1. Das Wählerverzeichnis liegt in der Zeit vom 20. Mai bis 24. Mai 2024 bei der Stadt Sonnewalde, Schulstraße 3, 03249 Sonnewalde, zur Einsicht aus.
Die Einsichtnahme ist zu den allgemeinen Dienststunden wie folgt möglich:
| Montag: | in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Dienstag: | in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
| Mittwoch: | in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
| Freitag: | in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr. |
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
Jede wahlberechtigte Person hat gemäß § 23 Abs. 3 BbgKWahlG das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.
2. Wer seine Angaben im Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Auslegungsfristen, spätestens bis zum 24. Mai 2024, bei der zuständigen Wahlbehörde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Auf Antrag werden:
| - | wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen und |
| - | wahlberechtigte Personen, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, am Ort der Nebenwohnung, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben, |
in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Erklärung zur Niederschrift bis spätestens am 25.05.2024 bei der zuständigen Wahlbehörde zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person Ihres Vertrauens bedienen.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, nur in dem Wahlkreis für den der Wahlschein ausgestellt ist oder durch Briefwahl wählen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag:
| - | eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, | |
| - | eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person. | |
|
| a) | Wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder |
|
| b) | Ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses entstanden ist. |
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten zu den unter Pkt. 1 genannten Dienststunden beantragt werden. Zwei Tage vor der Wahl können Wahlscheine bis 18:00 Uhr bei der zuständigen Wahlbehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.
In den Fällen nach Pkt. 6 a) und b) können Wahlscheine noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
7. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich:
| - | einen Stimmzettel für die jeweilige Wahl |
| - | je einen Wahlumschlag für die Wahl zur Europawahl, zum Kreistag und die übrigen Wahlen |
| - | einen Wahlbriefumschlag für die Wahl zur Europawahl, zum Kreistag, mit der Anschrift des Kreiswahlleiters |
| - | einen Wahlbriefumschlag für die übrigen Wahlen, mit der Anschrift des Wahlleiters und |
| - | je ein Merkblatt zur Wahl des Europaparlaments, des Kreistages und der übrigen Wahlen |
8. Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr beim Wahlleiter, in dessen Wahlbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden. Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:
| - | den Wahlschein |
| - | in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel |
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist.
Sonnewalde, 02.04.2024