Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 24.04.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:
| Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird | |
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
| ordentliche Erträge auf — 7.003.800 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf — 8.412.700 EUR |
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| außerordentliche Erträge auf — 0 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf — 0 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag |
| Einzahlungen auf — 7.589.200 EUR |
| Auszahlungen auf — 10.006.700 EUR |
| festgesetzt. | |
| Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf: | |
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit — 6.593.000 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit — 7.777.900 EUR |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit — 996.200 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit — 2.228.800 EUR |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 0 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 0 EUR |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven — 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven — 0 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern, die in der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Sonnewalde vom 23.11.2023 beschlossen worden sind, betragen:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Grundsteuer A) | 288 v. H. |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 383 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 324 v. H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. | |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 3.000 Euro festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird bei: | |
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| a) | Personalaufwendungen/-auszahlungen auf 20.000 Euro |
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| b) | Aufwendungen/Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen, Transferaufwendungen/-auszahlungen und sonstige ordentliche Aufwendungen/Auszahlungen auf 10.000 Euro |
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| c) | Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 10.000 Euro festgesetzt. |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden: | |
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| a) | bei der Erhöhung des gemäß Haushaltsplans zu erwartenden Fehlbetrages um 100.000 Euro |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 200.000 Euro |
| festgesetzt. | ||
Sonnewalde, den 25.04.2024
Gemäß § 67 Abs. 5 der BbgKVerf wird die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Sonnewalde hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Jeder kann Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen.
Die Einsichtnahme kann in der Stadt Sonnewalde, Schulstraße 3, in 03249 Sonnewalde, Bereich Kämmerei zu den üblichen Sprechzeiten erfolgen.
Sonnewalde, den 25.04.2024