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Amtsblatt für die Stadt Sonnewalde
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Sonnewalde
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Satzungen

(GewässerumIagesatzung „Kleine Elster-Pulsnitz“)

Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. l/07, [Nr. 19]), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. l/19, [Nr. 38]), des § 80 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I/12 [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. l/17, [Nr. 28]), der Verordnung zur Bemessung der Beiträge für die GewässerunterhaItungsverbände (Beitragsbemessungsverordnung - BBV) vom 7. Mai 2020 (GVBl. ll/20, [Nr. 36]) und der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. l/04 [Nr. 8]), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I/19 [Nr. 36]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Sonnewalde in ihrer Sitzung am 22. März 2023 folgende Satzung der Stadt Sonnewalde über die Umlage der Verbandslasten des Gewässerverbandes „Kleine Elster - Pulsnitz“ beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Sonnewalde ist aufgrund des § 2 des Gesetzes über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände (GUVB) vom 13. März 1995 (GVBl. l/95, [Nr. 3]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2017 (GVBl. l/17, [Nr. 28]), für die Flächen in ihrem Gemeindegebiet gesetzliches Pflichtmitglied des Gewässerverbandes „Kleine Elster - Pulsnitz“, die nicht dem Bund, dem Land und sonstigen Gebietskörperschaften oder Eigentümern, welche auf Antrag Mitglied des Gewässerverbandes „Kleine Elster - Pulsnitz“ sind, gehören.

(2) Dem Gewässerverband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i.V.m. § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. l/09, [Nr. 51]), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. 1/20, [Nr. 30]) in Verbindung mit der jeweils gültigen Fassung der Satzung des Verbandes, die Unterhaltung der Gewässer ll. Ordnung.

§ 2

Umlagetatbestand

Die Stadt Sonnewalde erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr an den Gewässerverband „Kleine Elster - Pulsnitz“ zu zahlenden Verbandsbeiträge anteilig auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes, einer anderen Gebietskörperschaft oder freiwilligen Mitgliedern des Gewässerverbandes stehen, umgelegt werden.

§ 3

Umlageschuldner

(1) Umlageschuldner ist der Grundstückseigentümer. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Umlage erhoben wird.

(2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.

(3) Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.

(4) Der Wechsel des Eigentums ist der Stadt Sonnewalde innerhalb von 4 Wochen nach Grundbucheintragung vom bisherigen Eigentümer anzuzeigen und nachzuweisen.

(5) Der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist verpflichtet, alle für die Erhebung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Er hat bei örtlichen Festlegungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren und zu dulden, dass ein Beauftragter der Stadt Sonnewalde die Grundstücke betreten kann, um die BemessungsgrundIagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 4

Umlagemaßstab

(1) Alle umlagepflichtigen Flächen sind auf der Grundlage ihrer Festlegung im Liegenschaftskataster der entsprechenden Nutzungsartengruppe und dem entsprechenden Vorteilsgebietstyp zuzuordnen.

(2) Sind mehrere Nutzungsartengruppen für ein Grundstück verzeichnet, ist die Fläche anteilig entsprechend den amtlichen Flächenanteilen den jeweiligen VorteiIsgebietstypen zuzuordnen.

(3) Maßstab für die Umlage ist die vom Gewässerverband „Kleine Elster - Pulsnitz“ erfasste und veranlagte Fläche in Quadratmetern und der Nutzungsartengruppe entsprechend ihrer Festlegung im Liegenschaftskataster und dem zugeordneten Vorteilsgebietstyp.

(4) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Größe des Grundstücks gemessen in Quadratmetern und der Nutzungsartengruppe entsprechend ihrer Festlegung im Liegenschaftskataster am 1. Juni des Vorjahres des betreffenden Vorteilsgebietstyps.

§ 5

Umlagesatz

(1) Der Umlagesatz setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem VerwaItungskostenbeitrag zusammen. Der Grundbetrag und die Verwaltungskosten werden getrennt ausgewiesen.

(2) Die Umlage für die im Verbandsgebiet des Gewässerunterhaltungsverbandes „Kleine Elster-Pulsnitz“ gelegenen Grundstücke beträgt kalenderjährlich für die nach § 4 ermittelte Grundstücksfläche im:

a)

VorteiIsgebiet 1 - Siedlungs- und Verkehrsfläche:

28,35 € je ha

b)

Vorteilsgebiet 2 - Landwirtschaft:

14,17 € je ha

c)

Vorteilsgebiet 3 - Waldflächen:

7,09 € je ha

Die Verwaltungskosten werden zuzüglich der Umlage in Höhe von 2,45 € pro Bescheid veranlagt.

(3) Entsprechend der Beitragsbemessungsverordnung sind den VorteiIsgebietstypen 1 bis 3 die Nutzungsartengruppen und Beitragsbemessungsfaktoren laut Anlage zugeordnet. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 6

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Umlage

(1) Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides oder des Vorausleistungsbescheides des Gewässerverbandes „Kleine Elster - Pulsnitz“ an die Stadt Sonnewalde für das Kalenderjahr festgesetzt.

(2) Sie wird als Jahresumlage erhoben.

(3) Die Umlage wird mit ihrem Jahresbetrag am 01. Juli eines jeden Jahres fällig.

(4) Sofern der Umlagebescheid der Stadt Sonnewalde dem Umlagepflichtigen nach dem 01. Juli des jeweiligen Jahres zugeht, entsteht die Fälligkeit der Umlage einen Monat nach Bekanntgabe des

Bescheides.

§ 7

Datenerhebung und Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Umlageschuldner und zur Feststellung der Umlage nach dieser Satzung ist die Erhebung und Speicherung von Daten

a)

aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrecht nach §§ 24 und 28 Baugesetzbuch - BauGB - und § 3 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zu Änderung mietrechtlicher Vorschriften - WoBauErlG - bekannt geworden sind

b)

aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster sowie

c)

aus dem bei den zuständigen Grundbuchämtern geführten Grundbüchern zulässig.

Diese Daten sind insbesondere:

-

Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte

-

Grundbuch- und Grundstücksbezeichnungen, Eigentumsverhältnisse

-

Anschriften vor derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten

-

Daten zur Ermittlung des Umlagemaßstabs nach § 4 der einzelnen Grundstücke

(2) Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Umlageerhebung nach dieser Satzung verwendet und verarbeitet werden.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2023 in Kraft.

Sonnewalde, den 23.03.2023

Felix Freitag
Bürgermeister

Anlage zu § 5 Abs. 4