Titel Logo
Amtsblatt für die Stadt Sonnewalde
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Sonnewalde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Stadt Sonnewalde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl des Landrates des Landkreises Elbe-Elster

am 15. Februar 2026

1.

Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Landrates am 15.02.2026 für die Wahlbezirke der Stadt Sonnewalde mit ihren Ortsteilen liegt in der Zeit vom

26. Januar 2026 bis 30. Januar 2026

während der allgemeinen Öffnungszeiten:

Montag, Mittwoch und Freitag

von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag

von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

in der Stadtverwaltung der Stadt Sonnewalde, Einwohnermeldeamt, Schulstraße 3, 03249 Sonnewalde zu jedermanns Einsicht aus.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

2.

Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb der oben genannten Zeit die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Brandenburgischen Meldegesetz § 32 b Abs. 1 eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Einsichtsfrist, spätestens bis zum 30.01.2026, Einspruch bei der Wahlbehörde (Einwohnermeldeamt) der Stadtverwaltung Sonnewalde, Schulstraße 3, 03249 Sonnewalde einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.

In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 04. Januar 2026 (42. Tag vor der Wahl) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind.

Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 25. Januar 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines.

Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Für die etwa notwendig werdende Stichwahl am 01. März 2026 ist das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. Es wird gemäß § 67 BbgKWahlG fortgeschrieben.

4. Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Landrates

Gemäß § 15 BbgKWahlV werden auf Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen:

a)

wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes der Stadt Sonnewalde liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben,

b)

wahlberechtigte Personen, die ohne eine eigene Wohnung innezuhalten sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und

c)

wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist von der wahlberechtigten Person gemäß § 15 Abs. 1 BbgKWahlV spätestens bis zum 31. Januar 2026 bei der zuständigen Wahlbehörde, Stadtverwaltung Sonnewalde, Schulstraße 3, 03249 Sonnewalde zu stellen.

Der Antrag kann schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift während der oben genannten Öffnungszeiten gestellt werden. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und sofern vorhanden die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten.

Die wahlberechtigten Personen haben zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt haben.

Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihren Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk derselben Gemeinde, so ist das für ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung.

5.

Wer einen Wahlschein für die Wahl des Landrates hat, kann an dieser Wahl im Wahlkreis des Elbe-Elster-Landkreises in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes durch Stimmabgabe oder durch Briefwahl teilnehmen.

6. Erteilung von Wahlscheinen

Einen Wahlschein für die Wahl des Landrates erhält auf Antrag

a)

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

b)

eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,

a.

wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme oder die Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,

b.

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Aufnahmeoder der Einspruchsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist oder

c.

wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Wahlscheine können bis zum 13.02.2026, 18:00 Uhr im Einwohnermeldeamt, Schulstraße 3, 03249 Sonnewalde persönlich, schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift

beantragt werden.

Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm für die Wahl des Landrates bis zum Wahltag 15:00 Uhr ein neuer Wahlschein in der Stadtverwaltung, Schulstraße 3, 03249 Sonnewalde erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Eine wahlberechtigte Person, die bereits zur Hauptwahl des Landrates einen Wahlschein erhalten hat, wird für die Stichwahl gem. § 26 Abs. 5 Satz 1 BbgKWahlV von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten gem. § 26 Abs. 5 Satz 2 BbgKWahlV für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.

7. Briefwahlunterlagen

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand in einem Wahllokal wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Wahl zum Landrat

-

einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Wahl zum Landrat,

-

einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag für die Wahl zum Landrat mit der Anschrift des Kreiswahlleiters und

-

ein Merkblatt für die Briefwahl

8. Übersendung des Wahlbriefes

Für die Wahl zum Landrat, werden die Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG an die jeweils angegebene Stelle gesendet oder sind dort abzugeben.

Der jeweilige Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei der angegebenen Stelle eingehen. Der jeweilige Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:

-

den Wahlschein,

-

in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf der Rückseite des Wahlscheins angegeben.

Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.

Sonnewalde, den 27.11.2026

F. Freitag
Bürgermeister