Auf Grundlage des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) und § 45 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katstrophenschutzgesetz BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I, S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2024 i. V. m. §§ 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (Bbg. GVBl I/04, Nr. 08 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Sonnewalde in ihrer Sitzung am 25. Februar 2026 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Sonnewalde unterhält als Träger des Brandschutzes auf Grundlage des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) zur Erfüllung der Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr.
(2) Die Stadt Sonnewalde als Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes erhebt Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg aufgrund eigener Satzung.
| (1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer | |
| a) | die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, |
| b) | ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist, |
| c) | als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, |
| d) | als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach § 35 BbgBKG verantwortlich ist, |
| e) | ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, |
| f) | Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde, |
| g) | wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz alarmiert hat oder |
| h) | eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Falschalarm ausgelöst hat. |
(2) Die Stadt Sonnewalde erhebt gemäß § 45 Abs. 2 S. 2 BbgBKG Gebühren von der/dem Eigentümer/in, der/dem Besitzer/in oder der/dem sonstigen Nutzungsberechtigten beim Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.
(1) Maßstab der Erhebung von Gebühren sind die Art und der Umfang des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verbrauchten Materialien. Über die Art und Anzahl des einzusetzenden Personals und Art und Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge und Geräte entscheidet auf Grund des Meldungsinhalts die Stadt Sonnewalde nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Soweit die Gebühr nach der zeitlichen Inanspruchnahme berechnet wird, gilt als Einsatz- bzw. Benutzungsdauer die Zeit von der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, wenn nicht im Gebührentarif besondere Pauschalbeträge benannt werden. Bei Einsätzen, die eine anschließende besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit der Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Folgt durch eine erneute Alarmierung ein weiterer Einsatz vor Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, gilt als Einsatz- bzw. Benutzungsdauer die Zeit von der erneuten Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
(1) Die Höhe der Gebühren ist nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach dem in der Anlage festgelegten Gebührentarif zu bemessen. Die Anlage „Gebührentarif“ ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Gesamtgebühr setzt sich aus der Summe der einzelnen in Betracht kommenden Nummern des Gebührentarifes zusammen.
(3) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Leistungsproportionalität wird die Einsatz- bzw. Benutzungsdauer minutengenau abgerechnet, soweit im Gebührentarif keine abweichende Regelung getroffen wurde. Je Minute kommt 1/60 der Gebühr je Stunde in der jeweiligen Tarif-Nummer zum Ansatz.
(4) Zusätzlich zu den Tarifnummern des Gebührentarifes werden Gebühren für eingesetzte Verbrauchsmittel sowie Gebühren für durch den, Einsatz unbrauchbar gewordene Feuerwehrbekleidung- / Ausrüstung nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
(1) Zur Zahlung der Gebühren nach § 2 dieser Satzung sind die jeweils dort genannten Personen verpflichtet.
(2) Sind mehrere Personen zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner*innen.
(1) Die Stadt Sonnewalde kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 2 dieser Satzung private Unternehmen oder Personen beauftragen, sofern die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Anlagen, Fahrzeuge, Mittel und Geräte der Feuerwehr im Einzelfall nicht ausreichen. Dies gilt insbesondere bei ungewöhnlichen und größeren Schadens- bzw. Gefahrenlagen.
(2) Die dadurch entstandenen Kosten der beauftragten privaten Unternehmen oder Personen werden dem/der Gebührenschuldenden auferlegt. Die Höhe richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(1) Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid erhoben. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenerhebung kann gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 BbgBKG verzichtet werden, soweit die Gebühr im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.
1) Die Satzung über die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr Stadt Sonnewalde tritt rückwirkend zum 28.4.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für Einsätze und Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sonnewalde vom 25.6.2025 außer Kraft.
Sonnewalde, den 26.02.2026
zur Gebührensatzung für Einsätze und Leistungen
der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sonnewalde
| Tarif-Nr. | Leistung | Gebühr je Minute in Euro |
| 1. | Fahrzeuge |
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| 1.1. | LF8 | 3,57 € |
| 1.2. | TSF | 3,70 € |
| 1.3. | TSF W | 3,50 € |
| 1.4. | TLF | 5,10 € |
| 1.5. | MTF | 7,67 € |
| 1.6. | LF20 | 15,30 € |
| 1.7. | Kdow | 3,33 € |
| 2. | Personal |
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| 2.1. | Einsatzkraft | 0,79 € |
| 3. | Besondere Pauschalbeträge |
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| 3.1. | Verwendete Verbrauchsmaterialien (z.B. Ölbindemittel) und deren Entsorgung werden zusätzlich in Höhe der entstandenen Kosten berechnet. |
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