Gemäß §§ 2 Abs. 5, 3, 28 Abs. 2 Ziff. 9 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (nachfolgend BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr. 19), S. 286), in der derzeitig geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (nachfolgend KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, (Nr.08), S. 174), in der derzeitig geltenden Fassung, hat der Amtsausschuss in seiner Sitzung am 21.03.2023 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
(1) Für Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung des Amtes Unterspreewald (im Folgenden „Verwaltungsleistungen“ genannt) werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben, wenn die Leistung der Verwaltung von den Beteiligten beantragt worden ist oder, wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem in der Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil zu dieser Satzung ist.
(2) Bei mehreren nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührenverzeichnisses erhoben.
(3) Sieht das Gebührenverzeichnis einen Rahmen vor, innerhalb dessen die Verwaltungsgebühren nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen sind, so sind hierbei der notwendige Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Verwaltungstätigkeit für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(4) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit maßgebend, soweit das Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt.
(5) Soweit besondere Leistungen der Umsatzbesteuerung unterliegen, erhöhen sich die Gebühren um die jeweils zu entrichtende Umsatzsteuer; die Erhöhung ist Teil der Gebühr.
Bemessungsgrundlage für die Gebühren sind der Personal- und Sachaufwand sowie der Zeitaufwand, die die Erbringung der besonderen Leistung der Verwaltung notwendig ist.
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Verwaltungsleistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit stehen sind zu ersetzen auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Gebührensatzung entsprechend.
(2) Auslagen sind gemäß § 5 Abs. 7 KAG zu ersetzen.
(3) Beim Verkehr mit anderen Behörden werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Brandenburg (VwVfG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2004 (GVBl. I S. 78) in der jeweils geltenden Fassung übersteigen.
(1) Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen werden mit Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird. In der Regel sind Gebühren und Auslagen spätestens bei Aushändigung oder Übersendung des beantragten Schriftstückes zu entrichten. Die Aushändigung des Schriftstückes kann von der Zahlung abhängig gemacht werden. Werden Gebühren nach schriftlichem Gebührenbescheid erhoben, so sind diese 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Erbringung der besonderen Leistung kann von der Vorauszahlung der Gebühr oder eines angemessenen Vorschusses abhängig gemacht werden. Dies gilt ebenso für die Erhebung eines Vorschusses auf voraussichtlich anfallende besondere Auslagen.
Übersicht über Kleingebühren die sofort oder im Voraus eingenommen (fällig) werden:
| • | Bescheinigung Namensführung |
| • | Nachbeurkundung Geburtsurkunde |
| • | Geburtsurkunde |
| • | Sterbeurkunde |
| • | Eheurkunde (nachträglich) |
| • | Stammbuch |
| • | Abschrift Geburtenregister |
| • | Meldebescheinigung |
| • | einfache Melderegisterauskunft |
| • | erweiterte Melderegisterauskunft |
| • | Führungszeugnis |
| • | Auskunft aus dem Gewerbezentralregister — Vorübergehendes Gaststättengewerbe |
(3) Die Gebühren können gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16.05.2013 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (BBgKostO) vom 02.09.2013 (GVBl. II/13 [64]) in der jeweils geltenden Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige besondere Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind entsprechend dem bereits geleisteten Aufwand 10 bis 75 von Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird ein Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.
(2) Für einen Widerspruchsbescheid wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt gegen den Widerspruch erhoben wurde, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt bei voller Zurückweisung 50 von Hundert der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr. Bei nur teilweiser Zurückweisung ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
(1) Es gelten die Verwaltungsgebührenbefreiungen gemäß § 5 Abs. 6 KAG,
(2) Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners
| 1. | aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, |
| 2. | bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder |
| 3. | eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen, |
gewährt werden.
(3) Die Gründe für eine Befreiung bzw. Ermäßigung sind aktenkundig zu machen.
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 30.08.2022 außer Kraft.
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
Golßen, 23.03.2023