Räumlicher Geltungsbereich (ohne Maßstab, © GeobasisDE/LGB 02/2022)
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde hat in ihrer Sitzung am 30.11.2022 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zwiebel“ zum Bau eines Eigenheimes in der Stadt Schönewalde Ortsteil Schönewalde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. 88/2022) und die Begründung gebilligt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit Schreiben vom 15.05.2023, AZ: 63-00374-23-53, durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 583/1, 585/1 und 1120 der Flur 3 der Gemarkung Schönewalde. Er ist auf der beigefügten Abbildung dargestellt.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung im Dienstgebäude der Stadt Schönewalde, Bauamt (Zimmer 305), Markt 48, 04916 Schönewalde, zu den Dienstzeiten:
| Montag | 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr | und |
| 13.00 Uhr bis 15.45 Uhr |
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| Dienstag | 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr | und |
| 13.00 Uhr bis 17.45 Uhr |
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| Mittwoch | 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr | und |
| 13.00 Uhr bis 15.45 Uhr |
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| Donnerstag | 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr | und |
| 13.00 Uhr bis 16.45 Uhr |
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| Freitag | 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
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bzw. nach Terminvereinbarung unter 035362 743332 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen auf der Homepage der Stadt Schönewalde unter http://bauleitplanung.schoenewalde.de sowie auf dem Landesportal für Bauleitplanung unter https://uvp-verbund.de/bb eingestellt und sind dauerhaft verfügbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens - und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung der § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Schönewalde, den 08.06.2023