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Unterspreewald-Journal – Mitteilungsblatt mit amtlicher Beilage
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Gemeinde Bersteland vom 01.03.2023

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Name und Gebiet der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf)

§ 2

Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)

§ 3

Bildung von Ortsteilen (§ 45 ff BbgKVerf)

§ 4

Einsicht in Beschlussvorlagen (§ 36 Abs. 4 BbgKVerf)

§ 5

Gleichstellungsbeauftragte (§ 18 BbgKVerf)

§ 6

Entscheidungen der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände der Gemeinde (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf) 9

§ 7

Mitteilungspflicht von ausgeübten Berufen oder anderen Tätigkeiten (§ 31 Abs. 3 BbgKVerf)

§ 8

Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)

§ 9

Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (§ 18a BbgKVerf)

§ 10

Bekanntmachungen

§ 11

Geschlechtsspezifische Formulierungen.

§ 12

Inkrafttreten

Hauptsatzung der Gemeinde Bersteland

vom 01.03.2023

Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), in der derzeitig geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bersteland in ihrer Sitzung am 01.03.2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name und Gebiet der Gemeinde (§ 9 BbgKVerf)

(1) Die Gemeinde führt den Namen Bersteland.

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört dem Amt Unterspreewald an.

(3) Das Gemeindegebiet umfasst die Gemarkungen Freiwalde, Niewitz und Reichwalde. Die räumliche Abgrenzung ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2

Förmliche Einwohnerbeteiligung (§ 13 BbgKVerf)

(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt die Gemeinde ihre betroffenen Einwohner förmlich mit folgenden Mitteln:

1.

Einwohnerfragestunden der Gemeindevertretung, darin enthalten eine Jugendeinwohnerfragestunde

2.

Einwohnerversammlungen

3.

Einwohnerbefragungen

Zu 1. Einwohnerfragestunde

In den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind alle Personen, die in der Gemeinde Bersteland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung an die Gemeindevertretung oder den Vorsitzenden zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen.

Zu 2. Einwohnerversammlung

a)

Wichtige Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes der Gemeinde durchgeführt werden.

b)

Der ehrenamtliche Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein.

Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Gemeindevertretung. Der ehrenamtliche Vorsitzende der Gemeindevertretung oder eine von diesem beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung. Alle Personen, die auf dem Gebiet der Gemeinde Bersteland bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben in der Einwohnerversammlung Rede- und Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom ehrenamtlichen Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu unterzeichnen und dem Amtsdirektor und den Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzuleiten.

c)

Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Gemeindeangelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner des Gemeindegebietes unterschrieben sein.

Zu 3. Einwohnerbefragung

a)

Der Gemeindevertretung kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Gemeindevertretung in wichtigen Gemeindeangelegenheiten in Anwendung des § 13 BbgKVerf im Einzelfall eine Befragung der Einwohner beschließen. Der Beschluss ist mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zu fassen.

b)

Der Anlass bzw. das Vorhaben, weshalb eine Befragung durchgeführt werden soll (Gegenstand der Befragung), sowie die vorgesehenen Fragen, sind in dem o. g. Antrag zu benennen. Zum Gegenstand der Befragung sind Fragen zu formulieren, über die nur mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Die Einwohnerbefragung kann zu mehreren Gegenständen erfolgen (verbundene Befragungen). Es können mehrere Fragestellungen in einer Einwohnerbefragung formuliert werden.

c)

Die Bekanntgabe der Befragung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 der Hauptsatzung mit den folgenden Inhalten:

1.

Gegenstand der Befragung mit Sachdarstellung zum Anlass und Gegenstand sowie Begründung

2.

Text der Fragestellung

3.

Verfahrensablauf der Einwohnerbefragung einschließlich Ort und Zeit der Auslegung des Verzeichnisses der Teilnahmeberechtigten

4.

Zeitraum und der Ort für die Durchführung der Befragung.

a)

Das Befragungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinde Bersteland. Teilnahmeberechtigt sind alle Einwohner gem. § 11 Abs. 1 BbgKVerf die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zudem kann themenabhängig das Alter der Teilnahmeberechtigten heruntergesetzt werden, um eine altersspezifische Befragung sinnvoll umzusetzen.

b)

Das Amt Unterspreewald legt für jede Befragung ein Verzeichnis der teilnahmeberechtigten Personen an. Die Eintragung der Teilnahmeberechtigten in das Verzeichnis erfolgt von Amts wegen. Bei verbundenen Befragungen wird ein gemeinsames Verzeichnis geführt.

