Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021(GVBl.I/21, [Nr. 21]) in Verbindung mit §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung vom 31.März 2004 (GVBI.I S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, Nr. 36) und mit §§ 44 und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG) vom 24. Mai 2004, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBI.I/19, Nr. 43) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Sonnewalde am 25.06.2025 folgende Satzung erlassen.
Die Stadt Sonnewalde unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr nach den Regelungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (BbgBKG).
(1) Die Stadt Sonnewalde erhebt für die Einsätze und Leistungen der freiwilligen Feuerwehr, nachfolgend als "Feuerwehr" bezeichnet, Gebühren nach dem als Anlage beigefügten "Gebührentarif", der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben werden die Echtkosten Dritter in Rechnung gestellt.
(3) Ansprüche der Stadt Sonnewalde (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.
(4) Gebühren werden auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.
(5) Muss die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Sonnewalde wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung, Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu den Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Dies gilt auch für entstandene Kosten durch weitere hilfeleistende Feuerwehren bei Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 BbgBKG.
(1) Maßstab für die Berechnung der Gebühr gem. § 2 Abs. 1 ist die Einsatzzeit des Personals und der im Gebührentarif genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind. Maßstab für die Berechnung der Gebühr gem. § 2 Abs. 2 ist die Menge des jeweils verbrauchten Sonderlöschmittels.
(2) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Alarm- und Ausrückeordnung der Stadt Sonnewalde. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Sonderlöschmitteln sowie von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.
(3) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sonnewalde bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des jeweils zum Einsatz gekommenen Fahrzeuges. Die Abrechnung der Einsätze erfolgt minutengenau.
(4) Muss die freiwillige Feuerwehr der Stadt Sonnewalde wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu den Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
(1) Gebührenpflichtig ist, wer
| 1. | die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, |
| 2. | ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist, |
| 3. | als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist, |
| 4. | als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach § 35 BbgBKG verantwortlich ist, |
| 5. | ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist, |
| 6. | Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde, |
| 7. | wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz alarmiert hat |
| oder | |
| 8. | eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Falschalarm ausgelöst hat. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der Täter.
(1) Für den Geschädigten sind die Einsätze der Feuerwehr, welche nicht unter § 45 Abs. 1 BbgBKG fallen, gebührenfrei.
(2) Von der Erhebung von Gebühren kann die Stadt Sonnewalde ganz oder teilweise absehen, soweit sie im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.
(1) Die Gebühren nach § 2 Absätze 1 und 2 entstehen mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.
(2) Die Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Stadt Sonnewalde kann die Ausführung einer Leistung oder die Überlassung von Geräten von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für die Gebühren abhängig machen.
Die Feuerwehr haftet nicht für Personenschäden oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Gebührenschuldner oder von ihm beauftragte Dritte verursacht worden sind.
(1) Die Stadt Sonnewalde ist berechtigt, zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.
(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift des Gebührenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht.
(3) Zur Ermittlung des Gebührenschuldners können zum Zwecke Gebührenerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie des § 17 BbgBKG.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 28.04.2022 in Kraft.
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| Gebührentarif Stadt Sonnewalde |
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| Fahrzeugtarif |
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| Fahrzeuggruppe | Preis/min | Preis/h |
| Löschgruppenfahrzeug 8 (LF 8) | 7,13 € | 427,88 € |
| Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) | 7,41 € | 444,49 € |
| Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser (TSF-W) | 6,99 € | 419,57 € |
| Tanklöschfahrzeug (TLF) | 10,20 € | 612,25 € |
| Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) | 15,35 € | 920,94 € |
| Löschgruppenfahrzeug 20 (LF 20) | 30,59 € | 1.835,57 € |
| Kommandowagen (Kdow) | 6,65 € | 399,25 € |
| Personaltarif |
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| Preis/min | Preis/h |
| Kameraden/innen | 1,57 € | 94,33 € |