleiters und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl

7.3.

für die Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte

-

einen amtlichen hellblauen Stimmzettel für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung

-

einen amtlichen fliederfarbenen Stimmzettel für die Wahl der Ortsbeiräte

-

einen amtliche hellgrauen Stimmzettelumschlag für die Wahl

-

einen amtlichen hellgrünen Wahlbriefumschlag für die Gemeindewahlen mit der Anschrift der Wahlleiterin der Stadt Schönewalde und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

8. Übersendung des Wahlbriefes

Für die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl), die Wahl zum Kreistag, die Gemeindewahlen (Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und Ortsbeiräte) sind jeweils ge-

sonderte Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG an die jeweils angegebene Stelle abzusenden oder dort abzugeben. Der jeweilige Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr, bei der zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingehen.

Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

-

den Wahlschein und

-

in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel enthalten.

Nähere Hinweise darüber, wie durch die Briefwahl gewählt wird, sind dem Wahlschein zu entnehmen.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich auszuüben, kann sich der Hilfe einer anderen Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson haut durch Unterschrieben der „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

9. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich für den angegeben Zweck erhoben und unter strikter Einhaltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung und den zurzeit geltenden deutschen Rechtsvorschriften verarbeitet. Für nähere Erläuterungen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten möchte ich sie gern auf die Datenschutzerklärung und die Informationen zur Verarbeitungstätigkeit Wahlen, die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Schönewalde zugleich Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet Schönewalde Nr. 1 vom 19. Januar 2024 verweisen.

Schönewalde, den 05.04.2024

gez. Fülla
Wahlleiterin Stadt Schönewalde