Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich (DTK50 © Geobasis DE/LGB 2023) Plangebiet
Der von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 25.06.2025 mit Beschluss-Nr. 62/2025/SVV nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 45 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Wiepersdorf-Süd“ in der Fassung vom 23.05.2025, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan und den textlichen Festsetzungen (Teil B), wurde durch den Landkreis Elbe-Elster mit Schreiben vom 25.08.2025 unter dem Aktenzeichen 63-01427-25-53 gemäß § 10 Abs. 2 und § 233 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Der Geltungsbereich umfasst ca. 34,83 ha und befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Schönewalde, südöstlich der Ortslage Wiepersdorf.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist in der nachfolgenden Abbildung nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
Das Plangebiet gliedert sich in zwei Teilflächen (TF1 und TF2) in der Gemarkung Wiepersdorf, Flur 6, Flurstücke 43, 44, 51, 52, (jeweils vollständig) Flurstücke 54, 55, 56, 57 (jeweils teilweise); diese Teilfläche ist begrenzt im Westen durch die L721, im Norden durch Acker, im Osten durch Grünland, im Süden durch Acker; eine weitere Teilfläche umfasst Flur 7, Flurstücke 51, 52, 55 (jeweils vollständig), Flurstücke 50, 54 (jeweils teilweise), und ist begrenzt im Westen durch Wald, im Norden durch einen Feldweg, im Osten durch die L721, im Süden durch Acker.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 45 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Wiepersdorf-Süd“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 10a Abs. 2 BauGB in das Internet eingestellt. Die Unterlagen können jederzeit unter
http://bauleitplanung.schoenewalde.de
sowie im Landesportal des Landes Brandenburg unter
https://uvp-verbund.de/bb
eingesehen werden.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann ergänzend jedermann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab dem Tag der Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Schönewalde (Zimmer 305), Markt 48, 04916 Schönewalde, während der folgenden Dienststunden:
| Montag: | 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr |
| Dienstag: | 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr |
| Mittwoch: | 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr |
| Donnerstag: | 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr |
| Freitag: | 7.00 bis 12.00 Uhr |
bzw. nach telefonischer Terminvereinbarung unter 035362/743332 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs.1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
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Schönewalde, 05.09.2025