▪ für Privathaushalte
▪ für KMU (Kleine und Mittelständische Unternehmen)
Heizkostenhilfe für Privathaushalte
Private Haushalte im Land Brandenburg, die mit Öl, Pellets, Flüssiggas, Kohle oder Holz heizen, erhalten rückwirkend (!bei Verdoppelung der Vorjahreskosten!) finanzielle Hilfe für die im Jahr 2022 gestiegenen Heizkosten.
Der Starttermin für die Antragstellung ist der 8. Mai 2023.
Eine Antragsstellung ist dann bis zum 20. Oktober möglich.
Die Antragstellung für das Land Brandenburg erfolgt über ein bundesweites Online-Portal der Hansestadt Hamburg: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry?id=HEIZKOSTEN
Antragsstellungen sind somit nur online möglich, alle einzureichenden Anlagen müssen ebenfalls über diese Plattform hochgeladen werden:
- aktueller Feuerstättenbescheid (bei Haus- oder Wohnungseigentum)
- Bestellnachweis der Brennstoffbestellung
- Rechnung über den gelieferten Brennstoff
- Kontoauszug über die Bezahlung der Brennstoffrechnung
- Personalausweis
Weitere Hilfen und Antworten zu Ihren Fragen (FAQ´s) erhalten Sie auf der Seite des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie MWAE des Landes Brandenburg unter folgendem Link:
https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.742265.de
Die Härtefallhilfe ist vorgesehen für Privathaushalte, die vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesen verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021.
Über einen Online-Rechner kann ermittelt werden, ob eine Antragstellung für Sie in Frage kommt. Den Online-Rechner und Infos dazu erhalten Sie über die ILB (Investitionsbank des Landes Brandburg) Homepage: https://www.ilb.de/de/heizkostenhilfe-fuer-privathaushalte/
Zusätzlich zu den Preisbremsen für Gas und Strom für 2023 hat der Deutsche Bundestag am 15. Dezember 2022 auch Härtefallhilfen für private Haushalte beschlossen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen. Folgende Energieträger sind umfasst:
Mit der Härtefallregelung zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Dabei können Rechnungen von privaten Haushalten aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 berücksichtigt werden. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.
Die Höhe der Entlastung bis maximal 2.000 Euro berechnet sich wie folgt:
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge).
Es werden 80 % der Mehrkosten für die Energieträger übernommen, die über eine Verdoppelung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, sofern der Betrag mehr als 100 Euro beträgt und 2.000 Euro nicht überschreitet. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt:
Beispiele:
Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71))=432 Euro.
Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-2*(4.000*0,24))= 704 Euro.
Die vorgenannten Informationen sind nicht rechtsverbindlich.
Um die Einzelheiten der weiteren Umsetzung und die Mittelzuteilung auf die Länder zu regeln, haben Bund und Länder eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung abgestimmt, welche nun durch die Länder umgesetzt wird. Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes.
Gegenwärtig ist noch nicht bekannt, wann die Anträge auf einer Online-Plattform gestellt werden können.
Infotelefon Heizkostenhilfe für Privathaushalte
ILB (Investitionsbank des Landes Brandenburg)
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Tel.: 0331 660-2920
Fax: 0331 660-1234
Heizkostenhilfe für KMU (Kleine und Mittelständische Unternehmen)
Wie ist das Antragsverfahren für Kleine und Mittelständische Unternehmen?
Anträge können ab dem 11. April 2023 über das ILB Kundenportal eingereicht werden. Antragsschluss ist der 10. November 2023.
Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt zum 6. April 2023 in Kraft. Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022, mithin bis zum 31.12.2023 befristet.
! Im Vorfeld zur Antragstellung ist eine Beratung bei der zuständigen Wirtschaftskammer (IHK / HWK) erforderlich und muss bei der Antragstellung nachgewiesen werden.
Mit dieser Härtefallhilfe sollen KMU unterstützt werden, die von besonders stark gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 betroffen waren.
| Fördernehmer | Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Hauptsitz im Land Brandenburg sowie wirtschaftlicher Tätigkeit im Haupterwerb |
| Förderthemen | Existenzsicherung und Abwendung besonderer Härten aufgrund der krisenbedingten Energiepreissteigerungen |
| Förderart | Zuschuss |
| Fördergeber | Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Härtefallhilfen als Billigkeitsleistungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die infolge der Energiekrise von besonders stark gestiegenen Energiepreisen betroffen sind- „Härtefallhilfe KMU Energie“ vom 5. April 2023 |
| Mittelherkunft | Bund |
| Wer wird gefördert? | |
| Anträge können gestellt werden von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU): | |
| - | mit Hauptsitz im Land Brandenburg |
| - | mit wirtschaftlicher Tätigkeit im Haupterwerb |
| - | mit mindestens verdreifachten Energiepreisen |
| - | mit einer Energieintensität von mindestens 6 % (Verhältnis von Energiekosten zu Umsatz) im Jahr 2021 |
Ausgeschlossen von der Förderung sind KMU, die sich in Schwierigkeiten befinden oder ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben sowie ausschließlich freiberuflich Tätige.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Preiserhöhungen für leitungsgebundene (Strom, Gas und Fernwärme) sowie nicht-leitungsgebundene (Heizöl, Pellets u.a.) Energieträger. Dabei müssen sich die Energiepreise gegenüber dem Referenzjahr (i.d.R. 2021) mindestens verdreifacht haben.
Wer oder was wird nicht gefördert?
Energiekosten aufgrund privaten Verbrauchs und Treibstoffe werden nicht gefördert.
Wie wird gefördert?
Leitungsgebundene Energieträger werden durch eine einmalige Härtefallhilfe in Höhe des Monatsabschlags für November 2022 gefördert.
Nicht-leitungsgebundene Energieträger werden durch eine einmalige Härtefallhilfe in Höhe von 1/6 der Energiekosten für 2022 gefördert.
Die Bagatellgrenze je Energieträger beträgt 2.000 EUR. Der Höchstbetrag der Härtefallhilfe beträgt insgesamt für alle Energieträger 200.000 EUR.