Das Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten wird 14 Tage vor dem Beginn des Befragungszeitraums werktags (Montag bis Freitag) während der Öffnungszeiten in der Verwaltung öffentlich ausgelegt. Die Auslegung endet mit dem Ablauf des 14. Tages um 12.00 Uhr. Der Abschluss ist durch den beauftragten Bediensteten des Amtes zu beurkunden. Berichtigungsanträge zum Verzeichnis können in diesem Auslegungszeitraum gestellt werden.

Im Verzeichnis der Teilnahmeberechtigten wird während des Befragungszeitraums auch vermerkt, wer die Antwort zum Gegenstand der Befragung abgegeben hat.

Die Einsichtnahme in das Verzeichnis, in dem vermerkt wurde, wer an der Befragung teilgenommen hat, ist auf die beauftragten Bediensteten des Amtes beschränkt.

c)

Die Einwohnerbefragung findet innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung statt. Die Leitung und Durchführung der Einwohnerbefragung obliegt dem Amtsdirektor. Er legt die Abläufe für die Befragung in Befragungslokalen fest. Der Befragungstermin wird vom Amtsdirektor in Benehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung festgelegt.

d)

Die Dauer der Befragung beträgt vier Wochen (1. Tag der Befragung: Montag/letzter Tag der Befragung: Freitag der 4. Befragungswoche).

e)

Die Orte und die Zeiten für die Durchführung der Befragung (Befragungslokale) werden vom Amtsdirektor festgelegt und gemäß § 10 öffentlich bekannt gemacht.

f)

Zur Beantwortung der Fragen werden amtliche Vordrucke erstellt, die im Befragungslokal ausgegeben werden.

g)

Die Antworten sind auf dem amtlichen Vordruck persönlich durch die Teilnahmeberechtigten abzugeben. Auf Verlangen ist die Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweisdokumentes nachzuweisen. Die Antwort darf nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Die Teilnahmeberechtigten geben durch ein Kreuz oder auf andere zweifelsfreie Weise auf dem Antwortvordruck zu erkennen, ob sie die gestellte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten wollen. Die Antwortvordrucke sind in einen Sammelbehälter zu geben.

h)

Eine Abholung des amtlichen Vordrucks zur Befragung durch andere Personen ist zulässig, wenn der Teilnahmeberechtigte schriftlich erklärt, dass er nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten das Befragungslokal aufsuchen könnte. Die beauftragte Person muss die Berechtigung zur Entgegennahme des amtlichen Vordrucks durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Teilnahmeberechtigten nachweisen. Die Antwort wird nur gewertet, wenn der Teilnahmeberechtigte schriftlich eidesstattlich versichert, dass er persönlich den amtlichen Vordruck gekennzeichnet hat. Die Versicherung und der amtliche Vordruck sind zusammen im Befragungslokal während der Zeiten gem. Absatz h abzugeben, wobei der amtliche Vordruck ohne Möglichkeit der Erkennung der Antwort/en durch Dritte in das Sammelbehältnis zu geben ist.

i)

Eine Beantwortung durch Hilfspersonen ist zulässig, wenn der Teilnahmeberechtigte aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den amtlichen Vordruck für die Beantwortung zu kennzeichnen. Die Hilfsperson hat in diesem Falle schriftlich eidesstattlich zu versichern, dass sie die Antwort gemäß dem erklärten Willen des Teilnahmeberechtigten abgeben hat.

j)

Eine Beantwortung per Brief ist ausgeschlossen.

k)

Nicht berücksichtigt werden Antworten, wenn

1.

kein amtlicher Vordruck verwendet wurde,

2.

Vordruck mit anderen Kennzeichnungen, Vermerken, Vorbehalten und Zusätzen und/oder Streichungen oder mehr als einem Kreuz versehen ist oder

3.

