Bodenordnungsverfahren Breiter Graben, VNr.:6003 Q
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft im Bodenordnungsverfahren Breiter Graben beschließt, das für die Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land (Masseland) auszuschreiben und zu den nachfolgenden Bedingungen zu veräußern:
Vergabekriterien:
| 1. | Ausschreibung und Vergabe bezieht sich auf das Flurstück gemäß Anlage 1 (Masselandflurstück). Eventuelle Lasten und Beschränkungen, wie Schutzgebiete und Leitungsrechte sind, ohne geldliche Berücksichtigung/ Entschädigungsansprüche, vom Bieter zu übernehmen. |
| 2. | Teilnahmeberechtigt sind Landwirtschaftsbetriebe im Haupt- oder Nebenerwerb, die zugleich Teilnehmer des Bodenordnungsverfahrens sind (Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte). |
| Dabei sind Voll- und Nebenerwerbslandwirte agrarstrukturell als gleichermaßen zuteilungswürdig zu erachten. |
| 3. | Für das Flurstück ist ein eindeutiger Betrag in Euro als Einzelgebot abzugeben. |
| 4. | Unlautere Gebote wie z. B. „ein Euro über Höchstgebot“ werden nicht berücksichtigt. |
| 5. | Die Gebote sind schriftlich beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Ref. B 2, Karl-Marx-Straße 21, 15926 Luckau, abzugeben. Die Gebote sind unterschrieben und verschlossen mit dem Zusatz „Masselandangebot BOV Breiter Graben“ abzugeben. |
| 6. | Nicht fristgerecht beim LELF eingegangene Gebote bleiben bei der Vergabe unberücksichtigt. |
| 7. | Die Mindestgebote sind an die aktuellen Bodenrichtwerte angelehnt und der Anlage 1 zu entnehmen. Gebote unter dem Mindestgebot bleiben unberücksichtigt. |
| 8. | Abgegebene Gebote können weder widerrufen noch nachgebessert werden. |
| 9. | Bei gleichen Geboten hat der derzeitige Pächter der Masselandfläche sowie Eigentümer und Pächter der an das Masseland grenzenden Grundstücke den Vorzug gegenüber anderen Bietern. |
| 10. | Bei mehreren gleichwertigen Geboten entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung agrarstruktureller Aspekte über den Zuschlag. Als gleichwertig werden Gebote gewertet, die eine Abweichung von bis zu 2 % zum höchsten Angebotspreis für das Flurstück haben. |
Bedingungen zur Vergabe und weitere Verfahrensweise:
Die Entscheidung über die Vergabe des Masselandgrundstückes trifft der Vorstand der TG.
Die Entscheidung auf Zuteilung oder Nichtzuteilung des Masselandgrundstückes wird den Bietern schriftlich mitgeteilt. Eine Zuteilung steht dabei unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Flurbereinigungsbehörde, dass das Grundstück zurückzugegeben ist, wenn es von der Flurbereinigungsbehörde aus unvorhersehbaren Gründen für andere Zwecke ganz oder teilweise benötigt wird oder der Angebotspreis nicht termingerecht bezahlt wird. Dieser Vorbehalt gilt bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes und seiner Nachträge.
Die Zuteilung des Masselandes ist grunderwerbsteuerpflichtig. Darüber hinaus sind für das Masselandgrundstück anteilige Flurbereinigungsbeiträge bei der Schlusshebung im Bodenordnungsverfahren vom Erwerber zu leisten.
Der Kaufpreis ist innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung durch den Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (vlf) auf das Konto der Teilnehmergemeinschaft einzuzahlen. Besitz und Nutzung gehen nach Zahlung des Kaufpreises und nach Ablauf des laufenden Pachtjahres auf den Erwerber über. Die endgültige Zuteilung des Masselandgrundstückes erfolgt durch einen Nachtrag zum Bodenordnungsplan vorbehaltlich der Zahlung des Kaufpreises.
Hinweis:
Die Eröffnung der Angebote erfolgt durch den Fachvorstand unter Aufsicht eines weiteren Bediensteten des LELF am 20.08.2024 um 10:00 Uhr, im LELF Luckau, Karl-Marx-Straße 21, Ref. B 2, in 15926 Luckau. Mitgliedern des Vorstandes und Bietern steht es frei, an diesem Termin teilzunehmen.
Die Entscheidung über die Vergabe des Masselandgrundstückes (Zuschlag an Bieter) fällt der Vorstand in seiner nächsten Vorstandssitzung.