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Amtsblatt für die Stadt Sonnewalde
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Sonnewalde
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Wahlbekanntmachung

für die Wahl zum Europäischen Parlament, den Kreistag des Landkreises Elbe-Elster, die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Sonnewalde und der Ortsbeiräte Breitenau, Brenitz, Dabern, Friedersdorf, Goßmar, Großbahren, Großkrausnik, Kleinbahren, Kleinkrausnik, Möllendorf, Münchhausen-Ossak, Pießig, Schönewalde, Sonnewalde und Zeckerin am 09. Juni 2024

1.

Am 09. Juni 2024 finden die Europa- und Kommunalwahlen in der Zeit von 08:00 – 18:00 Uhr statt.

2.

Die Stadt ist in 16 Wahlbezirke eingeteilt:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung für den Ortsteil Sonnewalde und für die Wahl des Ortsbeirates für den Ortsteil Sonnewalde am 09.06.2024 um 16:30 Uhr im Speiseraum der Grundschulde Sonnewalde, Schulstraße 3 a, 03249 Sonnewalde zusammen.

Die Briefwahlergebnisse der übrigen Ortsteile zur Wahl der Stadtverordneten und Ortsbeiräte werden in den jeweiligen Wahlbezirken ab 18:00 Uhr festgestellt.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Europa- und Kreistagswahl am 09.06.2024 um 15:00 Uhr in der Grund- und Oberschule „Johannes Clajus“, 04916 Herzberg (Elster), Kaxdorfer Weg 16 zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen.

4.

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes den Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des jeweiligen zuständigen Wahlausschusses zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster der Stimmzettel aus.

5.

Für die Wahl des Europaparlaments gilt:

Jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).

5.a

Für die Wahl des Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung und des Ortsbeirates gilt:

Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge. Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimme verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlags gebunden zu sein. Er ist ebenso berechtigt, seine Stimme Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen.

Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig.

6.

Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet werden.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

7.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

8. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a.

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes oder

b.

durch Briefwahl

teilnehmen.

Bei verbundenen Gemeinde- oder Ortsteilwahlen kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, an den Wahlen für die der Wahlschein gilt,

-

durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke, die für die Wahl zur Vertretung der Gemeinde und zu dem Ortsteil gehören, oder

-

durch Briefwahl

teilnehmen.

Bei der Kreistagswahl kann die wahlberechtigte Person, die einen Wahlschein besitzt, in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein gilt, durch Stimmabgabe in einem der Wahlbezirke oder durch Briefwahl teilnehmen.

Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde, Stadt Sonnewalde, Schulstraße 3, 03249 Sonnewalde, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er spätestens am Wahltag, 09.06.2024 bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein.

Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beauftragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Wahltag, 09.06.2024, 15:00 Uhr ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel von der Wahlbehörde ausgegeben werden.

Für die Stimmabgabe von Wählern mit Behinderung gilt Folgendes:

Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter.

9.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft; auch der Verstoß ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Sonnewalde, 06.05.2024

Felix Freitag
Bürgermeister