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Unterspreewald-Journal – Mitteilungsblatt mit amtlicher Beilage
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amt Unterspreewald

Aufgrund des § 68 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2008 (GVBl. I/19 S. 286) wird nach Beschluss des Amtsausschusses in öffentlicher Sitzung am 11.10.2023 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

§ 2

Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Kredite wird nicht verändert und verbleibt bei 0 €.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen von Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird von bisher 65.000 € um 93.000 € erhöht und damit auf 163.000 € festgesetzt.

§ 4

1.

Der Hebesatz der Amtsumlage wird unverändert auf — 40,00 v.H.

festgesetzt.

2.

Die Amtsumlage nach Nr. 1 ist bis zum 25. Eines jeden Monats mit jeweils einem Zwölftel des festgesetzten Gesamtbetrages von den amtsangehörigen Gemeinden zu zahlen.

3.

Der für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzte Umlagesatz für die Amtsumlage nach Nr. 1 gilt entsprechend § 139 Abs. 1 BbgKVerf i. V. m. § 69 Abs. 1 Ziff. 2 BbgKVerf über das Haushaltsjahr 2023 hinaus bis zum Erlass der neuen Erhebungsgrundlage.

§ 5

1.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Amtsausschuss von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, bleibt unverändert bei — 10.000,00 €

festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, bleibt unverändert bei — 10.000,00 €

festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, bleibt unverändert auf — 20.000,00 €

festgesetzt.

4.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, bleiben unverändert bei:

a)

Der Entstehung eines Fehlbetrages auf 50.000,00 € und

b)

Bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 50.000,00 €

festgesetzt.

§ 6

1.

Der Haushalt gliedert sich in 27 Teilhaushalte. Die Teilhaushalte werden wie folgt zu 13 Budgets verbunden:

2.

Soweit in der KomHKV oder im Haushaltsplan mit Vorbericht und Anlagen nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das gleiche gilt für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen.

3.

Der Ausgleich der Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes/ Teilhaushaltes die Mehraufwendungen ausgeglichen werden können.

4.

Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen beantragt werden. Eine Entscheidung des Amtsausschusses nach § 5 Abs. 3 entfällt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend.

5.

Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen bei der Investitionstätigkeit sowie Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie sachlich zusammenhängen.

§ 7

Die festgesetzten Haushaltspositionen mit Sperrvermerk bleiben bestehen:

Für folgende Haushaltspositionen wird ein Sperrvermerk erlassen:

12601.096120

Errichtung von Tief- und Löschwasserbrunnen

Die o.g. Haushaltsposition darf erst in Anspruch genommen werden, wenn der Investor des B-Plan Gebietes „Am Joachimsteich“ Golßen vertraglich die Erstattung der Investitionskosten bestätigt hat.

36503.096150

Anlage im Bau – Umgestaltung Spielplatz Haus des Kindes

Die o.g. Haushaltsposition darf erst in Anspruch genommen werden, wenn dafür eine rechtskräftige Fördermittelzusage (schriftlicher Zuwendungsbescheid) vorliegt.

Golßen, den 13.10.2023

gez. Marco Kehling
Amtsdirektor