Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 827], S.1), in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBI. I S.226) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.8) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Sonnewalde in ihrer Sitzung am 27.05.2026 folgende Satzung beschlossen:
Allgemeine Vorschriften
Diese Friedhofssatzung gilt für die durch die Stadt Sonnewalde verwalteten Friedhöfe und Feierhallen in den Ortsteilen des Stadtgebietes.
Die in § 1 genannten Friedhöfe oder Feierhallen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Sonnewalde. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner dieser Ortsteile der Stadt Sonnewalde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Für die Bestattung anderer als der genannten Personen auf den entsprechenden Friedhöfen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung durch die Stadtverwaltung nach § 3.
Die Aufsicht und Verwaltung für die Friedhöfe obliegt der Stadtverwaltung in Verbindung mit den entsprechenden Ortsbeiräten.
(1) Friedhöfe können durch den Träger der Friedhöfe ganz oder teilweise geschlossen werden. Dies gilt auch für einzelne Bestattungs- oder Grabstättenarten. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht zur Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr verliehen oder verlängert.
(2) Soll ein Friedhof nach seiner Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten. Ausnahmen von dieser Vorschrift sind nur zulässig, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Die Aufhebung eines Friedhofes bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 31 BbgBestG. Durch Aufhebung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(3) Im Falle von Abs. 2, Satz 2 sind die Verstorbenen in neue Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettungen, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.
(4) Schließungen und Aufhebung von Friedhöfen sind öffentlich bekannt zu machen.
(5) Für Schließung und Aufhebung gilt im Übrigen § 30 BbgBestG.
Ordnungsvorschriften
(1) Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet.
(2) Die Stadtverwaltung kann das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
| (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Stadt Sonnewalde ist zu folgen. | |
| (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. | |
| (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: | |
| 1. | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden und der Stadtverwaltung. |
| 2. | Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten. |
| 3. | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. |
| 4. | Druckschriften zu verteilen. |
| 5. | Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. |
| 6. | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten. |
| 7. | zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. |
| 8. | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. |
| 9. | Film-, Ton- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten. |
(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Andere Veranstaltungen, die nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadtverwaltung, dabei ist bei der Antragsstellung eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.
(1) Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Sonnewalde.
(2) Für die Ausführung gewerblicher Arbeiten werden nur Gewerbetreibende mit entsprechenden Berufsnachweis (z.B. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und dgl.) zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und ausreichenden Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweisen können.
(3) Gewerbetreibende dürfen nur Montag bis Freitag, Bestattungsinstitute dürfen auch am Samstag, während der von der Stadt gemäß § 5 festgesetzten Zeiten gewerbliche Arbeiten durchführen.
(4) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Gewerbetreibende müssen alle im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit anfallenden Abfälle selbst von den Friedhöfen abtransportieren.
(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
Bestattungsvorschriften
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadtverwaltung anzuzeigen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Gleichzeitig sind Art und Umfang der Bestattung (d.h. Grabart, Trauerfeier, Bestattungsinstitut usw.) festzulegen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden zwischen den Bestattungspflichtigen und der Stadtverwaltung vereinbart. Bestattungen sind von Montag bis Samstag während der Öffnungszeiten möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Stadtverwaltung.
(1) Die Särge müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material erlaubt, die keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung.
(2) Urnen müssen möglichst aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber ist durch die bestattungspflichtigen Personen abzusichern, z.B. durch Beauftragung eines Bestattungsinstitutes, ansässiger Nachbarn des Trauerhauses oder Bestellung der Grabmacher über die Stadtverwaltung.
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gruben für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(1) Die Ruhezeiten betragen für Erdbestattungen 25 Jahre und für Feuerbestattungen 20 Jahre.
(2) Die Grabstätte darf nur dann vergeben werden, wenn ein Nutzungsrecht neu erworben wird oder ein bestehendes Nutzungsrecht nachgewiesen werden kann. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr aus dem Gebührenbescheid.
