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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Wahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 nach § 16 BbgLWahlV

1.

Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl der Stadt Schönewalde einschließlich der Ortsteile wird in der Zeit vom 02.09.2024 bis 06.09.2024 während der allgemeinen Dienstzeiten

am Montag von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr

am Dienstag von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 17.30 Uhr

am Mittwoch von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr

am Donnerstag von 9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

und am Freitag von 9.00 Uhr – 11:30 Uhr

in der Stadt Schönewalde, Markt 48 im Einwohnermeldeamt für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist mit Hilfe eines Fahrstuhls barrierefrei erreichbar. Bei Bedarf bitte die Klingel am Haupteingang benutzen.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis spätestens

06. September 2024 Einspruch bei der Stadt Schönewalde, Wahlbehörde, Markt 48, 04916 Schönewalde, erheben. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01.09.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, dessen Wählerverzeichnis er geführt ist. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen,wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis 36. des Landkreis Elbe-Elster durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) des jeweiligen Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

4.

Einteilung von Wahlscheinen

4.1.

Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhält auf Antrag

4.1.1.

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

4.1.2.

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

a)

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antrags- oder die Einspruchsfrist (6.September2024) versäumt hat,

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist

c)

ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein für die Landtagswahl nicht zugegangen ist, kann ihm bis 15:00 Uhr am Wahltag (22. September 2024) ein neuer Wahlschein erteilt werden.

4.2.

Wahlscheine für die Landtagswahl können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 20. September 2024, 18:00 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (22. September 2024) gestellt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus dem unter 4.1.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (22. September 2024) stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.

Mit dem Wahlschein für die Landtagswahl erhält der Wahlberechtigte für diese Wahl

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel des Landtagswahlkreises,

-

einen amtlichen weißen Wahlumschlag,

-

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und

-

ein Merkblatt für diese Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und den Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Schönewalde, den 08.07.2024

Fülla
Wahlleiterin Stadt Schönewalde