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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 5/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung der Stadt Schönewalde zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerunterhaltungsverbandes "Kremitz-Neugraben"

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBL. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBL. I/22, [Nr. 18], S. 6), des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2012 (GVBL. I/12, [Nr. 20]) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBL. I/17, [Nr. 28], der Verordnung zur Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände (Beitragsbemessungsverordnung - BBV) vom 7. Mai 2020 (GVBI. II/20, [Nr. 36]) und der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBL. I/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBL. I/19, [Nr. 36] hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 26.04.2023 folgende Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ beschlossen:

§ 1

Allgemeines

1.

Die Stadt Schönewalde ist auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBL. I/95, [Nr. 03], S. 14) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBL. I/17, [Nr. 28] gesetzliches Pflichtmitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“. Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes, gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i.V. m. § 39 und 40 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBL. I. S. 2585), zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBL. I Nr. 5) in Verbindung mit der jeweils gültigen Fassung der Satzung des Verbandes, die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.

Die Verbandsmitglieder haben auf der Grundlage der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen.

2.

Das Stadtgebiet umfasst die Gemarkungen Ahlsdorf, Hohenkuhnsdorf, Brandis, Horst, Stolzenhain, Hartmannsdorf, Bernsdorf, Dubro, Grassau, Jeßnigk, Wiepersdorf, Wildenau, Knippelsdorf, Schönewalde, Freywalde und Schmielsdorf.

§ 2

Gegenstand der Umlage

1.

Die Stadt Schönewalde legt die festgesetzten Verbandsbeiträge des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ für Grundstücke im Stadtgebiet, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes, einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen oder freiwillig Mitglieder des Gewässerunterhaltungsverbandes sind um. Die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten werden kalenderjährlich auf die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten umgelegt.

2.

Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kremitz-Neugraben“ gegenüber der Stadt Schönewalde für das Kalenderjahr festgesetzt.

§ 3

Fälligkeit

Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig.

§ 4

Umlageschuldner

1.

Schuldner der Umlage ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß § 2 Abs. 2 Eigentümer eines Grundstückes im Stadtgebiet ist.

2.

Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.

3.

Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Umlagemaßstab

1.

Alle umlagepflichtigen Flächen sind auf der Grundlage ihrer Festlegung im Liegenschaftskataster der entsprechenden Nutzungsartengruppe und dem entsprechenden Vorteilsgebietstyp zuzuordnen.

2.

Sind mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück verzeichnet, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen Flächenanteilen den jeweiligen VorteiIsgebietstypen zuzuordnen.

3.

Maßstab für die Umlage ist die vom Gewässerverband „Kremitz-Neugraben“ erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern und der Nutzungsartengruppe entsprechend ihrer Festlegung im Liegenschaftskataster und dem zugeordneten Vorteilsgebietstyp.

§ 6

Umlagesatz

1.

Der Umlagesatz setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Verwaltungskostenbeitrag zusammen.

2.

Der Umlagesatz je Quadratmeter und nach der Nutzungsartengruppe der nach § 5 ermittelten Grundstücksfläche beträgt kalenderjährlich für den Vorteilsgebietstyp

1

Siedlungs- und Verkehrsfläche, Vorteilsgebietstyp 1 (VGT1) = 0,002650 €/m²

2

Landwirtschaft, Vorteilsgebietstyp 2 (VGT2) = 0,001387 €/m²

3

Waldflächen, Vorteilsgebietstyp 3 (VGT3) = 0,000756 €/m²

Entsprechend der Beitragsbemessungsverordnung sind den Vorteilsgebietstypen 1 bis 3 die Nutzungsartengruppen und Beitragsbemessungsfaktoren laut Anlage zugeordnet. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

Die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten betragen 0,000124 €/m² und sind im Umlagesatz enthalten.

§ 7

Anzeige- und Auskunftspflicht

Zur Ermittlung der Umlageschuldner und zur Festsetzung der Umlagen nach dieser Satzung ist die Erhebung und Speicherung von Daten aus dem Katasteramt geführten Liegenschaftskataster zulässig. Die Daten werden nur zum Zwecke der Umlageerhebung nach dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2023 in Kraft.

Stadt Schönewalde, den 27.04.2023

Michael Stawski
Bürgermeister der Stadt Schönewalde

Anlage