(3) Wird in einer vorhandenen Wahlgrabstätte ein weiterer Verstorbener bestattet, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinaus geht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.
(4) Die Nutzungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilungspflicht entsteht, können gegen die Stadt Sonnewalde keine Ansprüche geltend gemacht werden.
(5) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechtes sollte der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Das Nutzungsrecht kann bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten |
| b) | auf die Kinder |
| c) | auf die Eltern |
| d) | auf die Geschwister |
| e) | auf die Enkelkinder |
| f) | auf die Großeltern |
| g) | den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebenspartnerschaft |
In den Fällen b) bis e) ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt.
(6) Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf des Nutzungszeit oder nach Ablauf der Ruhezeit, wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet.
(7) Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Gebühren.
(8) An unbelegten Grabstätten kann jederzeit das Nutzungsrecht, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Särgen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadtverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung umgebettet werden.
(3) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Nutzungsberechtigten Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
(4) Umbettungen sind grundsätzlich durch ein Bestattungsinstitut durchzuführen. Die Umbettung ist mit der Stadtverwaltung abzustimmen.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Särge und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
GRABSTÄTTEN
| (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. | |
| (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: | |
| a) | Erdwahlgrabstätten |
| b) | Reihengrabstätten – Wiesengrab mit Grabmal |
| c) | Urnenreihengrabstätten |
| d) | Urnenwahlgrabstätten |
| e) | Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Schrifttafel |
| f) | Urnengemeinschaftsgrabstätten Wiesengrab |
| g) | Urnengrabstätten unter Bäumen |
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, an Erdwahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf
Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Vergabe der Grabstätten erfolgt durch die Stadtverwaltung in Abstimmung mit dem jeweiligen Ortsvorstehern bzw. dessen Beauftragte. Die Vergabe erfolgt nur nach vorherigem, schriftlichem Antrag des Nutzungsberechtigten bei der Stadtverwaltung.
(4) Die Stadtverwaltung ist befugt Entscheidungen über die Anlage, Gestaltung, Belegung und Wiederbelegung von Grabfeldern mit verschiedenen Grabstättenarten, als auch bezüglich der Wiederbelegung aufgelöster Grabstätten, zu treffen.
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(6) Die Grabstellen der jeweiligen Grabstätten sind entsprechend den Vorgaben dieser Satzung anzulegen.
(7) Nicht auf jedem von der Stadt Sonnewalde verwalteten Friedhof können alle Grabstättenarten zur Verfügung gestellt werden.
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
| (2) Die Abmessungen bei Wahlgräbern betragen: | |
| a) | 2,50 m x 1,50 m für eine Stelle. |
| b) | 2,50 m x 3,00 m für zwei Stellen. |
| c) | für jede weitere Stelle zur Bestattung im Sarg 1,30 m in der Breite dazu. |
| d) | für jede weitere Stelle zur Bestattung in der Urne 0,50 m in der Breite dazu. |
(3) Die Abmessungen bestehender Grabstellen bleiben unberührt.
(4) In einer unbelegten Erdwahlgrabstelle können bis zu 2 Urnen bestattet werden. Die Abmessungen für Wahlgräber gem. Abs. 2 sind dabei einzuhalten.
