| 1. | Am 15. Februar 2026 findet die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster statt (Hauptwahl). | |
|
| Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. | |
|
| Eine etwaig notwendig werdende Stichwahl für die Wahl des Landrates findet am 01. März 2026 im selben Zeitraum und Wahlgebiet statt. | |
| 2. | Das Wahlgebiet Sonnewalde mit seinen Ortsteilen ist in folgende 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: | |
|
| Wahlbezirk 0001 – Breitenau mit OT Birkwalde | |
|
| Wahlraum: | Feuerwehr, Breitenau Nr. 26 c |
|
| Wahlbezirk 0002 - Brenitz | |
|
| Wahlraum: | Gemeinderaum, Brenitzer Str. 28 |
|
| Wahlbezirk 0003 – Goßmar | |
|
| Wahlraum: | Gemeindezentrum, Friedenstraße 2 a |
|
| Wahlbezirk 0004 - Münchhausen-Ossak | |
|
| Wahlraum: | Feuerwehr, Langes Ende 25 |
|
| Wahlbezirk 0005 - Sonnewalde | |
|
| Wahlraum: | Aula der Grundschule, Schulstraße 3 a |
|
| Wahlbezirk 0006 - Zeckerin/Pahlsdorf | |
|
| Wahlraum: | Mehrzweckgebäude Zeckerin, Am Kindergarten 5 |
|
| Wahlbezirk 0007 – Großbahren | |
|
| Wahlraum: | Gaststätte, Dorfplatz 14 |
|
| Wahlbezirk 0008 - Großkrausnik | |
|
| Wahlraum: | Mehrzweckgebäude, Rosenstraße 20 |
|
| Wahlbezirk 0009 - Dabern | |
|
| Wahlraum: | Gemeinderaum, Dorfaue 8 |
|
| Wahlbezirk 0010 - Friedersdorf | |
|
| Wahlraum: | Gemeinderaum, Friedersdorfer Str. 27 |
|
| Wahlbezirk 0011 - Kleinbahren | |
|
| Wahlraum: | Gemeinderaum, Kleinbahren Nr. 27 |
|
| Wahlbezirk 0012 - Kleinkrausnik | |
|
| Wahlraum: | Gemeindehaus, Kleinkrausnik Nr. 1 |
|
| Wahlbezirk 0013 - Möllendorf | |
|
| Wahlraum: | ehem. Bahnhof, Möllendorf Nr. 23 |
|
| Wahlbezirk 0014 - Pießig | |
|
| Wahlraum: | Feuerwehr Pießig |
|
| Wahlbezirk 0015 - Schönewalde | |
|
| Wahlraum: | Feuerwehr Schönewalde, Dorfstraße |
|
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis zum 25. Januar 2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben. | |
| 3. | Die Briefwahlvorstände treten am Wahltage und im Falle einer etwaigen Stichwahl am Tage der Stichwahl zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Grund- und Oberschule „Johannes Clajus“, Kaxdorfer Weg 16, 04916 Herzberg (Elster) zusammen. | |
| 4. | Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. | |
| Die Wähler haben die Wahlberechtigung mitzubringen und sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. | |
| 5. | Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. | |
|
| Jede Wählerin und jeder Wähler kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. | |
| Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig. | |
|
| (Ist für eine etwaig notwendig werdende Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, hat die wählende Person ihr Wahlrecht in der Weise auszuüben, dass sie in einem der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreis ein Kreuz einsetzt.) | |
|
| Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | |
| 6. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
|
| Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. | |
| 7. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl | |
|
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk im Landkreis Elbe-Elster oder |
|
| b) | durch Briefwahl |
|
| teilnehmen. | |
|
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettellumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf demWahlbriefumschlag angegebene Stelle (Kreiswahlleiter) übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
|
| Bei einer möglichen Stichwahl endet die Frist am 01. März 2026 um 18:00 Uhr. | |
| 8. | Eine wahlberechtigte Person, die für die Hauptwahl des Landrates einen Wahlschein nach § 23 BbgKWahlV erhalten hat, erhält für die Stichwahl von Amts wegen wiederum einen Wahlschein, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. | |
| Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein. | |
| 9. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht bei jeder Wahl nur einmal und nur persönlich ausüben. | |
|
| Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. | |
|
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Sonnewalde, den 06.01.2026