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Unterspreewald-Journal – Mitteilungsblatt mit amtlicher Beilage
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadt Golßen

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Golßen

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 8.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]), sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 8], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36], sowie § 25 der Friedhofssatzung der Stadt Golßen vom 26.01.2009 (Friedhofssatzung) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Golßen am 27.02.2023 die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Golßen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Die Stadt Golßen betreibt nach Maßgabe der "Friedhofssatzung der Stadt Golßen v. 26.01.2009“ die vom Amt Unterspreewald verwalteten Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung. Die öffentliche Einrichtung setzt sich aus den rechtlich unselbständigen Teileinrichtungen Friedhof Altgolßen und Mahlsdorf sowie deren Trauerhallen in den Stadtteilen der Stadt zusammen. Für die Benutzung dieser Einrichtung sowie für Amtshandlungen des Amtes Unterspreewald auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.

(2) Der Gebührentarif (Anlage A) ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, sobald ein im Gebührentarif zu dieser Satzung genannter Tatbestand verwirklicht ist.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin oder der Antragsteller und diejenige Person verpflichtet, in deren/dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Amtshandlungen in Anspruch genommen werden.

(3) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a.

bei Reihengräbern mit der Beisetzung,

b.

bei Wahlgräbern mit der Überlassung der Grabstätte,

c.

in allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.

(2) Die Gebühren werden mit der Ausstellung des Gebührenbescheides fällig und sind binnen 14 Tagen zu entrichten.

§ 4

Auslagen

(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung stehen, sind zu erstatten.

Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.

(2) Zu ersetzen sind insbesondere

a.

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

b.

Sachverständigenkosten,

c.

Kosten der Beförderung und Verwahrung von Urnen,

§ 5

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Stellt die Heranziehung zu den Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können diese auf Antrag gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 6

Alte Rechte

Alte Rechte für bereits erworbene Grabstellen bleiben insofern gewahrt.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Golßen vom 26.01.2009, außer Kraft.

Golßen, den 02.03.2023

gez. Marco Kehling
Amtsdirektor

ANLAGE A

Anlage zu § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Golßen

GEBÜHRENTARIF

1. Erwerb des Nutzungsrechts an

1.

Erdgrabstätten

ab vollendeten 5. Lebensjahr

Neuerwerb

Verlängerung pro Jahr

1.1

Einzelgrab (auch Reihengrab)

770,00

30,80

2.1

Doppelgrabstätte

(auch Reihengrab)

1.285,00

51,40

3.1

jede weitere Grabstätte

(3, 4, oder 5 - stellig) zzgl.

500,00

zzgl. 20,00

2.

Urnengrabstätten

2.1.

Urneneinzelgrab

(auch Reihengrab)

480,00

24,00

2.2.

Urnendoppelgrab

(auch Reihengrab)

590,00

29,50

2.3.

je Urne in vorhandene und belegte Erd(-Wahl)grabstätte (Zubettung)(Die Erdgrabstätte verlängert sich um den Nutzungszeitraum der Ruhezeit der Urne gem. Pkt. 1)

300,00

gem. Pkt.1

3.

Urnengemeinschaftsanlage - UGA grüne Wiese / anonym

3.1.

Urnenfeld für 1 Urne anonym

470,00

Grundsätzlich keine Verlängerung möglich

4.

Grabstätten für Verstorbene (Kinder) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 15 Jahre

4.1.

Einzelgrab

462,00

30,80

4.2.

Doppelgrab

771,00

51,40

4.3.

Urneneinzelgrab

288,00

20,30

4.4.

Urneneinzelgrab in UGA grüne Wiese / (teil-) anonym /

282,00

Keine Verlängerung möglich

4.5.

je Urnengrab in bereits vorhandene und belegte Erdgrabstelle (Zubettung) - auch Wahlgräber(Die Erdgrabstätte verlängert sich um den Nutzungszeitraum der Ruhezeit der Urne gem. Pkt. 1)

180,00

gem. Pkt. 1

2. Trauerhallen

Benutzungsgebühren der Trauerhallen

  1. Altgolßen, Mahlsdorf

160,00

3. Grabräumung

Bei den Kosten der Grabräumung werden die tatsächlichen (Rechnungs-) Kosten veranschlagt, sofern,

1.

Die Nutzungszeit seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist,

2.

Bürgermeister/in, Orts-/Gemeindevorsteher/-in keine Einwände hat,

3.

die Grabstelle trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 20 Friedhofssatzung der Stadt Golßen in der aktuellen Fassung entfernt und beräumt wurde.

4.

keine Familienangehörigen oder Gebührenschuldner/innen auffindbar sind, kommt grundsätzlich die Stadt Golßen für die Kosten der Grabräumung auf. Die Grabstelle kann jedoch zum Ehrengrab ohne Nutzungsgebühren ernannt werden.