Aufgrund der SS 3 und 28 (2) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.l/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl.l/22, [Nr. 18]) in Verbindung mit den SS 1 1 2, 3, 12 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.l/04, [Nr. 08], S. 174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.l/19, [Nr. 36]) hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 06.09.2023 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Unterspreewald über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 01 01.2016 beschlossen:
Die Satzung der Gemeinde Unterspreewald über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 01.01.2016 wird wie folgt geändert:
Der § 5 Steuersatz
(1) Die Steuersätze betragen:
a) für zum dauerhaften Wohnen genutzte Zweitwohnungen in Wohnhäusern: 6,00 € / rn2 b) für Zweitwohnungen, die nicht ganzjährig genutzt werden können
(Bungalows, Datschen, Wochenendhäuser): 3,60 € / m2
Die 1. Änderungssatzung der Gemeinde Unterspreewald über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Golßen, 07.09.2023