| (1) Die Reihengrabstätten - Wiesengrab mit Grabmal - sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf Antrag für die Dauer von 25 abgegeben werden. Dieses Feld besteht nur aus einer Rasenfläche mit Grabmal. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. | |
| (2) Belegungsformen: | |
| a) | Einzelbelegung – Die Erdbestattungen erfolgen der Reihe nach, pro Grabstelle beträgt die Abmessung 2,50 m x 1,30 m. |
| b) | Doppelbelegung – Die Erdbestattungen erfolgen der Reihe nach, pro Grabstelle beträgt die Abmessung 2,50 m x 2,60 m. Es besteht die Möglichkeit einen zwei Särge in diesem Belegungsfeld bei zu setzen. Mit Eintreten des zweiten Bestattungsfalles in einer Doppelbelegung muss das Nutzungsrecht für das Grab des 1. Sarges entsprechend der Ruhezeit der 2. Sarges verlängert werden. |
| c) | Doppelbelegung - Die Erdbestattungen erfolgen der Reihe nach, pro Grabstelle beträgt die Abmessung 2,50 m x 1,30 m. Es besteht die Möglichkeit einen Sarg und eine Urne in diesem Belegungsfeld bei zu setzen. Mit Eintreten des zweiten Bestattungsfalles in einer Doppelbelegung muss das Nutzungsrecht für das Grab der 1. Bestattung (Sarg oder Urne) entsprechend der Ruhezeit der 2. Bestattung (Sarg oder Urne) verlängert werden. |
(3) Die Abmessung für das Grabmal beträgt maximal 0,50m in der Breite und maximal 0,50m in der Höhe. Die Grabmale werden auf einer ebenerdigen Platte mit den Maßen 0,50m (Länge) x 0,80m (Breite) x 0,08m (Stärke) errichtet.
(4) Die Anfertigung und das Ausstellen des Grabmales ist durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(5) Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Reihengrabstätten - Wiesengrab mit Grabmal werden von der Stadt Sonnewalde durchgeführt.
(6) Umbettungen sind nicht möglich.
(7) Das Ablegen von Blumengebinden, Kränzen, Vasen und anderem Grabschmuck ist nur auf der Bodenplatte des Grabmales erlaubt. Die Stadtverwaltung Sonnewalde ist befugt bei Pflegearbeiten abgelegte Blumen o.ä., die bei Pflegearbeiten hinderlich sind ohne Vorankündigung oder Ersatz zu entfernen.
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Abmessungen betragen 1,00 m x 1,00 m.
(3) Die Abmessung bestehender Grabstellen bleibt unberührt.
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die an einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnengrabstätte.
| (2) Die Abmessungen betragen | |
| a) | 1,20 m x 1,00 m für eine Stelle. |
| b) | 1,20 m x 1,20 m für maximal 4 Urnen. |
(3) Bei Vergabe des Nutzungsrechtes ist anzugeben, ob die Grabstelle für 2 oder 4 Urnen erworben werden soll.
(4) Die Abmessung bestehender Grabstellen bleibt unberührt.
| (1) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Schrifttafel sind Aschegrabstätten, die in besonderen Grabfeldern als Rasenflächen ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. | |
| (2) Belegungsformen: | |
| a) | Einzelbelegung – die Urnen werden der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,60 m x 0,60 m je Urne beigesetzt. |
| b) | Doppelbelegung – die Urnen werden der Reihe nach in einer Fläche von 0,60 m x 1,20 m (0,60 m x 0,60 m je Urne) beigesetzt. Es besteht die Möglichkeit eine zweite Urne in diesem Belegungsfeld bei zu setzen. Mit Eintreten des zweiten Bestattungsfalles in einer Doppelbelegung muss das Nutzungsrecht für das Grab der 1. Urne entsprechend der Ruhezeit der 2. Urne verlängert werden. |
(3) Nach der Bestattung wird an der jeweils betroffenen Beisetzungsstelle eine ebenerdige Steinplatte (0,30 m x 0,30 m) mit Namen, Geburtsdatum und Sterbedatum eingelassen. Die Anfertigung der Steinplatte und das Einlassen ist durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(4) Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Urnengemeinschaftsanlagen wird von der Stadt Sonnewalde durchgeführt.
(5) Das Ablegen von Blumengebinden, Kränzen, Vasen und anderem Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt und nur, wenn eine Stelle zur Ablage errichtet wurde. Das Ablegen von Blumengebinden, Kränzen, Vasen und anderem Grabschmuck auf den einzelnen Belegungsfeldern ist nicht erlaubt. Die Stadtverwaltung ist befugt abgelegte Blumen o.ä. ohne Vorankündigung oder Ersatz von den Belegungsfeldern zu entfernen.
