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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 7/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern der Stadt Schönewalde (Vergnügungssteuersatzung)

Aufgrund der §§ 3 Absatz 1, 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) (vom 5. März 2024 GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38] geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]), in Verbindung mit den §§ 1 bis 3, 12, 14 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 25.06.2025 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen; des Weiteren sind alle Funktionsbezeichnungen geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und divers gleichermaßen zur Verfügung:

§ 1

Steuergläubiger

Die Stadt Schönewalde erhebt die Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung als Gemeindesteuer.

§ 2

Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Schönewalde nachfolgenden Vergnügungen:

Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

a)

Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b)

an sonstigen Orten wie Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Wett-annahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen, jedermann zugänglichen Orten.

(2) Das Halten von Apparaten die ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt sind, sowie Apparate zur Aus- und Weiterbildung unterliegen nicht der Steuer.

§ 3

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Halter (Aufsteller) von den in § 2 genannten Apparaten. Mehrere Steuerschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer für das Halten von Spielautomaten, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich je Apparat.

(2) Die Steuer beträgt je Apparat und Kalendermonat

a)

in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2) bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

16 v.H. des Einspielergebnisses, jedoch mindestens

138,00 €

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

12 v.H. des Einspielergebnisses, jedoch mindestens

31,00 €

b)

an sonstigen Orten (§ 2) bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

10 v.H. des Einspielergebnisses, jedoch mindestens

46,00 €

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

6 v.H. des Einspielergebnisses, jedoch mindestens

23,00 €

(3) Unabhängig vom Aufstellort für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische und die Menschenwürde verletzende Praktiken oder ähnliches dargestellt werden

a.

20 v.H. des Einspielergebnisses, jedoch mindestens

1.000,00 €.

(4) Das Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag der in den Gewinnspielapparat eingeworfenen Spielbeträge (Einwurf), abzüglich der ausgezahlten Gewinne (Auswurf). Negative Einspielergebnisse sind mit dem Wert 0 als Einspielergebnis anzugeben.

(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. Alle Zu- und Abgänge von Apparaten, die seit Abgabe der letzten Erklärung durchgeführt wurden, sind Tag genau in der Erklärung des Kalendermonats anzugeben.

(6) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 6 braucht nicht angezeigt zu werden.

(7) Apparate im Sinne des § 2 gelten als bereitgestellt, wenn diese augenscheinlich einsatzfähig sind. Wird ein derartiger Apparat nicht mehr eingesetzt (z.B. defekt), so ist dieser abzudecken und mit einem schriftlichen Hinweis entsprechend zu kennzeichnen. Der Apparat ist spätestens nach 14 Werktagen abzubauen.

§ 5

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf den Aufbau eines Apparates folgt.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Apparat abgebaut wird.

§ 6

Festsetzung und Fälligkeit

Die Steuer für die Apparate wird durch Bescheid festgesetzt und ist monatlich zu begleichen. Bei Nachveranlagung ist die Steuer innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe fällig. Der Steuerschuldner muss monatlich bei der Stadt Schönewalde abrechnen. Nach Ende eines Kalendermonats hat der Halter bis zum siebenten Kalendertag des laufenden Monats eine Steuererklärung auf amtlichem Vordruck über die im Vormonat im Stadtgebiet Schönewalde gehaltenen Apparate bei der Stadt Schönewalde, Abteilung Steuern, abzugeben.

§ 7

Verspätungszuschlag

Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, wird gem. § 12 KAG in Verbindung mit § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 v.H. der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10,00 €. Der Verspätungszuschlag wird gemeinsam mit der Steuer festgesetzt und im Steuerbescheid ausgewiesen.

§ 8

Steuerschätzung

Verstößt der Steuerpflichtige gegen eine der Bestimmungen dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so setzt der Fachbereich der Stadt Schönewalde die Steuer entsprechend § 162 AO durch Schätzung fest. Über die Festsetzung wird ein förmlicher Steuerbescheid erstellt.

§ 9

Steueraufsicht, Prüfungsvorschriften und Mitwirkungspflichten

(1) Die Stadt Schönewalde ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen zu betreten.

(2) Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Schönewalde zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

(3) Der Steuerschuldner und die von ihm beschäftigten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Schönewalde Aufzeichnungen, Bücher, Druckprotokolle und andere Unterlagen, die zur Ermittlung bzw. Prüfung der Besteuerungsgrundlagen dienen, vollständig vorzulegen und Auskunft zu erteilen.

(4) Bei Apparaten deren Abrechnung nach dem Einspielergebnis erfolgt, sind der Erklärung Zählerwerksausdrucke für den Abrechnungszeitraum beizufügen. Diese Zählerwerksausdrucke sind im Original oder als Kopie zu übergeben. Auf Antrag können auch andere Formen der Übergabe vereinbart werden.

(5) Die Ausdrucke müssen mindestens die nachfolgend genannten Angaben enthalten:

a.

Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zähleerwerksausdruckes, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf), ausgezahlte Gewinne (Auswurf), Veränderungen der Röhreninhalte (Entnahmen und Nachfüllungen), Fehlbetrag und die elektronisch gezählte Kasse.

(6) Die Eintragungen in der Erklärung sind nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummer zu gliedern. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Erklärung zu sortieren. Die Datenauslesung muss innerhalb der letzten fünf Werktage des Vormonates erfolgt sein, soweit der Fachbereich hiervon keine Ausnahme zugelassen hat.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Vorschriften der §§ 14 und 15 KAG über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg handelt, wer als Steuerschuldner vorsätzlich oder fahrlässig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:

a.

Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates

b.

Anzeige von Zu- und Abgängen

c.

Kennzeichnung und Abbau defekter Automaten

d.

fristgemäße und vollständige Erklärung des Apparatebestandes und der Einspielergebnisse

e.

Mitwirkungspflichten, Erstellen und Vorlage von Unterlagen

f.

Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen

g.

Verweigerung des Zutritts.

(3) Gemäß § 15 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 11

Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten zulässig:

a.

Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname,

b.

Anschrift,

c.

Bankverbindung durch Mitteilung bzw. Übermittlung von Ordnungsämtern, Einwohnermeldeämtern, Gewerbemeldestellen, Sozialversicherungsträgern, Bundeszentralregister, Finanzamt, Gewerbezentralregister, andere Behörden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiter verarbeitet werden.

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der amtsfreien Stadt Schönewalde tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.11.2021 außer Kraft.

Schönewalde, den 26.06.2025

Michael Stawski
Bürgermeister
Stadt Schönewalde