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Amtsblatt der Stadt Schönewalde - Mitteilungsblatt für das Stadtgebiet
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönewalde (Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund des § 45 Abs. 4 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 09], S. 197) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GVBl. I/24, [Nr. 9], S. 9) und der § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024. (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. ber. [Nr. 38]) geändert durch Gesetz vom 02. April 2025 (GVBl. I/25, [Nr. 8]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Schönewalde in ihrer Sitzung am 30.07.2025 nachfolgende Satzung beschlossen: Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönewalde (Feuerwehrgebührensatzung)

§ 1 - Grundsätze

(1) Die Stadt Schönewalde unterhält eine freiwillige Feuerwehr gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg.

(2) Die Stadt Schönewalde ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 unterhält die Stadt Schönewalde gemäß § 3 Abs.1 BbgBKG i.V.m. § 24 Abs. 1 BbgBKG eine Freiwillige Feuerwehr.

(4) Die Stadt Schönewalde regelt durch diese Satzung die Erhebung von Gebühren, die durch Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönewalde gemäß § 45 Abs. 1, 2 und 3 BbgBKG entstehen.

(5) Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, soweit die Gebührenerhebung im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

(6) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schönewalde wird in Erfüllung ihrer gesetzlichen Bestimmung, durch Alarmierung, auf behördliche Anordnung oder auf Antrag tätig.

(7) Über die einzusetzenden Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet die Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Weisungsbefugnis des/der

(8) hauptamtlichen Bürgermeisters/in gemäß § 7 Nr. 1 i. V. m. § 8 BbgBKG bleibt unberührt.

§ 2 – Gebührenschuldner und Gebührentatbestand

(1) Für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr werden gemäß § 45 BbgBKG Gebühren von demjenigen erhoben, der

1.

die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2.

ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,

3.

als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährliche Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,

4.

als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach § 35 BbgBKG verantwortlich ist,

5.

ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,

6.

Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,

7.

wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat oder

8.

eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Falschalarm ausgelöst hat.

(2) Gebührenschuldner ist ferner

9.

der/die Auftraggeber/In;

10.

der/die Eigentümer/In oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtungen oder Interesse durch die Leistungen wahrgenommen werden;

11.

bei der Gestellung von Brandsicherheitswachen der jeweilige Veranstalter, ferner der Grundstückseigentümer, Verpächter, Vermieter oder Auftraggeber, der das Grundstück oder das Gebäude für die Veranstaltung zur Verfügung stellt;

12.

in den Fällen der Stadtübergreifenden Hilfe die anfordernde Stadt des Einsatzortes;

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(4) Weist jemand nach, dass die Leistungen der Feuerwehr in rechtmäßiger Vertretung eines Dritten beantragt wurde, so ist dieser Dritte der Gebührenschuldner.

(5) Die Gebührenschuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehren nach Auftragserteilung oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen brauchen und die Feuerwehren dies nicht zu vertreten haben.

(6) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau und für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben kann Kostenersatz verlangt werden.

(7) Erfüllt der/die Eigentümer/In, Besitzer/In oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BbgBKG nicht oder nicht ordnungsgemäß, können die zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 BbgBKG auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient.

Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 BbgBKG, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.

(8) Darüber hinaus sind alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Absatz 1 erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, gebührenpflichtig.

(9) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind dem Amt, der amtsfreien Stadt oder der Verbandsgemeinde, deren Feuerwehr einen Einsatz durchgeführt hat, die Kosten hierfür vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern eine Gebührenerhebung nach Absätzen 1, 2 oder Absatz 3 nicht möglich ist.

§ 3 - Gebührensatz und Maßstab

(1) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Maßgabe der Leistungsberechnung sind die Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Mittel der Feuerwehr, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.

(3) Für die Berechnung der Gebühren wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt mit der Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönewalde durch die Leitstelle und ist mit der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wieder hergestellt ist.

(4) Wartezeiten, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, werden berechnet, auch wenn Leistungen während dieser Zeit nicht erbracht wurden.