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten Wiesengrab sind Aschegrabstätten, die in besonderen Grabfeldern als Rasenflächen ausgewiesen und in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge für die Dauer der Ruhezeit belegt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden ausschließlich Einzelgrabstellen mit einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne vergeben. Diese Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Zur Kennzeichnung der Urnengemeinschaftsgrabstätten Wiesengrab wird ein Gedenkstein aufgestellt.
(3) Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Urnengemeinschaftsgrabstätten Wiesengrab wird ausschließlich von der Stadt Sonnewalde durchgeführt. Die Grabfläche/ Rasenfläche darf nur zu Bestattungszwecken oder Pflegearbeiten betreten werden.
(4) Umbettungen sind nicht möglich.
(5) Das Ablegen von Blumengebinden, Kränzen, Vasen und anderem Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt und nur, wenn eine Stelle zur Ablage errichtet wurde. Die Stadtverwaltung ist befugt abgelegte Blumen o.ä. ohne Vorankündigung oder Ersatz von der Wiese zu entfernen.
(1) In Urnengrabstätten unter Bäumen sind Aschegrabstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Die Auswahl des Baumes obliegt der Stadt Sonnewalde. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Die Lage des Beisetzungsortes und die Menge der möglichen Urnengrabstellen je Baum werden durch die Stadt Sonnewalde festgelegt.
(3) Es werden ausschließlich Einzelgrabstellen mit einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne vergeben.
(4) Umbettungen sind nicht möglich.
(5) Nach der Beisetzung wird in das jeweils betroffene Rasenfeld eine Namenstafel eingelassen. Die Namenstafel wird in Form, Größe, Materialbeschaffenheit und Farbe von der Stadt vorgegeben, damit in dieser Anlage ein einheitliches Bild entsteht.
(6) Das Umfeld ist in seinem natürlichen Charakter zu belassen. Der Baum darf in seinem Erscheinungsbild nicht zerstört, beschädigt oder verändert werden. Es ist den Nutzungsberechtigten daher untersagt, die Bestattungsbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Pflegerische sowie sonstige Maßnahmen an Bestattungsbäumen werden durch die Stadt Sonnewalde oder von der Stadt Beauftragten durchgeführt.
(7) Die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Urnengrabstätten unter Bäumen werden ausschließlich von der Stadt Sonnewalde durchgeführt.
(8) Das Ablegen von Blumengebinden, Kränzen, Vasen und anderem Grabschmuck ist nicht erlaubt. Die Stadt Sonnewalde ist befugt abgelegte Blumen o.ä. ohne Vorankündigung oder Ersatz zu entfernen.
Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadtverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist diese berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Sonnewalde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
(4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(5) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte.
Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Jede Grabstätte ist so an die Umgebung anzupassen und zu gestalten, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(1) Alle Grabstätten müssen spätestens 8 Wochen nach der Beisetzung im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(2) Alle baulichen Anlagen, einschließlich Einfassungen, müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich in das Grabfeld, die vorhandenen Fluchten und die Friedhofsanlage einfügen. Dabei ist darauf zu achten, dass die im §§ 14 – 17 genannten Grabmaße nicht überschritten werden. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Grababdeckungen und Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätte darf maximal zu 80% abgedeckt werden.
(4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(5) Pflanzenreste und verrottbare Teile der Trauerfloristik, insbesondere von Kränzen, Trauergebinden und -gestecken sind von den Gräbern zu nehmen und an gekennzeichneten Teilen des Friedhofs abzulagern. Sollte dazu keine Möglichkeit bestehen, sind diese durch den Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Materialien können in der genannten Trauerfloristik verwendet werden. Sie dürfen aber grundsätzlich nicht auf dem Friedhof verbleiben, sondern sind bei der Entsorgung von den verrottbaren Teilen zu trennen und gänzlich vom Friedhof zu entfernen.
