HINWEIS: Im letzten Amtsblatt (Nr. 4/2023) hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Es handelt bei der im April-Amtsblatt veröffentlichten Haushaltssatzung nicht um die beschlossene Haushaltssatzung 2023.
Hiermit holen wir die Bekanntmachung der in der Stadtverordnetenversammlung am 22.03.2023 beschlossenen Haushaltssatzung für das Jahr 2023 nach.
Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
| ordentliche Erträge auf | 7.083.500 EUR | |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 8.263.400 EUR | |
| außerordentliche Erträge auf | 5.000 EUR | |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 EUR | |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag | |
| Einzahlungen auf | 7.538.900 EUR | |
| Auszahlungen auf | 9.398.500 EUR | |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit — 6.664.300 EUR
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit — 7.622.400 EUR
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit — 874.600 EUR
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit — 1.776.100 EUR
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 0 EUR
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 0 EUR
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven — 0 EUR
Auszahlungen an Liquiditätsreserven — 0 EUR
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Sonnewalde vom 23.11.2022 beschlossen worden sind, betragen:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Grundsteuer A) | 288 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 383 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer | 324 v. H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 3.000 Euro festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird bei: | |
| a) | Personalaufwendungen/-auszahlungen auf 20.000 Euro | |
| b) | Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen, Transferaufwendungen/-auszahlungen und sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen auf 10.000 Euro | |
| c) | Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 10.000 Euro festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
| a) | bei der Erhöhung des gemäß Haushaltsplans zu erwartenden Fehlbetrages um 100.000 Euro | |
| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 200.000 Euro festgesetzt. | |
Sonnewalde, den 23.03.2023
Gemäß § 67 Abs. 5 der BbgKVerf wird die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Sonnewalde hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen.
Die Einsichtnahme kann in der Stadt Sonnewalde, Schulstraße 3, in 03249 Sonnewalde, Bereich Kämmerei zu den üblichen Sprechzeiten erfolgen.
Sonnewalde, den 23.03.2023