(5) Bei der Festsetzung der Gebühren werden für die Einsatzkräfte sowie für Fahrzeuge und Geräte die Kosten je Minute berechnet.

(6) Bei Fahrzeugen sind im Gebührensatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.

(7) Zusätzlich zu den Gebühren sind

a)

die Auslagen in der tatsächlich entstandenen Höhe für die Neubeschaffung und Entsorgung von verbrauchtem Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver, Ölbindemittel,

b)

die Auslagen in der tatsächlichen entstandenen Höhe für den Einsatz von Personal und Geräten von Dritten (z.B. Entsorgungsunternehmen, Straßenreinigung),

c)

die Beschaffungs- und Entsorgungskosten für alle Ausrüstungen, die bei kostenpflichtigen Einsätzen im Gefahrgutbereich kontaminiert wurden und aufgrund des jeweiligen Gefahrgutes nicht mehr gereinigt werden können, zu erstatten.

(8) Grundlage für die Erstellung des Gebührenbescheides sind die Einsatzberichte, die durch die an den Einsätzen beteiligten Feuerwehren erstellt werden.

§ 4 - Datenverarbeitung

(1) Die Stadt Schönewalde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Entgeltschuldner sowie eigener Ermittlungen ein Verzeichnis mit den für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten für diesen Zweck zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(2) Erforderliche Daten sind Name, Anschrift und Geburtsdatum des Gebührenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht/ Kostenersatzpflicht.

(3) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen sowie zur Gebührenfestsetzung ist die Verwendung und Weiterverarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die von Dritten (insbesondere Ordnungsbehörden) erhoben sind, zulässig.

§ 5 – Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Einsatzes und ist 20 Tage nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit genannt wird. Die Gebührenhöhe wird durch einen Bescheid festgesetzt.

(2) Die Wehrführung hat die Stadt unverzüglich und umfassend über die Einsätze zu unterrichten, damit die Kosten entsprechend geltend gemacht werden können.

(3) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, soweit dieses in besonders gelagerten Fällen notwendig ist.

(4) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 6 - Haftungsausschluss

(1) Für Schäden, die den Benutzern oder Dritten durch Inanspruchnahme von Fahrzeugen und/oder Geräten entstehen, die nicht vom Personal der Feuerwehr bedient werden, übernimmt die Stadt Schönewalde keine Haftung.

(2) Die Stadt Schönewalde haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen durch die Feuerwehr verursacht werden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizuhalten.

(3) Schäden oder Verluste, die durch Angehörige der Feuerwehr verursacht werden, auf einem Materialfehler beruhen oder als Folge des natürlichen Verschleißes anzusehen sind, werden nicht berechnet.

(4) Für sonstige Personen- und Sachschäden, die bei Durchführung des Einsatzes entstehen, haftet die Feuerwehr nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 32 Brandschutzgesetz bleibt unberührt.

§ 7 - Ordnungswidrigkeiten

Das Bußgeld für einen Fehlalarm oder einer vorsätzlichen grundlosen Alarmierung der Feuerwehr beträgt 300,00 €.

§ 8 - Schlussbestimmungen

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönewalde tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostensatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönewalde vom 06.10.2021 außer Kraft.

 — 

Schönewalde, 30.07.2025

Michael Stawski
Bürgermeister der
Stadt Schönewalde

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönewalde

GEBÜHRENVERZEICHNIS

Fahrzeugkategorie / Personal

Gebühr je Einsatzstunde und Fahrzeugkategorie / Einsatzkraft, abgerundet

Gebühr je Einsatzminute und Fahrzeugkategorie / Einsatzkraft, abgerundet

kleine Fahrzeuge

(MTW, ELW, Kdow)

77,39 €

1,28

Löschfahrzeuge

(HLF, TLF, TSF-W, TSF, LF)

244,20

4,07 €

Drehleiter

298,80

4,98 €

Einsatzkräfte

21,60 €

0,36 €