(7) Geräte, sonstige Materialien zur Friedhofspflege und Vasen sind nur an den dafür vorgesehenen Stellen zu lagern. Die Stadtverwaltung ist befugt Geräte, sonstige Materialien und Vasen, die nicht an der dafür vorgesehenen Stelle gelagert werden vom Friedhof zu entfernen.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6- wöchiger Hinweis auf der jeweiligen Grabstätte bzw. auf dem Grabfeld.
(2) Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt Sonnewalde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten lassen.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erd- und Urnengrabstätten (ausgenommen sind Grabstätten aus §§ 18 - 20 dieser Satzung) ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet auf eigene Kosten die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten zu beräumen. Dies beinhaltet das Entfernen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen und Anpflanzungen.
(3) Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Stadt Sonnewalde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Stadt Sonnewalde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren. Die Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beinhaltet auch das Beseitigen der Fundamente. Sofern Grabstätten von der Stadt Sonnewalde beräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich darüber informiert. Wird der Nutzungsberechtigte seine Grabstelle beräumen, so ist die Stadtverwaltung vorher darüber in Kenntnis zu setzten. Nach dem Beräumen der Grabstätte erfolgt eine Abnahme durch die Stadtverwaltung, ist die Grabstätte nicht ordnungsgemäß beräumt worden (u.a. Fundamente nicht entfernt), ist der Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet dies nachzuholen.
(1) Die Feierhallen stehen für Trauerfeiern zur Verfügung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt bzw. deren Beauftragten genutzt werden. Die Nutzung der Feierhalle ist durch den Nutzungsberechtigten bei der Stadtverwaltung anzuzeigen.
(2) Die Trauerfeiern können sowohl in der Feierhalle als auch am Grab abgehalten werden.
(3) Die Ausstattung der Feierhalle erfolgt durch die Stadt Sonnewalde. Die Reinigung der Feierhalle ist durch die Nutzungsberechtigten abzusichern.
(4) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat.
(5) Es ist untersagt, auf Trauerfeiern mit politischen Aufrufen hervorzutreten.
Schlussvorschriften
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder auch fahrlässig | |
| 1. | entgegen § 5 den Friedhof betritt, |
| 2. | entgegen § 6 die Verhaltensvorschriften auf dem Friedhof nicht befolgt, |
| 3. | entgegen § 7 gewerbliche Arbeiten durchführt |
| 4. | entgegen §§ 8 bis 12 den Bestattungsvorschriften zuwiderhandelt, |
| 5. | entgegen §§ 13 bis 20 und §§ 22 bis 24 Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt, unterhält und pflegt, |
| 6. | entgegen § 23 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Materialien vor dem weg werfen nicht von Kränzen, Trauergebinden und -gestecken trennt und gänzlich vom Friedhof entfernt |
| 7. | entgegen § 23 Geräte, sonstige Materialien zur Friedhofspflege und Vasen nicht an der dafür vorgesehenen Stelle lagert |
| 8. | entgegen § 21 Grabmale, bauliche Anlagen und sonstige Grabeinrichtungen errichtet, verändert und nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, |
| 9. | entgegen der §§ 18, 19 und 20 Blumengebinden, Kränzen, Vasen und anderem Grabschmuck ablegt, |
| 10. | entgegen § 15 Blumengebinde, Kränze, Vasen und anderen Grabschmuck an einer dafür nicht vorgesehenen Stelle ablegt, |
| 11. | entgegen § 25 seiner Verpflichtung zum Abräumen und Entfernen der baulichen Anlagen und Anpflanzungen nicht nachkommt bzw. die Ruhefrist nicht einhält. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit Bußgeld in Höhe von 5,00 bis höchstens 1.000,00 Euro geahndet werden.
(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger schriftlicher Aufforderung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden.
(2) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
Die Stadt Sonnewalde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Sonnewalde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Für die Benutzung der von der Stadt Sonnewalde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.