Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bauen und Verkehr vom 14.12.2022 (Gesch-Z.: 2107-31103/0049/001) ist der Plan für das vorstehende Bauvorhaben festgestellt worden.
Wesentliche Rechtsgrundlagen dieses Planfeststellungsbeschlusses sind das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg VwVfGBbg i.v.m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
| 1. | Da es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt, ist gemäß § 27 UVPG die Entscheidung über das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen. |
| 2. | Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses liegt mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit vom 02.02.2023 bis zum 16.02.2023 in der Stadt Lübbenau/Spreewald und in der Stadt Spremberg (Dienstgebäude) |
| während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. | |
| 3. | Der Planfeststellungsbeschluss wird den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Absatz 4 Satz 1 VwVfG). |
| 4. | Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit Ende der Auslegungsfrist allen übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Absatz 5 Satz 3 VwVfG). |
| 5. | Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen rechtzeitig erhoben haben, beim Landesamt für Bauen und Verkehr, Dezernat 21, Lindenallee 51 in 15366 Hoppegarten schriftlich angefordert werden. |
| 6. | Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internet-Seiten des Landesamtes für Bauen und Verkehr (https://lbv.brandenburg.de/anhorung-und-planfeststellung-24703.html) eingesehen werden. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich. |
Gegenstand des Vorhabens
Die Stadt Lübbenau/Spreewald wird durch die Bahnstrecken Berlin - Görlitz und Lübbenau/Spreewald - Senftenberg in zwei Teile getrennt. Die Verbindung zwischen den beiden Stadtteilen erfolgt durch die beschrankten Bahnübergänge. Im Ergebnis der langen Schließzeiten an den Bahnübergängen ist die Landesstraße L 49 nur sehr eingeschränkt in der Lage, ihre Funktion als Hauptsammelstraße zu erfüllen. Aufgrund der bereits heute nicht mehr gegebenen Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verkehrsanlagen besteht die Notwendigkeit des Aus- oder Umbaus der Verkehrsanlagen.
Die Planungen zu der vorgenannten Gesamtlösung wurden in drei Durchführungs- bzw. Planungsabschnitte gegliedert. So wird die Umgestaltung des Nordkopfes federführend durch die Deutsche Bahn Netz AG (DB Netz AG) betrieben, während der Südkopf unter der Regie des Landesbetriebs für Straßenwesen Brandenburg (LS) beplant und gebaut wird und die Stadt Lübbenau/Spreewald die Planungen und die Umsetzung für die Güterbahnhofstraße übernommen hat.
Das Niveaufreie Verkehrskonzept (NVK) sieht vor, die bestehende L 49 von Westen kommend (Berliner Straße) vor dem Bahnübergang km 84,8 in Parallellage zur Bahnstrecke Berlin–Görlitz zu verschwenken und dann im ungefähren Verlauf der bestehenden Güterbahnhofstraße weiter in Richtung Südosten als L 49n zu führen. Die Straße des Friedens wird vom geplanten Kreisverkehrsplatz aus abgesenkt und unterquert die verlegte L 49n (SÜ) und die Bahnanlagen (EÜ). Die verkehrliche Verknüpfung erfolgt über anzulegende Kreisverkehrsplätze zwischen der L 49n und der Straße des Friedens (Südseite - Neustadt) und der Bahnhofsstraße (L 49alt), der Karl-Marx-Straße und der Trogstraße (Nordseite - Altstadt).
Die L 49n verläuft dann annähernd parallel zu den Gleisanlagen in Richtung Südosten, tangiert den Bahnhof Lübbenau an der Südseite, wird durch einen Kreisverkehrsplatz mit der Kraftwerkstraße verknüpft und erreicht den sogenannten Südkopf. Hier werden sowohl die L 49n als auch die Bahnhofstraße (L 49alt) mit Brückenbauwerken über die Bahnstrecken Lübbenau/Spreewald–Senftenberg und Berlin–Görlitz geführt und mittels eines in Hochlage befindlichen Kreisverkehrsplatzes mit der weiter nach Süden verlaufenden L49n bis zu deren bestehenden Trasse in Richtung Boblitz verbunden.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:
Der Plan der DB Netz AG, des Landesbetriebes Straßenwesen, Dezernat Planung Süd und der Stadt Lübbenau/Spreewald (nachfolgend „Vorhabenträger“) für das vorgenannte Vorhaben wird mit den in diesem Beschluss angeführten Regelungen festgestellt.
Neben der Planfeststellung sind aufgrund der Konzentrationswirkung gemäß § 75 VwVfG keine weiteren Entscheidungen anderer Behörden erforderlich.
Auf die dem Träger der Straßenbaulast erteilten Auflagen wird hingewiesen.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern wird von der auslegenden Stelle oder der Planfeststellungsbehörde auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Hardenbergstraße 31
10623 Berlin
(§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO) erhoben werden.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 6 Satz 1 UmwRG).
Nach § 67 Absatz 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach § 67 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 VwGO sind als Bevollmächtigte nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nrn. 4 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.