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Amtsblatt für die Stadt Sonnewalde
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Sonnewalde
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Öffentliche Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen.

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an:

  • Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG),
  • Mandatsträger, Presse- oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG),
  • Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen in Buchform (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG),
  • eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, denen die Einwohnerin oder der Einwohner nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG).

Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie schriftlich beantragen oder durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes im Einwohnermeldeamt der Stadt Sonnewalde, während der bekannten Öffnungszeiten veranlassen.