Jedes Jahr im Frühjahr und im Herbst werden Reste aus Strauchschnitt, Gras, Laub und auch Unrat unerlaubt verbrannt.
Im Land Brandenburg ist dies jedoch ausnahmslos verboten. Das Verbrennen ist nur im Rahmen erteilter Ausnahmegenehmigungen durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde zulässig.
Es gilt hier eine gesetzlich geregelte Beseitigungspflicht von Abfällen, die nach § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz nur in zugelassenen Anlagen erfolgen darf. Diese sind für den Landkreis Dahme Spree der Südbrandenburgische Abfallzweckverband (SBAZV) im Altkreis Königs Wusterhausen und der Kommunale Abfallzweckverband „Niederlausitz“ (KAEV) für die Altkreise Lübben und Luckau.
Gartenabfälle, wie Strauch- und Rasenschnitt oder auch Laub, sollten am besten zum Beispiel kompostiert oder untergegraben werden. Es stellt die sinnvollste Lösung zur Entsorgung von Gartenabfällen dar.
Beim Verbrennen im Freien gelten verschiedene Rechtsvorschriften. Unter anderem:
„Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.“
„Das Verbrennen Pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig“
„Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.“
Verstöße gegen die genannten, aber auch andere in Verbindung mit Verbrennen und Entsorgen von Abfällen geltende Rechtsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zusätzlich können noch die Kosten für einen eventuell verursachten Feuerwehreinsatz auferlegt werden.
Die so genannten „Kleinfeuer“ dürfen nur mit naturbelassenem trockenem Holz (z.B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig oder Holzbriketts) betrieben werden, ohne das eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Ihnen wird ein Nutz- und Unterhaltungszweck zugeordnet und nur dafür sind sie gestattet.
Für Abfälle aus behandeltem Holz, Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten und ähnliches besteht ein Verbrenn- und Kompostierverbot.
Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und der Stärke des Windes muss ausreichend Distanz zu brennbaren Materialien berücksichtigt werden.
Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 ist auch das Betreiben von Kleinfeuern verboten.
Weitere Informationen zu diesem Thema sind auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu finden.