Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBL. I/07, S. 286) in der zurzeit gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Golßen in ihrer Sitzung am 22.05.2023 die 1. Änderung der Entgeltordnung der Stadt Golßen für die Benutzung des Schwimmbades beschlossen.
Die Entgeltordnung der Stadt Golßen für die Benutzung des Schwimmbades in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.06.2022 wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung im § 1 Entgelte wird wie folgt ergänzt:
6. Entgelt für die Nutzung einer Sonnenliege
a) | Entgelt für die Nutzung einer Sonnenliege | 7,00 € ¹ |
¹Nutzungs-/Überlassungsbedingungen:
Sonnenliegen sind kostenpflichtig und können nur zu den Öffnungszeiten und nur bei ausreichend vorhandener Anzahl ausgeliehen werden.
Bei Ausgabe der Sonnenliegen wird durch das Schwimmbadpersonal eine Wertmarke mit einem Wert von 5,00 € ausgehändigt.
Die Sonnenliege ist durch den Schwimmbadnutzer² pfleglich zu behandeln und im ordnungsgemäßen Zustand inklusive der Wertmarke (spätestens zur Schließung des Schwimmbades) an das Schwimmbadpersonal zu übergeben.
Nach Feststellung der pfleglichen und ordnungsgemäßen Nutzung der Sonnenliege bei Rückgabe werden dem Schwimmbadnutzer² 5,00 € zurückerstattet.
Bei nicht ordnungsgemäßer oder pfleglicher Nutzung besteht kein Rückerstattungsanspruch der Wertmarke in Höhe von 5,00 €.
Bezüglich der Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung oder Zerstörung der Sonnenliege, wird auf den § 823 bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen.
² sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter
Diese 1. Änderung der Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Golßen, 25.05.2023