| 1. | Am 22. September 2024 findet die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg und der Wahl des Ortsbeirates Birkwalde statt. |
| Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr. |
| 2. | Die Stadt ist in 16 Wahlbezirke eingeteilt: |
| Wahlbezirk-Nr. | Bezeichnung | Anschrift Wahllokal |
| 0001 | Breitenau | Feuerwehr Breitenau, Breitenau Nr. 26 |
| 0002 | Brenitz | Gemeinderaum, Brenitzer Str. 28 |
| 0003 | Goßmar | Gemeindezentrum, Friedenstr. 2 a |
| 0004 | Münchhausen-Ossak | Feuerwehr Münchhausen, Langes Ende |
| 0005 | Sonnewalde | Aula der Grundschule, Schulstr. 3 a |
| 0006 | Zeckerin/Pahlsdorf | Mehrzweckgebäude Zeckerin, |
| Am Kindergarten 5 | ||
| 0007 | Großbahren | Gaststätte, Dorfplatz 14 |
| 0008 | Großkrausnik | Mehrzweckgebäude, Rosenstr. 20 |
| 0009 | Dabern | Gemeinderaum, Dorfaue 8 |
| 0010 | Friedersdorf | Gemeinderaum, Friedersdorfer Str. 27 |
| 0011 | Kleinbahren | Gemeinderaum, Kleinbahren Nr. 27 |
| 0012 | Kleinkrausnik | Gemeindehaus, Kleinkrausnik Nr. 1 |
| 0013 | Möllendorf | ehem. Bahnhof, Möllendorf Nr. 23 |
| 0014 | Pießig | Feuerwehr Pießig |
| 0015 | Schönewalde | Feuerwehr Schönewalde, Dorfstraße |
| 0016 | Birkwalde | Feuerwehr Breitenau, Breitenau Nr. 26 |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 01. September 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlkreis, der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. | |
| Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22.09.2024 um 16:30 Uhr im Speiseraum der Grundschulde Sonnewalde, Schulstraße 3 a, 03249 Sonnewalde zusammen. | |
| Das Briefwahlergebnis für die Wahl des Ortsbeirates Birkwalde wird im Wahlbezirk 0016 (Wahllokal Feuerwehr Breitenau) ab 18:00 Uhr festgestellt. | |
| 3. | Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
| 4. | Landtagswahl | |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. | |
| Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. | |
| Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern | |
| a) | für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufs oder der Tätigkeit und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ für Bewerber die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten und rechts von dem Namenjeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen, |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen. |
| 5. | Die Wählerin/der Wähler gibt | |
| die Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie gelten soll, und | |
| die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. | |
| Wahl zum Ortsbeirat Birkwalde | |
| (nur für die Wahlberechtigten in Birkwalde) | |
| Der Stimmzettel enthält die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten drei Kreise für die Kennzeichnung. | |
| Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl drei Stimmen vergeben. Er kann seine drei Kreuze hinter einem Kandidaten setzen, er kann sie aber auch verteilen. Der wahlberechtigte Bürger kann seine Stimme verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlages geben, ohne dabei an die Reihenfolge des Wahlvorschlages gebunden zu sein. Er ist ebenso berechtigt, seine Stimme Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge zu geben. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als drei Stimmen abgegeben werden, sonst ist ihr Stimmzettel ungültig! Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. | |
| Sollten Sie weniger als drei Stimmen vergeben, so sind die Stimmen, die Sie nicht vergeben haben, ungültig. Versehen Sie zum Beispiel Ihren Stimmzettel nur mit einem Kreuz, sind zwei Stimmen ungültig. | |
| Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefalteten Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann. | |
| 6. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). | |
| 7. | Wähler, die eine Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde je einen amtlichen Stimmzettel, je einen amtlichen Wahlumschlag/Stimmzettelumschlag sowie je einen Wahlbriefumschlag beschaffen und seine Wahlbriefe mit dem jeweiligen Stimmzettel und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | |
| 8. | Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Sonnewalde, 17.07.2024