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Unterspreewald-Journal – Mitteilungsblatt mit amtlicher Beilage
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Unterspreewald

(Biwak-Gebührensatzung)

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (nachfolgend BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I S. 286), in der derzeitig geltenden Fassung, sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (nachfolgend KAG), in der derzeitig geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung Unterspreewald in ihrer Sitzung am 28. Februar 2023 unter der Beschlussnummer 02-2023, folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für das „Biwak“ der Gemeinde Unterspreewald, Ortsteil Neuendorf am See (Biwak-Gebührensatzung)“ beschlossen:

§ 1

Zweckbestimmung

(1) Die Gemeinde Unterspreewald unterhält im Ortsteil Neuendorf am See ein im Seebereich gelegenes Biwak mit Grillstelle als öffentliche Einrichtung.

(2) Das Biwak dient der Naherholung und ermöglicht Gästen mitgebrachte Speisen zu grillen. Dies ist kein Festplatz.

(3) Die Benutzung soll in angemessenem Verhältnis zwischen Erholungszweck für den Menschen und den Belangen des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes stehen.

(4) Die Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten ist auf diesem Rastplatz nicht erlaubt.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer den Biwak-Rastplatz einschließlich seiner auf dem Platz befindlichen Einrichtungen für eine oder mehrere Übernachtungen oder nur vorübergehend nutzt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührensätze

(1) Für das Aufstellen von Zelten und Übernachten auf dem Gelände des Biwaks Neuendorf am See gelten nachfolgende Gebühren.

Pro Übernachtung auf dem Platz und auf dem Wasser am Steg:

• Erwachsene 8,00 EURO

• Kinder 5,00 EURO

In der jeweiligen Gebühr ist eine Pauschale zur Nutzung der örtlichen Toiletten enthalten.

(2) Für eine mögliche Anpassung der Gebühren in Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz gilt:

Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen von den obersten Finanzbehörden des Bundes oder des Landes Brandenburg der Umsatzsteuer unterworfen werden, gilt für die unter Absatz 1 genannten Gebühren, dass diese in Brutto angegeben sind.

§ 4

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Biwak-Nutzungssatzung.

(2) Die Gebühren sind sofort oder vor Beendigung der Inanspruchnahme zu zahlen.

(3) Die durch die Nutzung entstandenen Gebühren sind den Dienstkräften der Gemeinde Unterspreewald oder des Amtes Unterspreewald vor Ort in bar zu erstatten.

(4) Sollte aus nachvollziehbaren Gründen nicht mit Bargeld gezahlt werden können, erhält der Gebührenschuldner eine Rechnung. Dazu ist den vorbezeichneten Dienstkräften nach Abs. 3 der Personalausweis zur Feststellung der Adresse vorzulegen.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese „Biwak-Gebührensatzung“ tritt am 01.03.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Rastplatzgebührensatzung vom 23.08.2017“, zuletzt geändert am 12.05.2020 und am 22.04.2021, außer Kraft.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Golßen, 06.03.2023

gez. Marco Kehling
Amtsdirektor