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Unterspreewald-Journal
Ausgabe 9/2026
Nichtamtlicher Teil
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Feuer- und Lösch-Ordnung für das platte Land – Teil 2

Bernhard Heinz Witzsch, Freiwalde

Was für Anforderungen sind in der Feuerlöschordnung enthalten? Um eine effektive Brandbekämpfung zu gewährleisten waren die Kreise verpflichtet „Kleine(r) Districte“ zu bilden. Sie umfassten 3 bis 4 Dörfer und wurden von einem „Disticts-Commissar“[1] geleitet. Bei seinem Eintreffen an der Löschstelle übernahm er sofort die Befehlsgewalt und trug als sichtbares Zeichen eine weiße Binde. Diese Distrikte blieben in unterschiedlichster Ausprägung bis 1932 bestehen. Ab 1933 gab es eine Neuordnung, und die sogenannten „Löscheinheiten“ wurden den bestehenden Polizeibezirken unterstellt. Die Leitung übernahm ein „Hauptbrandmeister“. Beispielgebend soll hier die Löscheinheit des Polizeibezirkes Krausnick[2] (Groß Wasserburg, Köthen, Krausnick, Leibsch) erwähnt werden. Zu DDR-Zeiten waren es die Wirkungsbereichsleitungen auf der Ebene der Gemeindeverbände. Unabhängig von ihrer zeitlichen Einordnung fußten alle auf preußische Strukturen.

Kommen wir zu den Pflichten in den Dörfern. Die Ausrüstung zur Brandbekämpfung war im §39 „Gemeinschaftliche Löschgerätschaft“ einheitlich festgelegt:

-

Fahrbare Feuerspritze

-

Feuerhaken von 24 Fuß[3] Länge

-

Feuerleiter von 30 Fuß Länge, mit Rollen und Stützen

-

leicht transportierbare Wasserbehälter

Nicht jedes Dorf konnte sich aber eine Feuerspritze anschaffen. Die Ortspolizei-Behörde und der Landrat erteilten dann ihre Zustimmung für die Bildung „etwaiger Spritzen-Verbände“. Stützpunktfeuerwehren lassen grüßen. Im §40 wurde die Ausrüstung der fahrbaren Feuerspritze wie folgt beschrieben: Schläuche, Mundstück (also das Strahlrohr), eine Axt oder Beil, eine Zange, ein Nagelbohrer, Nägel verschiedener Art, ein starkes Messer, ein Schraubenschlüssel, Laterne, Licht und Feuerzeug, Leder zum Verbinden schadhafter Schläuche, stark gewichster Bindfaden und eine Packnadel. All das war im sogenannten „Spritzenhaus“ einzustellen. Kein Spritzenhaus, dann in einem „leicht zugänglichen Ort aufbewahret werden.“

Interessant ist in diesem Zusammenhang die Kostenverteilung nach §46, der regelte die „Beitragspflichtigkeit zu den öffentlichen Löschgerätschaften

a)

von den Guts-, Amth- oder Vorwerkbesitzer ein Drittel

b)

von der Gemeinde ein Drittel und

c)

von der Kirche ein Drittel“

Bei Dörfern ohne eine Kirche war dieses Drittel zu gleichen Teilen auf a) und b) zu splitten.

Das war die öffentliche Verantwortlichkeit.

Aber auch die Hausbesitzer hatten gemäß §50 Vorsorge zu treffen: „An Privat-Löschgeräthschaften müssen in jedem bewohnten Hause gehalten werden: ein Feuereimer (Wassereimer), ein Feuerhaken von 12 bis 16 Fuß Länge, eine Feuerleiter von angemessener Länge, ein Löschwisch, eine Laterne.“ Die Kosten trug selbstverständlich der Hauseigentümer. Übrigen, das war regelmäßig durch die Ortspolizei zu kontrollieren. Später übernahmen das die Freiwilligen Feuerwehren.

Bei einem Brandausbruch war nach §54 „Verpflichtung zur Hülfleistung“ eindeutig geregelt: „Zur Löschung und Unterdrückung eines ausgebrochenen Feuers ist jeder arbeitsfähige männliche Einwohner verpflichtet, durch seine Hülfsleistung beizutragen und gleicher Gestalt ist jeder Besitzer von Zugthieren schuldig, dieselben zur Herbeischaffung der Löschgerätschaften und des nötigen Wassers herzugeben.“ Also das gesamte Dorf war mit einem GUT WEHR eingebunden.

[1]

Alle Zitate aus der Feuer- und Lösch-Ordnung 1848, Seiten 9,14, 17, 18

[2]

Bernhard Heinz Witzsch, Gemeinde-Bildung & Kultur-Vereine, ISBN 978-3-7504-2480-7, Seite 57 ff

[3]

ein preußischer Fuß = 31,385 cm