Antworten nicht zweifelsfrei erkennbar sind.

l)

Das Gesamtergebnis der Einwohnerbefragung wird durch öffentliche Auszählung der Antworten ermittelt. Der Amtsdirektor legt die organisatorischen Grundsätze für die öffentliche Auszählung der Antworten und die Ermittlung des Ergebnisses fest. Der Amtsdirektor stellt das Ergebnis der Einwohnerbefragung fest und gibt es öffentlich bekannt. Das Ergebnis der Einwohnerbefragung ist den Mitgliedern der Gemeindevertretung umgehend zuzuleiten.

(2) Zudem werden die Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten angehört.

(3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.

§ 3

Bildung von Ortsteilen (§ 45 ff BbgKVerf)

(1) In der Gemeinde bestehen die folgenden Ortsteile im Sinne von § 45 ff BbgKVerf:

1. Freiwalde

2. Niewitz

3. Reichwalde

Im Ortsteil Niewitz befindet sich der bewohnte Gemeindeteil Rickshausen.

Die Gemeinde Bersteland wird die Interessen aller Ortsteile wahren. Das kulturelle und gesellschaftliche Leben soll gewahrt werden; insbesondere sind die bestehenden Einrichtungen in allen künftigen Ortsteilen gleich zu behandeln.

(2) Die in § 3 Abs. 1 genannten 3 Ortsteile werden gegenüber den Organen der Gemeinde von jeweils einem Ortsbeirat vertreten. Der Ortsbeirat wird nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gewählt.

(3) Die Sitzungen der Ortsbeiräte sind öffentlich, § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Ortsbeirat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen und wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter.

(5) Der Ortsvorsteher vertritt den Ortsteil gegenüber den Organen der Gemeinde. Er hat in den öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind (Vgl. hierzu § 47 BbgKVerf).

(6) Der Ortsbeirat kann zu allen den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten und Anträge stellen. Der Amtsdirektor legt, wenn er nicht selbst zuständig ist, die Vorschläge und Anträge der Gemeindevertretung zur Beratung und Entscheidung vor. Der Ortsbeirat ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(7) Jeder Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung gemäß § 46 BbgKVerf anzuhören.

(8) Dem Zweck des Anhörungsrechtes wird entsprochen, sofern der Ortsbeirat über die dem Ortsteil betreffenden anhörungspflichtigen Angelegenheiten rechtzeitig informiert wurde und er dadurch die Möglichkeit hatte, sich zu dieser anhörungspflichtigen Angelegenheit zu äußern. Die Anhörung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Änderungen vor Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung möglich sind.

(9) Eine Anhörung findet nicht statt, soweit der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist (§ 46 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf).

(10) Ist der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Ausübung seines Entscheidungsrechts gehindert, so tritt an seine Stelle die Gemeindevertretung (§ 46 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf).

(11) Ortsteilbezogene Aufwendung und Auszahlungen gemäß § 46 Abs. 3b BbgKVerf werden im Rahmen der Haushaltsplanung als Budget festgelegt (Ortsteilbudget).

§ 4

Einsicht in Beschlussvorlagen (§ 36 Abs. 4 BbgKVerf)

(1) Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen.

(2) Dieses Recht kann Jeder während der öffentlichen Sprechzeiten der Amtsverwaltung ab dem 5. Tag vor der öffentlichen Sitzung in den Verwaltungsstandorten des Amtes Unterspreewald Markt 1, 15938 Golßen und Hauptstraße 49, 15910 Schönwald im Sekretariat des Amtsdirektors wahrnehmen.

§ 5

Gleichstellungsbeauftragte (§ 18 BbgKVerf)

(1) Die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde Bersteland wird von der Gleichstellungsbeauftragten des Amtes Unterspreewald wahrgenommen. Die Gleichstellungsbeauftragte vom Amt Unterspreewald wird vom Amtsausschuss auf Vorschlag des Amtsdirektors benannt.

(2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter haben, Stellung zu nehmen. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Vorsitzenden der Gemeindevertretung wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertreter hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

§ 6

Entscheidungen der Gemeindevertretung über Vermögensgegenstände der Gemeinde (§ 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf)

(1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeindevertretung behält sich die Entscheidung vor:

a)

über die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte, sowie Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, ferner die Aufnahme von Krediten, ab einem Wert von 7.500 EURO, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung,

b)

über den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Grundstücksgeschäften ab einem Wert von 0 EURO, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung,

c)

Vermögensgeschäften, ab einem Wert von 15.000 EURO, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung,

d)

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und öffentlichen Abgaben der Gemeinde ab einem Wert 2.500 EURO, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

(3) Das Geschäft der laufenden Verwaltung sind anfallende wiederkehrende (Routine-)Geschäfte. Das Vorliegen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung ist jeweils mit Blick auf die Finanz- und Verwaltungskraft zu beurteilen. Die interne Entscheidungsbefugnis über die Vornahme eines Geschäfts der laufenden Verwaltung liegt beim Amtsdirektor.

