Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf vom 05.03.2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. ber. [Nr. 38]) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3, 12 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 Nr. 8 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Sonnewalde in ihrer Sitzung am 27.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Sonnewalde erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden in allen Ortsteilen der Stadt.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen beim Ordnungsamt der Stadt gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(4) Der Halter eines Hundes oder mehrerer Hunde muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Gefährliche Hunde sind Hunde gemäß § 5 der Hundehalterverordnung (HundehV) des Landes Brandenburg.
(6) Das Halten von Hunden, die aufgrund ihres Zuchtpotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, und bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft eine erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird mit einem erhöhten Steuersatz veranlagt. Bei den folgenden Rassen, sowie deren Kreuzungen ist von den in Satz 1 genannten Merkmalen und Charaktereigenschaften auszugehen, daher gelten diese Hunde als gefährliche Hund im Sinne dieser Satzung:
| 1. | American Pitbull Terrier |
| 2. | American Staffordshire Terrier |
| 3. | Bullterrier |
| 4. | Staffordshire Bullterrier |
| 5. | Tosa Inu |
(1) Die Steuer beträgt jährlich:
| a) | für einen Hund | 35,00 Euro |
| b) | für zwei Hunde, je Hund | 50,00 Euro |
| c) | für drei oder mehrere Hunde, je Hund | 60,00 Euro |
| d) | für gefährliche Hunde, je Hund | 175,00 Euro |
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Sonnewalde aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Die Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonstiger hilfloser Personen dienen. Sonstige hilflose Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, aG oder H besitzen.
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für:
| a) | Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen. |
| b) | nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Jagd-, Schutz- und Sanitätshunde, soweit ein Prüfungszeugnis nachgewiesen wird. |
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 2 sowie Steuerermäßigungen nach § 4 werden nicht gewährt für gefährliche Hunde im Sinne des § 1 Abs. 5 und Abs. 6 dieser Satzung.
(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Sonnewalde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, auch wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Dies gilt in den Fällen des § 3 Abs. 2 nur für die Halter, für die sie beantragt und erteilt worden ist.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Sonnewalde schriftlich anzuzeigen.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Kalendermonats, der auf die Aufnahme des Hundes in den Haushalt folgt.
Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgegeben wird, abhanden kommt oder verstirbt. Kann der Hundehalter den genauen Zeitpunkt der Abgabe, des Abhandenkommens oder des Versterbens nicht nachweisen, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats der Abmeldung.
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres entsteht, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Entsteht die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres, so ist die Steuer einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. Hat der Steuerpflichtige bei der Anmeldung des Hundes eine jährliche Zahlungsweise beantragt, so wird die Steuer in einem Betrag zum 01.07. fällig.
(3) Wer einen bereits in der Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgegebenen, abhanden gekommenen oder verstorbenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer, auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme, oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Sonnewalde schriftlich anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 4 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats erfolgen.
(2) Die Kämmerei, Bereich Steuern, der Stadt Sonnewalde übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Andere Gegenstände, die der Hundesteuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Sonnewalde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Hundesteuermarke gegen den Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(3) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nach dem der Hund abhanden gekommen oder verstorben ist, oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt Sonnewalde schriftlich abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke dort zurückzugeben.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere im Stadtgebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen.
(4) Grundstückseigentümer, Hauhaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Sonnewalde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG i. V. m. § 93 der Abgabenordnung AO 1977). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen von der Stadt Sonnewalde übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG i. V. m. § 93 Abgabenordnung AO 1977).
Durch das Ausfüllen der Nachweisungen nach Satz 1 wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 3 nicht berührt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| a) | als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt. |
| b) | als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet |
| c) | als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt Sonnewalde nicht vorzeigt oder dem Hund andere, der Hundesteuermarke ähnliche Gegenstände anlegt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch, wer
| a) | die in Abs. 1 Buchstaben a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. |
| b) | vorsätzlich oder fahrlässig als Hundhalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. |
| c) | ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 4 auf Nachfrage der Beauftragten der Stadt Sonnewalde vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht wahrheitsgemäß über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft erteilt. |
| d) | ohne Steuerpflichtiger nach § 1 Abs. 2 zu sein, als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die von der Stadt Sonnewalde übersandten Nachweisungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht fristgemäß oder nicht wahrheitsgemäß ausfüllt. |
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG), zweiter Halbsatz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 3 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i. V. m. § 36 Abs. 1 und § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWIG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Diese Hundesteuersatzung tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft.
Sonnewalde, den 28.11.2024