Gemäß § 69 i. V. m. § 65 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.06.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr wird wie folgt festgesetzt:
| Festsetzung — EUR | |
| 1. Im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
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| Erträge — 8.523.400 | |
| Aufwendungen — 8.636.100 | |
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| davon: | |
| ordentliche Erträge — 8.458.400 | |
| ordentliche Aufwendungen — 8.596.100 | |
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| außerordentliche Erträge — 65.000 | |
| außerordentliche Aufwendungen — 40.000 | |
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| Gesamtergebnis — -112.700 | |
| 2. Im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | |
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| Einzahlungen — 8.362.300 | |
| Auszahlungen — 8.966.500 | |
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| davon: | |
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit — 8.104.800 | |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit — 7.961.600 | |
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| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit — 257.500 | |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit — 1.004.900 | |
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| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 0 | |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit — 0 | |
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| Veränderung des Bestandes an Finanzmitteln — -604.200 | |
Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht aufzustellen.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| Steuerart — Festsetzung v. H. | |
| 1. | Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) — 288 |
| 2. | Grundsteuer B (Grundstücke) — 383 |
| 3. | Grundsteuer C (baureife Grundstücke) — 0 |
| 4. | Gewerbesteuer — 324 |
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 801.000 EUR festgesetzt.
Ein Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird nicht festgesetzt.
| 1. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei: | |
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| a) | der Entstehung eines Fehbetrages im laufenden Haushaltsjahr auf 200.000 EUR |
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| und | |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 200.000 EUR festgesetzt. |
| 2. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 20.000 EUR festgesetzt. | |
| 3. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt. | |
| 4. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 20.000 EUR festgesetzt. | |
Sonnewalde, den 26.06.2025
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Die Haushaltssatzung 2025 liegt zu jedermanns Einsicht während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Sonnewalde, Schulstraße 3, 03249 Sonnewalde öffentlich im Sekretariat aus.
| Dienstag | 9.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr |
| Freitag | 9.00-12.00 Uhr |
Sonnewalde, den 26.06.2025