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Unterspreewald-Journal – Mitteilungsblatt mit amtlicher Beilage
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Unterspreewald für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der §§ 65 ff der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007 (GVBl. I/19 S.286) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung vom 06.09.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.

im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf  —  1.469.200,00 €

ordentlichen Aufwendungen auf  —  1.681.200,00 €

außerordentlichen Erträge auf  —  400,00 €

außerordentlichen Aufwendungen auf  —  400,00 €

2.

im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf  —  1.305.900,00 €

Auszahlungen auf  —  1.593.500,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  1.246.600,00 €

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  —  1.537.300,00 €

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf  —  59.300,00 €

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf  —  54.100,00 €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf  —  0,00 €

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf  —  2.100,00 €

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven  —  0,00 €

Auszahlungen an Liquiditätsreserven  —  0,00 €

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung (Hebesatzung vom 10.12.2018) festgesetzt worden sind, betragen:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

690 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

405 v. H.

2.

Gewerbesteuer

330 v. H.

§ 5

1.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf

3.000,00 €

festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf

3.000,00 €

festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf

3.000,00 €

festgesetzt.

4.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a)

der Entstehung eines Fehlbetrages auf 20.000,00 € und

b)

bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder

Einzelauszahlungen auf 20.000,00 €

festgesetzt.

§ 6

1.

Der Haushalt gliedert sich in 20 Teilhaushalte. Die Teilhaushalte werden wie folgt zu 7 Budgets verbunden:

2.

Soweit in der KomHKV oder im Haushaltsplan mit Vorbericht und Anlagen nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das gleiche gilt für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen.

3.

Der Ausgleich der Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes/ Teilhaushaltes die Mehraufwendungen ausgeglichen werden können.

4.

Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- oder außerplanmäßige Aufwendungen beantragt werden. Eine Entscheidung der Gemeindevertretung nach § 5 Abs. 3 entfällt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend.

5.

Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen bei der Investitionstätigkeit sowie Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie sachlich zusammenhängen.

§ 7

Für folgende Haushaltsposition wird ein Sperrvermerk erlassen:

54101.096110/785200

Anlage im Bau – Vermessung und Fortführung Straße der Jugend

OT Neu Lübbenau

Gemäß der Festlegung in der Gemeindevertretersitzung am 27.06.2023, dürfen die Mittel nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gemeinde durch einen Grundsatzbeschluss festgelegt hat, dass die Maßnahme durchgeführt werden soll.

Golßen, den 27.09.2023

gez. Marco Kehling
Amtsdirektor