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Amtsblatt für die Stadt Sonnewalde
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Sonnewalde
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Haushaltssatzung der Stadt Sonnewalde für die Haushaltsjahre 2026 und 2027

Gemäß § 69 i.V. m. § 65 der Brandenburgischen Kommunalverfassung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.02.2026 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird wie folgt festgesetzt:

Festsetzung

2026

2027

EUR

1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Erträge

7.979.900

7.875.500

Aufwendungen

8.826.500

8.704.000

davon:

ordentliche Erträge

7.939.500

7.875.500

ordentliche Aufwendungen

8.800.300

0

außerordentliche Erträge

40.400

0

außerordentliche Aufwendungen

26.200

0

Gesamtergebnis

-846.600

-828.500

2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen

8.352.300

7.690.500

Auszahlungen

9.670.400

8.392.400

davon:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.434.100

7.368.400

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

8.030.500

7.918.400

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

918.200

322.100

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

1.639.900

474.000

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

0

0

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

0

0

Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln

-1.318.100

-701.900

§ 2

Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.

§ 3

Die Steuersätze für die Realsteuern, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen:

Steuerart

Festsetzung v.H.

2026

1. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

288

2. Grundsteuer B (Grundstücke)

383

3. Grundsteuer C (baureife Grundstücke)

0

4. Gewerbesteuer

324

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2027 wie folgt festgesetzt:

Steuerart

Festsetzung v.H.

2027

1. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

288

2. Grundsteuer B (Grundstücke)

383

3. Grundsteuer C (baureife Grundstücke)

0

4. Gewerbesteuer

324

§ 4

Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 5

Ein Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird nicht festgesetzt.

§ 6

1.

Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei:

a)

der Entstehung eines Fehlbetrages im laufenden Haushaltsjahr auf 200.000 EUR (2026) und 200.000 EUR (2027)

und

b)

bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 200.000 EUR (2026) und 200.000 EUR (2027) festgesetzt.

2.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 20.000 EUR (2026) und 20.000 EUR (2027) festgesetzt.

3.

Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000,00 EUR (2026) und 10.000,00 EUR (2027) festgesetzt.

4.

Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird auf 20.000 EUR (2026) und 20.000 EUR (2027) festgesetzt.

Sonnewalde, den 26.02.2026

Felix Freitag
Bürgermeister

Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Haushaltssatzung 2026/2027 liegt zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Sonnewalde, Schulstraße 3, 03249 Sonnewalde öffentlich im Sekretariat aus.

Dienstag

9.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr

Donnerstag

9.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr

Freitag

9.00-12.00 Uhr

Sonnewalde, den 26.02.2026

Felix Freitag
Bürgermeister