Aufgrund der §§ 65 ff der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007 (GVBl. I/19 S.286) wird nach Beschluss des Amtsausschusses in öffentlicher Sitzung vom 13.12.2022 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
| ordentlichen Erträge auf | 11.882.700,00 € |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 12.467.400,00 € |
| außerordentlichen Erträge auf | 0,00 € |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 0,00 € |
2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
| Einzahlungen auf | 12.091.700,00 € |
| Auszahlungen auf | 13.720.800,00 € |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 11.633.700,00 € |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 11.846.500,00 € |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 458.000,00 € |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 1.806.000,00 € |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 € |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 68.300,00 € |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0,00 € |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
| 1. | Der Hebesatz der Amtsumlage wird wie folgt festgesetzt: — 37,00 v.H. |
| 2. | Die Amtsumlage nach Abs.1 ist bis zum 25. Eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages von den amtsangehörigen Gemeinden zu zahlen. |
| 3. | Der für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzte Umlagesatz für die Amtsumlage nach Abs. 1 gilt entsprechend § 139 Abs. 1 BbgKVerf i. V. m. § 69 Abs. 1 Ziff.2 BbgKVerf über das Haushaltsjahr 2023 hinaus bis zum Erlass der neuen Erhebungsgrundlage. |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Amtsausschuss von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf | |
| 10.000,00 € | ||
| festgesetzt. | ||
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf | |
| 10.000,00 € | ||
| festgesetzt. | ||
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird auf | |
| 20.000,00 € | ||
| festgesetzt. | ||
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
| a) | der Entstehung eines Fehlbetrages auf 50.000,00 € und | |
| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 50.000,00 € | |
| festgesetzt. | ||
| 1. | Der Haushalt gliedert sich in 27 Teilhaushalte. Die Teilhaushalte werden wie folgt zu 12 Budgets verbunden: |
| 2. | Soweit in der KomHKV oder im Haushaltsplan mit Vorbericht und Anlagen nichts anderes bestimmt, sind die Aufwendungen. Die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das gleiche gilt für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen. |
| 3. | Der Ausgleich der Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produkts/Teilhaushaltes die Mehraufwendungen ausgeglichen werden können. |
| 4. | Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge gedeckt werden, müssen keine über- oder außerplanmäßige Aufwendungen beantragt werden. Die Entscheidung des Amtsausschusses nach § 5 Abs. 3 entfällt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend. |
| 5. | Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen bei der Investitionstätigkeit sowie Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie sachlich zusammenhängen. |
Für folgende Haushaltspositionen wird ein Sperrvermerk erlassen:
| • | 12601.096120 | Errichtung von Tief- und Löschwasserbrunnen |
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| Die o.g. Haushaltsposition darf erst in Anspruch genommen werden, wenn nach Prüfung, der Investor des B-Plan Gebietes Golßen für die entstandenen Kosten nicht einsteht. | |
| • | 36503.096150 | Anlage im Bau – Umgestaltung Spielplatz Haus des Kindes |
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| Die o.g. Haushaltsposition darf erst in Anspruch genommen werden, wenn dafür eine rechtskräftige Fördermittelzusage (schriftlicher Zuwendungsbescheid) vorliegt. | |
Golßen, den 15.12.2022