Werte Bürgerinnen und Bürger,
das Ordnungsamt möchte noch einmal auf Folgendes hinweisen:
Gemäß den Bestimmungen des § 7 (1) 1. der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmverordnung – 32. BimSchV) dürfen Geräte und Maschinen (u. a. Rasenmäher) an Werktagen in der Zeit von 07:00 – 20:00 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 20:00 – 07:00 Uhr ist ein Betreiben der Geräte und Maschinen untersagt. Verstöße werden nach der 32. BimSchV geahndet.