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Unterspreewald-Journal – Mitteilungsblatt mit amtlicher Beilage
Ausgabe 8/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadt Golßen

Aufgrund der §§ 65 ff der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007 (GVBl. I/19 S.286) wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in öffentlicher Sitzung vom 26.06.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

ordentlichen Erträge auf

5.283.300,00 €

ordentlichen Aufwendungen auf

6.734.300,00 €

außerordentlichen Erträge auf

0,00 €

außerordentlichen Aufwendungen auf

0,00 €

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen auf

5.651.300,00 €

Auszahlungen auf

7.227.800,00 €

festgesetzt.

Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

4.851.100,00 €

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

6.032.700,00 €

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

800.200,00 €

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

1.083.800,00 €

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

0,00 €

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

111.300,00 €

Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven

0,00 €

Auszahlungen an Liquiditätsreserven

0,00 €

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf

590.000,00 €

festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung (Hebesatzung vom 20.11.2017) festgesetzt worden sind, betragen

1.

Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

500 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

400 v. H.

2.

Gewerbesteuer

320 v. H.

§ 5

1.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf

10.000,00 €

festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf

10.000,00 €

festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf

5.000,00 €

festgesetzt.

4.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a)

der Entstehung eines Fehlbetrages auf 20.000,00 € und

b)

bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder

Einzelauszahlungen auf 20.000,00 €

festgesetzt.

§ 6

1.

Der Haushalt gliedert sich in 37 Teilhaushalte. Die Teilhaushalte werden wie folgt zu 8 Budgets verbunden:

2.

Soweit in der KomHKV oder im Haushaltsplan mit Vorbericht und Anlagen nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig. Das gleiche gilt für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen.

3.

Der Ausgleich der Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes/ Teilhaushaltes die Mehraufwendungen ausgeglichen werden können.

4.

Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- oder außerplanmäßige Aufwendungen beantragt werden. Eine Entscheidung der Gemeindevertretung nach § 5 Abs. 3 entfällt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend.

5.

Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen bei der Investitionstätigkeit sowie Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie sachlich zusammenhängen.

§ 7

Für folgende Haushaltsposition wird ein Sperrvermerk erlassen:

54130.096120

Anlage im Bau – Geh- und Radweg, Straßenbeleuchtung Stadtwall/Mühlenstraße

Die o.g. Haushaltsposition darf erst in Anspruch genommen werden, wenn dafür eine rechtskräftige Fördermittelzusage (schriftlicher Zuwendungsbescheid) vorliegt.

Golßen, den 27.06.2023

gez. Marco Kehling
Amtsdirektor