Präambel
Entsprechend des § 46 Abs. 5 BbgKVerf werden den Ortsbeiräten größere Eigenverantwortung sowie Entscheidungsbefugnisse zur Verwendung ortsteilbezogener Aufwendungen und Auszahlungen eingeräumt. Die Notwendigkeit fußt auf dem Willen, die Ortsteile durch mehr Eigenverantwortung zu stärken und damit die gesellschaftliche und politische Teilhabe auszubauen. Das Ortsteilbudget ist Bestandteil des kommunalen Haushaltes und ist von der Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Haushaltsplanung zu bestimmen. Die kommunale Pflicht der sparsamen Haushaltsführung bleibt davon unberührt.
Die Stadt Sonnewalde unterstützt und fördert mit dieser Richtlinie die Ortsteile mit dem Ziel, finanzielle Eigenverantwortung in ihre Ortsteile zu übertragen. Zuschüsse nach dieser Richtlinie sind nur im Rahmen der, im Haushalt der Stadt Sonnewalde bereitgestellten Mittel, möglich. Die Höhe der bereitgestellten Mittel richtet sich nach der Haushaltslage der Stadt Sonnewalde und ist von der Stadtverordnetenversammlung festzusetzen.
Die Stadt stellt jeden Ortsteil ein Ortsteilbudget zur Verfügung. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Ortsbeirat im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten gemäß § 46 Abs. 5 BbgKVerf. Es ist sicherzustellen, dass trotz der Eigenverantwortlichkeit zur Planung und Veranschlagung der finanziellen Mittel, einzig dem/der Hauptverwaltungsbeamte/die Hauptverwaltungsbeamtin die Ausführung der Entscheidungen obliegt. Der Ortsvorstehende ist nicht zur eigenständigen Vergabe oder Mittelbewirtschaftung befugt.
(1) Die finanziellen Mittel sollen vorwiegend für kleinteilige Maßnahmen der Ortsteile verwendet werden.
(2) Die finanziellen Mittel werden nur für nachfolgende Punkte zur Verfügung gestellt:
| a. | bauliche Anlagen, Geräte und Ausstattungen, die der Heimatpflege, Heimatgeschichte oder der Traditionspflege des Ortsteiles dienen, |
| b. | bauliche Anlagen, Geräte und Ausstattungen, die zur Belebung der kulturellen, künstlerischen und des sportlichen Angebotes der Ortsteile beitragen, |
| c. | Sanierung/Instandhaltung eigener kommunaler Liegenschaften wie beispielsweise: Wege, Plätze und Grünanlagen, |
| d. | Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für kommunale Liegenschaften und Räumlichkeiten, |
| e. | „Ortsbildverschönerungen" wie Bepflanzungen, |
| f. | Veranstaltungen, welche vom Ortsteil durchgeführt werden und dem örtlichen Miteinander dienen. |
(3) Die finanzielle Unterstützung ist nicht aufzuwenden für:
| a. | alkoholische Getränke als auch alkoholische Lebensmittel, |
| b. | Glücksspiele, |
| c. | zur Durchführung von Festen, Veranstaltungen oder Maßnahmen mit Gewinnabsicht. |
(4) Den Ortsbeiräten obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen des durch den Haushalt festgelegten und durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Ortsteilbudgets. Über die Verwendung der Mittel soll in den öffentlichen Ortsbeiratssitzungen unter dem Tagesordnungspunkt „Ortsteilbudget" mit den Bürgerinnen und Bürgern diskutiert werden. Ein Beschluss ist durch den Ortsbeirat zu fassen. Die Beschlüsse sind in der Stadtverwaltung zur Umsetzung und weiteren Veranlassung einzureichen.
(1) Der mögliche Höchstbetrag wird auf den Haushaltsansatz des jeweiligen Haushaltsjahres festgesetzt. Die finanzielle Unterstützung ergibt sich aus einem jährlich festzulegenden Betrag pro Einwohnenden. Berechnungsgrundlage bilden die Einwohnerzahlen mit Stand zum 01.06. des Vorjahres für das Ortsteilbudget des Folgejahres. Der jährliche Betrag pro Einwohnenden wird durch den Haushalt der Stadt Sonnewalde bestimmt.
(2) Die finanziellen Mittel stehen erst nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung im „Amtsblatt für die Stadt Sonnewalde" zur Verfügung.
(3) Ein Übertrag nicht verbrauchter Mittel in das nächste Haushaltsjahr, ist auf Antrag des Ortsbeirates im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften möglich. Der Antrag muss der Kämmerei bis zum 30.09. eines jeden Haushaltsjahres schriftlich vorliegen.
(4) Die Ortsteilbudgets werden im städtischen Haushalt im Produkt 11101 Gemeindeorgane geplant. Die Inanspruchnahme der Mittel erfolgt produktbezogen.
(1) Die Kommune ist an rechtliche Vorgaben gebunden, so ist z.B. das Vergaberecht zwingend einzuhalten. Somit ist ein Alleingang bei der Umsetzung der Maßnahme durch den Ortsteil ausgeschlossen, da die Ortsteile im Außenverhältnis nicht geschäftsfähig sind. Die Ausführung erfolgt durch die Stadtverwaltung.
(2) Der Ortsteil unterstützt die Verwaltung bei der Beschaffung von Angeboten. Bei Notwendigkeit, ist durch den Ortsteil ein Antrag unter Betrachtung der Folgekosten beizulegen.
(3) Maßnahmen die Folgekosten verursachen, bedürfen einer vorherigen Prüfung durch die Stadtverwaltung. Erweist sich die Maßnahme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Folgekosten als unwirtschaftlich oder nicht dauerhaft finanzierbar, kann die Stadtverwaltung die Umsetzung ablehnen.
(4) Die Auftragserteilung erfolgt ausschließlich über die Stadtverwaltung (zuständige/n Sachbearbeiter/in).
(5) Die Rechnungslegung erfolgt an die Stadt Sonnewalde, Schulstraße 3, 03249 Sonnewalde.
(6) Verauslagte Eigenmittel der Ortsteile werden grundsätzlich nur nach Vorlage von Quittungs- oder Rechnungsbelegen und unter der Einhaltung dieser Richtlinie an den/die Ortsvorsteher/-in oder dessen Stellvertreter/-in, nach vorheriger Absprache mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in erstattet.
(1) Nutzung und Pflege der Beschaffung:
| a. | Der Besitzer verpflichtet sich, die Gegenstände pfleglich zu behandeln und ausschließlich für ortsteilbezogene Zwecke zu verwenden. |
| b. | Er übernimmt die regelmäßige Pflege und kleinere Instandhaltungen zu Lasten des Ortsteilbudgets. |
| c. | Größere Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen, die über den üblichen Unterhalt hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. |
(2) Haftung und Haftungsausschluss bei Schadensereignissen:
| a. | Der Besitzer haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung und Nutzung oder grobe Fahrlässigkeit entstehen. |
| b. | Die Stadt Sonnewalde haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch und die Nutzung der Gegenstände entstehen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Stadt Sonnewalde selbst beruhen. |
(3) Eigentum und Rückgabe der Beschaffung:
| a. | Anschaffungen aus dem Ortsteilbudget erfolgen grundsätzlich im Eigentum der Stadt. |
| b. | Bei Beendigung der Nutzung sind die Gegenstände an die Stadt Sonnewalde zurückzugeben. Die Rücknahme ist zu dokumentieren. |
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2026 nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.