§ 7

Mitteilungspflicht von ausgeübten Berufen oder anderen Tätigkeiten (§ 31 Abs. 3 BbgKVerf)

(1) Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung bzw. im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann.

Anzugeben sind:

1.

der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitsgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben.

2.

jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde.

(2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.

§ 8

Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 36 BbgKVerf)

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung werden spätestens 5 Tage vor der Sitzung nach § 9 Abs. 4 dieser Hauptsatzung bekannt gemacht.

(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig beifolgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall.

1.

Personal- und Disziplinarangelegenheiten,

2.

Grundstücksgeschäfte,

3.

Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner,

4.

Aushandlungen und Verträgen mit Dritten.

§ 9

Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (§ 18a BbgKVerf)

(1) Kinder und Jugendliche werden in Gemeindeangelegenheiten beteiligt und Ihnen eine Mitwirkungsmöglichkeit eingeräumt, wenn sie von den Gemeindeangelegenheiten berührt sind.

(2) Die in § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 2 genannten Formen sind für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen. Hinsichtlich der Einwohnerbefragung gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 wird themenabhängig sinnvolle Altersbeschränkung festgelegt. Darüber hinaus richtet die Gemeinde Bersteland folgende weitere Formen der Beteiligung und Mitwirkung ein:

1.

Die Gemeindevertretung kann einen Vertreter als Kinder- und Jugendbeauftragten benennen, der die Interessen der Kinder und Jugendlichen wahrnimmt.

2.

Den Jugendsprechern, die von den Vereinen oder Jugendclubs benannt werden, wird die Möglichkeit eingeräumt, die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Gemeindevertretung zu vertreten.

3.

Ferner wird auch den gewählten Schulsprechern die in Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Möglichkeit eingeräumt.

(3) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen der Kinder und Jugendlichen berühren, vermerkt der Kinder- und Jugendbeauftragte, wie die Beteiligung durchgeführt wurde.

(4) Über die, die Kinder und Jugendliche betreffenden Gemeindeangelegenheiten, informiert der Kinder- und Jugendbeauftragte. Ferner kann die Bekanntgabe auch über weitere Kanäle wie Aushänge in Kindergärten, in Jugendclubs, in der Grundschule und in sozialen Medien erfolgen.

§ 10

Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Amtsdirektor.

(2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch die Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt des Amtes Unterspreewald mit den Gemeinden Bersteland, Drahnsdorf, Kasel-Golzig, Krausnick-Groß Wasserburg, Rietzneuendorf-Staakow, Schlepzig, Schönwald, Steinreich, Unterspreewald und die Stadt Golßen. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Amtsdirektor angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

(4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde (für die Sitzung der Ortsbeiräte nur im jeweiligen Ortsteil) öffentlich bekannt gemacht:

Im Ortsteil Freiwalde

-

Bushaltestelle, gegenüber Hauptstraße 35

-

Gemeindebüro, Am Sandberg 37

im Ortsteil Niewitz

-

vor dem Gebäude, Dorfstraße 96

-

im Gemeindeteil Rickshausen, gegenüber Haus Nr. 1

-

im Dorfanger, Dorfstraße 8

im Ortsteil Reichwalde

-

Luckauer Str. 6 B (Jugendclub)

Die Schriftstücke sind 5 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde.

(5) Die öffentliche Zustellung erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18.10.1991 (GVBl. I, [Nr. 32], S. 457) i.V.m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I S. 2354), beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, durch Aushang in den in Absatz (4) genannten Bekanntmachungskästen.

§ 11

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Satzung oder in anderen Satzungen oder Veröffentlichungen der Stadt Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die entsprechende Bestimmung für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30.03.2022, außer Kraft.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Golßen, 20.03.2023

gez. Marco Kehling
Amtsdirektor