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Amtsblatt für die Stadt Sonnewalde
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Sonnewalde
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Satzung der Jagdgenossenschaft Bahren



Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Bahren hat am 12.01.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Name und Sitz der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Bahren ist gemäß § 10 Absatz 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde des Landkreises Elbe-Elster. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft Bahren“ und hat ihren Sitz am Hauptwohnsitz des Jagdvorstehers/ der Jagdvorsteherin.

§ 2

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen der Gemarkungen Großbahren und Kleinbahren.

(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die Gemarkungsgrenzen der Gemarkungen Gahro, Birkwalde, Goßmar, Dabern und Weißack.

§ 3

Gebiet der Jagdgenossenschaft

Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, deren Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.

§ 4

Mitglieder der Jagdgenossenschaft

(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.

(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden. Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigten Vertreter zur Einsicht beim Vorsitzenden offen.

§ 5

Aufgaben der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus ihrem Jagdausübungsrecht ergeben.

§ 6

Organe der Jagdgenossenschaft

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:

a)

die Genossenschaftsversammlung und

b)

der Jagdvorstand.

§ 7

Genossenschaftsversammlung

Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn der Versammlung vorzulegen.

§ 8

Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und Änderungen der Satzung. Sie wählt den Vorstand:

a)

den Vorsitzenden (Jagdvorsteher) und seinen Stellvertreter;

b)

zwei Beisitzer und je einen Stellvertreter; und weitere Funktionsträger:

c)

einen Schriftführer;

d)

einen Kassenführer;

e)

einen Rechnungsprüfer.

(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über

a)

den jährlichen Haushaltsplan;

b)

die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers;

c)

die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes;

d)

die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes;

e)

das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen;

f)

die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung;

g)

die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge;

h)

die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnissscheinen;

i)

den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung sowie der Zahlungsmodalitäten;

j)

die Bildung von Rücklagen und deren Verwendung,

k)

die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes;

l)

die Beanstandung von Beschlüssen des Jagdvorstandes;

m)

die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 12 Absatz 3 zu dieser Satzung;

n)

die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kassenführer und die Rechnungsprüfer

o)

die Befreiung von der Beschränkung des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Insichgeschäften von Vorstandsmitgliedern im Einzelfall.

(3) Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben c), e), f), g), h) und i) können im Einzelfall durch den Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.

§ 9

Durchführung der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt, ist die Genossenschaftsversammlung ebenfalls einzuberufen.

(2) Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, soweit nicht durch Beschluss in begründeten Einzelfällen Dritte zugelassen werden.

(3) Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch Bekanntmachung im Amtsblatt (§ 16 Absatz 2). Sie muss mindestens 2 Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. Beschlussfassungen gem. § 8 Absatz 2 sind in der Tagesordnung auszuweisen.

(4) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.

(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 8 Absätze 1 bis 3 nicht gefasst werden.

(6) Zu der Genossenschaftsversammlung ist die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einzuladen.

§ 10

Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft

(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, einschließlich Wahlbeschlüsse, bedürfen gemäß § 9 Absatz 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche (doppelte Mehrheit).

(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch offene Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens 3 Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Absatz 3 BJagdG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand mindestens 10 Jahre lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.

(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.

(4) Ein bevollmächtigter Vertreter darf nur einen Jagdgenossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.

(5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen, kann sich auch nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder auf einen Rechtsstreit zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht.

(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend und vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Bei Beschlussfassungen sind die Stimmlisten zu Protokoll zu nehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft durch Übersendung einer Zweitfertigung der Niederschrift zu unterrichten. Jeder Jagdgenosse ist berechtigt, die Protokolle einzusehen und sich auf eigene Kosten Abschriften zu fertigen.

§ 11

Vorstand der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand besteht gemäß § 10 Absatz 6 BbgJagdG aus dem Jagdvorsteher (Vorsitzenden) und mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Falle der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist

- jede volljährige und geschäftsfähige Person

(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit Beginn des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit des alten Vorstandes endete, folgt. Endet die Amtszeit des Vorstandes, ohne dass ein neuer Vorstand gewählt ist, bleibt der bisherige Vorstand bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. Die Amtszeit dieses geschäftsführenden Vorstandes endet spätestens mit Ablauf des Geschäftsjahres, das der ursprünglichen Amtszeit folgt.

