Auf der Grundlage der §§ 3, 24, 28, 30 Abs. 4 und 45 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (nachfolgend BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 [Nr. 19] S. 286 in der derzeitig geltenden Fassung i.V.m. § 4 der Verordnung über die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse, für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie über den Ersatz des Verdienstausfalls (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung - KomAEV) vom 31. Mai 2019 (GVBI.II/19, [Nr. 40]), in der derzeitig geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Steinreich in ihrer Sitzung am 20.07.2023 folgende Aufwandsentschädigungssatzung beschlossen:
Diese Satzung gilt für die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse der Gemeinde Steinreich und der Ortsteile Glienig und Sellendorf sowie der mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit betrauten Bürger und für sachkundige Einwohner im Sinne des § 19 BbgKVerf.
| 1) | Den ehrenamtlichen Mitgliedern der Gemeindevertretung, dem ehrenamtlichen Bürgermeister und den Ortsvorstehern sowie den ehrenamtlich tätigen Beauftragten im Sinne des § 19 BbgKVerf wird zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes als Auslagenersatz eine Aufwandsentschädigung gewährt. Erstattet werden solche Auslagen und der Verdienstausfall, die ausschließlich durch das Ehrenamt veranlasst sind. |
| 2) | Daneben wird den Mitgliedern der Gemeindevertretung, dem ehrenamtlichen Bürgermeister, den sachkundigen Einwohnern sowie den Ortsvorstehern für ihre Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld gewährt. |
| 3) | Es wird des Weiteren für die Protokollführung ein doppeltes Sitzungsgeld gezahlt. |
| 1) | Die Aufwandsentschädigung wird quartalsweise zum Beginn des folgenden Quartals gezahlt. |
| 2) | Die Zahlung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet. |
| 3) | Wird ein Mandat für mehr als 3 Monate nicht ausgeübt, so ist spätestens ab dem 4. Kalendermonat die Zahlung der monatlichen Aufwandsentschädigung einzustellen. |
| 4) | Üben Vertreter ihr Mandat nicht aus, d.h. bleiben unentschuldigt der Gemeindevertretersitzung fern, wird die Zahlung der Aufwandsentschädigung für den entsprechenden Monat eingestellt. |
| 1) | Dem ehrenamtlichen Bürgermeister wird für die Dauer der Ausübung seines Amtes eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 320,00 € gewährt. |
| 2) | Dem Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters ein Betrag von 160,00 € gewährt, sofern die Vertretung länger als zwei Wochen andauert. Der Zeitpunkt der Verhinderung ist der Amtsverwaltung zeitnah mitzuteilen. Ist die Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters nicht besetzt und wird sie deshalb von seinem Stellvertreter in vollem Umfang wahrgenommen, erhält dieser für die Dauer der Wahrnehmung den in Absatz 1 genannten Betrag. |
| 3) | Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält für jede Sitzung ein Sitzungsgeld von 30,00 € neben der vorgenannten Aufwandsentschädigung. Diese Regelung gilt analog im Vertretungsfall durch den Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung. |
| 1) | Die monatliche Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Gemeindevertreterversammlung beträgt 70,00 €. |
| 2) | Die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse erhalten für jede Sitzung bei Teilnahme ein Sitzungsgeld von 30,00 € neben der vorgenannten Aufwandsentschädigung. |
| 1) | Dem Ortsvorsteher wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von: |
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| • 160,00 € Ortsteil Sellendorf, |
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| • 160,00 € Ortsteil Glienig, |
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| gewährt. |
| 2) | Den Ortsvorstehern oder ihren Stellvertretern wird für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung dann ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € gewährt, wenn sie nicht selbst Mitglied der Gemeindevertretung sind und die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt. |
| 1) | Vorsitzende von Ausschüssen, die keine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten, wird für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € gewährt. |
| 2) | Ehrenamtliche Mitglieder von Ausschüssen der Gemeindevertretung erhalten je Sitzung bei Teilnahme ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 €. |
| 1) | Das Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € erhalten sachkundige Einwohner gemäß § 43 Absatz 4 Satz 1 BbgKVerf. Die Teilnahme als Zuhörer an der Sitzung der Gemeindevertretung und der Fachausschüsse begründet keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. |
| 2) | Sitzungsgeld wird nur bei Teilnahme an der Sitzung gezahlt. |
| 1) | Die in § 2 Absatz 1 dieser Satzung Genannten, die einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit nachgehen, haben auf Antrag gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. |
| 2) | Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen wird. |
| 3) | Die Erstattung von Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden bzw. arbeitstäglich auf acht Stunden begrenzt. Der Verdienstausfall wird auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch mit bis zu 20,00 € je Stunde erstattet. Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben den Verdienstausfall glaubhaft zu machen. |
Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr oder zur Pflege von Angehörigen kann, sofern eine ausreichende Beaufsichtigung oder Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, für die Dauer der mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit gegen Nachweis eine Entschädigung von bis zu 18,00 € je Stunde gewährt werden, wenn die Übernahme der Betreuung durch Personensorgeberechtigte während dieser Zeit nicht möglich ist.
| 1) | Fahrten zu Sitzungen von Gremien der Gemeinde Steinreich und der Ausschüsse sind keine Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes. |
| 2) | Für Dienstreisen wird eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Die Genehmigung für Dienstreisen erteilt die Gemeindevertretung. |
| 3) | Kosten für Fahrten zu Sitzungen von Gremien der Gemeinde Steinreich werden nur dann erstattet, wenn die Grenzen des Wohnortes überschritten werden. |
Die Aufwandsentschädigungssatzung tritt zum 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aufwandentschädigungssatzung vom 20.11.2014 außer Kraft.
Golßen, 25.07.2023