Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 8.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]), sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36], sowie § 25 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bersteland vom 19.05.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2009 (Friedhofssatzung) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bersteland am 01.03.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Bersteland (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
(1) Die Gemeinde Bersteland betreibt nach Maßgabe der "Friedhofsatzung der Gemeinde Bersteland v. 19.05.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung v. 16.12.2009" die vom Amt Unterspreewald verwalteten Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung. Die öffentliche Einrichtung setzt sich aus den rechtlich unselbständigen Teileinrichtungen Friedhof Freiwalde und Niewitz und deren Trauerhallen in den Ortsteilen der Gemeinde zusammen. Für die Benutzung dieser Einrichtung sowie für Amtshandlungen des Amtes Unterspreewald auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.
(2) Der Gebührentarif (Anlage A) ist Bestandteil dieser Satzung.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald ein im Gebührentarif zu dieser Satzung genannter Tatbestand verwirklicht ist.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller und diejenige Person verpflichtet, in deren/dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Amtshandlungen in Anspruch genommen werden.
(3) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht:
| a. | bei Reihengräbern mit der Beisetzung, |
| b. | bei Wahlgräbern mit der Überlassung der Grabstätte, |
| c. | in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen. |
(2) Die Gebühren werden mit der Ausstellung des Gebührenbescheides fällig und sind binnen 14 Tagen zu entrichten.
(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu erstatten.
Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.
(2) Zu ersetzen sind insbesondere
| a. | Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, |
| b. | Sachverständigenkosten, |
| c. | Kosten der Beförderung und Verwahrung von Urnen, |
Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können diese auf Antrag gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
(1) Das Nutzungsrecht wird mit Neuerwerb einer Grabstelle für 25 Jahre verliehen. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre für Leichen und Aschen.
(2) Der Wiedererwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechts wird gemäß Friedhofsatzung gewährleistet.
Alte Rechte, insbesondere die Grabnutzungsrechte bleiben insofern gewahrt. Die Einzelfallveranlagungen und Beitreibungen des sog. Wassergeldes (Friedhofsunterhaltungsgebühr) werden für bereits erworbene Grabstellen weiter veranlagt. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann für die Restnutzungszeit in einer Summe beglichen werden.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Niewitz vom 18.12.2001, sowie die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Freiwalde v. 26.11.2001 außer Kraft.
Golßen, 20.03.2023
ANLAGE A
Anlage zu § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bersteland für den Friedhof Niewitz und Freiwalde - Nutzungsrecht 25 Jahre für Leichen und Aschen
| 1. Erdgrabstätten ab vollendeten 5. Lebensjahr | Neuerwerb | Verlängerung pro Jahr |
| 1.1 Einzelgrab (Reihengräber) | 378,00 | 15,10 |
| 1.2 Doppelgrabstätte (Reihengräber) | 630,00 | 25,20 |
| 1.3 jede weitere Grabstätte (3,4, oder 5 - stellig) zzgl. | 275,00 | 11,00 |
| 1.4 Wahlgrab - 1 - stellig Außenring Freiwalde | 460,00 | 18,40 |
| 1.5 Wahlgrab - 2 - stellig Außenring Freiwalde | 735,00 | 29,40 |
| 1.6 Wahlgrab - 3 - stellig Außenring Freiwalde | 1.055,00 | 42,20 |
| 2. Urnengrabstätten | ||
| 2.1 Urneneinzelgrab (auch Reihengrab) | 258,00 | 10,20 |
| 2.2. Urnendoppelgrab (auch Reihengrab) | 315,00 | 12,60 |
| 2.3. je Urne in vorhandene und belegte Erdgrabstätte (Zubettung) (Die Erdgrabstätte verlängert sich um den Nutzungszeitraum der Ruhezeit der Urne gem. Pkt. 1) | 240,00 | gem. Pkt. 1 |
| 3. Urnengemeinschaftsanlage - UGA grüne Wiese / anonym | ||
| 3.1. Urnenfeld für 1 Urne | 405,00 | keine Verlängerung |
| 4. Grabstätten für Verstorbene (Kinder) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 15 Jahre - | ||
| 4.1. Einzelgrab | 227,00 | 15,10 |
| 4.2. Doppelgrab | 378,00 | 25,20 |
| 4.3. Urneneinzelgrab | 155,00 | 10,30 |
| 4.4. Urneneinzelgrab in UGA grüne Wiese / anonym | 245,00 | keine Verlängerung |
| 4.5. je Urnengrab in bereits vorhandene und belegte Erdgrabstelle (Zubettung) - auch Wahlgräber (Die Erdgrabstätte verlängert sich um den Nutzungszeitraum der Ruhezeit der Urne gem. Pkt. 1) | 145,00 | gem. Pkt. 1 |
| Benutzungsgebühr der Trauerhalle | |
| 52,00 |
III. Wassergeld
| Friedhofunterhaltungsgebühr gem. § 7 für bereits erworbene Grabstelle | |
| Je Grabstelle Friedhof Niewitz Je Grabstelle Friedhof Freiwalde | 2,50 6,50 |
| Bei den Kosten der Grabräumung werden die tatsächlichen (Rechnungs-) Kosten veranschlagt, sofern, 1. Die Nutzungszeit seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist, 2. Bürgermeister/in, Orts-/Gemeindevorsteher/-in keine Einwände hat, 3. die Grabstelle trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 19 Friedhofssatzung der Gemeinde Bersteland vom 19.05.2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2009 entfernt und beräumt wurde. 4. keine Familienangehörigen oder Gebührenschuldner/innen auffindbar sind, kommt grundsätzlich die Gemeinde für die Kosten der Grabräumung auf. Die Grabstelle kann jedoch zum Ehrengrab ohne Nutzungsgebühren ernannt werden. | tats. Kosten |