Bei einer Vorstandswahl durch diesen geschäftsführenden Vorstand verlängert sich die 4-jährige Amtszeit des neu gewählten Vorstandes vom Tag der Wahl bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Gleiches gilt für eine Wahlhandlung durch den Notvorstand.

(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand; Absatz 3 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.

(5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes vorzeitig ausscheidet.

§ 12

Vertretung der Jagdgenossenschaft

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Absatz 2 BJagdG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Satz 3 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. Die Vorstandsmitglieder können sich durch Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung von der Beschränkung des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall befreien lassen.

(2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm

a)

die Feststellung und Ausführung des Haushaltsplanes,

b)

die Anfertigung der Jahresrechnung;

c)

die Überwachung der Schrift- und Kassenführung;

d)

die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen;

e)

die Feststellung der Umlagen der einzelnen Mitglieder;

f)

die Führung des Jagdkatasters und die Aktenführung;

g)

die Anordnung von Bekanntmachungen.

(3) In dringenden Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch die Jagdgenossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für die Jagdgenossenschaft. Dies gilt insbesondere für Stellungnahmen im Rahmen öffentlicher Anhörungen und anderer Verwaltungsverfahren. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.

(4) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 3 hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.

(5) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat, die Amtszeit abgelaufen ist oder der Jagdvorstand aus anderen Gründen nicht vollständig besetzt ist, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 BJagdG in Verbindung mit § 10 Absatz 7 BbgJagdG vom zuständigen hauptamtlichen Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden vom Amtsdirektor (Notvorstand) wahrgenommen. Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.

(6) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 13

Sitzungen des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal je Geschäftsjahr zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.

(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

(3) Die stellvertretenden Mitglieder, sowie der Kassenführer und der Schriftführer, können an den Sitzungen des Jagdvorstandes beratend teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen. Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich.

(4) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, dem eingetragenen Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, seinem Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägertem bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In diesen Fällen ist das betreffende Mitglied des Jagdvorstandes bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 2 als nicht anwesend zu betrachten.

(5) Der Jagdvorstand hat Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist dies unverzüglich bekannt zu machen

(6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen.

(7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin können insbesondere Regelungen über die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder und den Ort der Geschäftsführung getroffen werden.

§ 14

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein.

(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die dem Rechnungsprüfer zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist.

(3) Der Rechnungsprüfer wird jeweils im Voraus für ein Geschäftsjahr bestellt; einmalige Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem Funktionsträger in einer Beziehung der in § 13 Abs. 4 bezeichneten Art steht.

(4) Im Übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, einschließlich der Rechnungsprüfung, die für die Gemeinden des Landes Brandenburg geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

§ 15

Geschäfts- und Wirtschaftsführung

(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs. 4 BJagdG.

(2) Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen.

(3) Kassenführer oder dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur Unterschrift von Kassenanordnungen befugt ist.

(4) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder anderweitigen Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch des Jagdgenossen, der den Beschluss nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 BJagdG nicht berührt. Für die Verjährung nicht eingeforderten Reinertrags aus der Verpachtung gelten die Vorschriften der §§ 195 und 199 BGB (3 Jahre). Verjährte Reinerträge aus der Jagdpacht fallen der Jagdgenossenschaft zur Bildung von Rücklagen zu. Über die Verwendung der Rücklagen entscheidet die Jagdgenossenschaftsversammlung.

(5) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltplanes unabweisbar notwendig ist.

§ 16

Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft

(1) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind im Amtsblatt der Stadt Sonnewalde unter Angabe der genehmigenden Behörde, des Datums, mit oder ohne Aktenzeichen, bekannt zu machen.

(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladungen zur Genossenschaftsversammlung, der Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages nach § 10 BJagdG.

(3) Die Jagdgenossen haben selbst sicher zu stellen, dass sie von der Einladung und den Bekanntmachungen rechtzeitig Kenntnis erlangen.

§ 17

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom 27. Februar 1992, zuletzt geändert am 08. April 2004, außer Kraft.

(3) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung vom 12.01.2024 gewählt wurde, endet mit dem 31. März 2028, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4 finden entsprechend Anwendung.

Großbahren, 12.01.2024