Aufgrund der §§ 65 und 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6), wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.03.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
| ordentlichen Erträge auf — 6.823.800 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf — 7.717.400 EUR |
| außerordentlichen Erträge auf — 333.000 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf — 280.000 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
| Einzahlungen auf — 8.091.600 EUR |
| Auszahlungen auf — 9.196.900 EUR |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 6.238.400 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 7.048.400 EUR |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 1.151.000 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 1.111.700 EUR |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 702.200 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 1.036.800 EUR |
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| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung mit Beschluss Nr. 82/2022 der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde vom 28.09.2022, für die Haushaltsjahre 2023 bis 2024 festgesetzt worden sind, betragen:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 325 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 410 v. H. |
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| 2. | Gewerbesteuer | 312 v. H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. | |
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| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. | |
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| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. | |
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| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
| a) | der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartendem Fehlbetrag von mehr als 5 v.H. der Gesamtaufwendungen, |
| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 3. V.H. der Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen |
| festgesetzt. | |
Nach dem Haushaltssicherungskonzept kann der Haushaltsausgleich in den nächsten Jahren nicht wiederhergestellt werden. Um dem entgegenzuwirken wird ein freiwilliges Haushaltssicherungskonzept aufgestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.
Schönewalde, den 27.03.2024
Die Haushaltssatzung wurde am 30.04.2024 beim Landkreis Elbe-Elster, Amt für Kommunalaufsicht, angezeigt.
Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Schönewalde für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.
Jeder kann gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6), Einsicht in die Haushaltssatzung nehmen.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan einschließlich Anlagen liegen während den Dienstzeiten zur Einsichtnahme für jedermann bei der Stadt Schönewalde, Markt 48 in 04916 Schönewalde vom 29.07.2024 bis 09.08.2024 aus.
Schönewalde, den 27.06.2024