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Unterspreewald-Journal – Mitteilungsblatt mit amtlicher Beilage
Ausgabe 10/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg

Aufgrund der §§ 65 ff der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007 (GVBl. I/19 S.286) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung vom 29.08.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf  —  856.400,00 €

ordentlichen Aufwendungen auf  —  1.516.000,00 €

außerordentlichen Erträge auf  —  0,00 €

außerordentlichen Aufwendungen auf  —  0,00 €

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf  —  795.100,00 €

Auszahlungen auf  —  1.561.900,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

776.400,00 €

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.417.700,00 €

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

18.700,00 €

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

144.200,00 €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

0,00 €

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

0,00 €

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

0,00 €

Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0,00 €

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

640 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

380 v. H.

2.

Gewerbesteuer

330 v. H.

§ 5

1.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf

3.000,00 €

festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf

3.000,00 €

festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf

3.000,00 €

festgesetzt.

4.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a)

der Entstehung eines Fehlbetrages auf 20.000,00 € und

b)

bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder

Einzelauszahlungen auf 20.000,00 €

festgesetzt.

§ 6

1. Der Haushalt gliedert sich in 20 Teilhaushalte. Die Teilhaushalte werden wie folgt zu 7 Budgets verbunden:

Bud. Nr.

Teil HH

Produktbereich

Produktgruppe/Produkt

Budget-

verantworlicher

I

1

4

5

11 Innere Verwaltung

25 – 29 Kultur u. Wissenschaft

111.01 Gemeindeorgane

272 Fahrbibliothek

281 Heimat- u. Kulturpflege

AL 10

Herr Neumann

II

2

17

11 Innere Verwaltung

57 Wirtschaft u. Tourismus

111.02 Allg. Grundvermögen

573.01 Dorfgemeinschaftshaus

AL 60

Frau Schudek

III

3

6

7

21 - 24 Schulträgeraufgaben

36 Kinder-, Jugend- u. Familienhilfe

42 Sportförderung

211.01 Schulkosten

366 Einrichtung d. Jugendarbeit

424 Sportstätten u. Bäder

AL 32

Herr Graßmann

IV

8

9

10

11

12

13

14

15

51 Räumliche Planung u. Entwicklung

53 Ver- u. Entsorgung

54 Verkehrsflächen

55 Natur- u, Landschaftspflege

5

11 Räuml. Planungs- und Entwicklungsmaßnahmen

531 Elektrizitätsversorgung

532 Gasversorgung

538 Abwasserbeseitigung

541 Gemeindestraßen

545 Straßenreinig./Winterdienst

552 Öffentl. Gewässer

AL 60

Frau Schudek

V

16

55 Natur- u, Landschaftspflege

553 Friedhofs- u. Bestattungswesen

AL 32

Herr Graßmann

VI

18

57 Wirtschaft u. Tourismus

575 Tourismus

AL 10

Herr Neumann

VII

19

20

61 Allg. Finanzwirtschaft

611 Steuern, allg. Zuweisungen

612 sonstige allg. Finanzwirtschaft

AL 20

Herr König

2. Soweit in der KomHKV oder im Haushaltsplan mit Vorbericht und Anlagen nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das gleiche gilt für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen.

3. Der Ausgleich der Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes/ Teilhaushaltes die Mehraufwendungen ausgeglichen werden können.

4. Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- oder außerplanmäßige Aufwendungen beantragt werden. Eine Entscheidung der Gemeindevertretung nach § 5 Abs. 3 entfällt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend.

5. Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen bei der Investitionstätigkeit sowie Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie sachlich zusammenhängen.

Golßen, den 05.09.2023

gez. Marco Kehling
Amtsdirektor

Die Haushaltssatzung 2023 der Gemeinde Krausnick-Groß Wasserburg mit den Bestandteilen Haushaltsplan, Ergebnisplan mit den entsprechenden Teilergebnisplänen, Finanzplan mit den entsprechenden Teilfinanzplänen, Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie den Anlagen sind ersatzweise bekannt zu machen. Zu diesem Zweck hat die Auslegung ab dem 9. Oktober zu jedermanns Einsicht an den öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Unterspreewald:

Dienstag

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von

13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

und

Donnerstag

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und

von

13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

in den Amtsgebäuden des Amtes Unterspreewald, Markt 1, 15938 Golßen und Hauptstraße 49, 15910 Schönwald zu erfolgen.

Golßen, 05.09.2023

gez. Marco Kehling
Amtsdirektor