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Unterspreewald-Journal
Ausgabe 8/2026
Nichtamtlicher Teil
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Feuer- und Lösch-Ordnung für das platte Land – Teil 1

Bernhard Heinz Witzsch, Freiwalde

Mitte des 19. Jahrhundert war die Bausubstanz unserer Dörfer von Fachwerkhäusern mit Dächern aus Roggenstroh oder Ried geprägt. Die „Schwarze Küche“, eine offene Feuerstelle mit einem kaminartigen Rauchabzug, befand sich meist mitten im Haus. Alles Gegebenheiten für eine hohe Brandgefahr. Um damals den Brandschutz zu gewährleisten wurde in der Provinz Brandenburg 1847 eine „Feuer- und Lösch-Ordnung für das platte Land“[1] erlassen. Als „platte Land“ wurden in der damaligen Amtssprache die Orte „außerhalb von Städten“ bezeichnet, also auch alle Dörfer. Im § 42[2] wurde auch die „Assoziation“, hier als Zusammenarbeit kleiner Ortschaften, bei der Gerätebeschaffung festgelegt. Begründet wurde der Erlass wie folgt:

„Für das platte Land der Provinz Brandenburg, sowie die Kreise Dramburg und Schievelbein wird, da die polizeilichen Vorschriften und Beziehung auf die Feuer-Polizei und das Löschwesen sich in vielen einzelnen Verordnungen zerstreut finden, zum Theil schwer zugänglich, auch in manchen Beziehungen veraltet und einander abweichend sind, zur Herstellung eines gleichmäßigen und dem Zwecke entsprechenden Verfahrens verordnet, was erfolgt:“[3]

Die Ordnung war in mehrere Abschnitte untergliedert:

„Erster Abschnitt. Vorschriften, welche die Verhütung von Feuersbrünsten zum Zweck haben.“

„Zweiter Abschnitt. Von den Anstalten und Einrichtungen, welche die Unterdrückung und Löschung eines ausgebrochenen Feuers zum Zwecke haben.“

„Dritter Abschnitt. Von dem bei dem wirklichen Ausbruche eines Feuers zu beachtenden Verfahren.“

„Vierter Abschnitt. Von dem nach der Unterdrückung eines Feuers zu beachtenden Verfahren.“

„Fünfter Abschnitt. Vorschriften, um die Ausführung und Befolgung dieser Verordnung zu sichern und zu controllieren.“

In den fünf Abschnitten regelten insgesamt 79 Paragraphen das damalige Löschwesen. Besonderer Wert ist dabei auf eine Vereinheitlichung der Verantwortung, angefangen von den Hauseigentümern, über die Kaminkehrer bis hin zu den Amtsträgern, gelegt worden. Selbst die Ahndung von Vergehen bei der Durchsetzung der Ordnung war klar geregelt, Zitat: „Thätliche Widersetzlichkeiten werden nach Vorschrift der Criminalgesetze geahndet.“[4]

Zur Einordnung dieser Ordnung ist zu bedenken, dass es damals keine „Freiwilligen Feuerwehren“ in den Dörfern gab. Diese gründeten sich erst viel später, sind heute selbstverständlich und prägen das gesellschaftliche Leben in den meisten Orten des Amtes Unterspreewald.

 

 

Hinweis: 1847 erfolgte die Genehmigung der Ordnung, ihre Veröffentlichung aber erst 1948 nach Druck bei C. F. Leich in Beeskow. Die aufgeführten Kreise Dramburg und Schievelbein lagen in der Neumark und gehörten bis 1816 zur Mark Brandenburg, ab da zur Provinz Pommern. Der Kreis Schivelbein wurde 1932 aufgelöst. Beide Gebiete wurden 1945 Polen zugeschlagen. Kreis Schivelbein in zwei Schreibweisen, lt. der angeführten Ordnung auch als Schievelbein bezeichnet.

[1]

Eine Kopie des Autors, Original vom Feuerwehrverein Groß Wasserburg zur Verfügung gestellt.

[2]

S.16, §42 der Feuer- und Lösch-Ordnung

[3]

S.3, Begründung

[4]

S.23, §68 der Feuer- und Lösch-Ordnung