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Amtsblatt für die Stadt Spremberg/Grodk – Spremberger Anzeiger
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates des Landkreises Spree-Neiße am 08. März 2026

1.

Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 15. Februar 2026 eine Wahlbenachrichtigung.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder einen Wahlschein hat.

2.

Das Wählerverzeichnis liegt an den Werktagen vom 16. Februar bis 20. Februar 2026 bei der Stadt Spremberg/Grodk im Bürgerbüro Am Markt 2 (Bürgerhaus) in 03130 Spremberg/Grodk zu jedermanns Einsicht aus.

Die Einsichtnahme ist während der Einsichtnahmefrist zu folgenden Öffnungszeiten des Bürgerbüros möglich:

Montag

8.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag

8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr

Freitag

8.00 bis 12.00 Uhr.

In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 25. Januar 2026 (Stichtag) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind. Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, in dem sie am 25. Januar 2026 mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Jede Bürgerin/jeder Bürger hat nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) das Recht, innerhalb des oben genannten Zeitraumes die Richtigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Das Recht der Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

3.

a)

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlG und § 14 Abs. 2 Satz 2 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) wird eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, auf Antrag am Ort der Nebenwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird nach § 14 Abs. 4 BbgKWahlV auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ein wahlberechtigter Unionsbürger, der nicht der Meldepflicht unterliegt, wird nach § 14 Abs. 5 BbgKWahlV auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens 21. Februar 2026 zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die Antrag stellende Person hat gegenüber der Wahlbehörde zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.

In den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlG und § 14 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV hat die betroffene Person in ihrem Antrag nach dem Muster der Anlage 1 a zur BbgKWahlV der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat oder im Fall des § 14 Abs. 4 BbgKWahlV sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält.

Anträge als Erklärung zur Niederschrift können nur während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Spremberg/Grodk gestellt werden.

b)

Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht vom 16. Februar bis zum 20. Februar 2026 schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel vorzulegen.

Schriftliche Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder schriftlich begründete Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können innerhalb der unter Punkt 2 genannten Frist bei der Stadt Spremberg/Grodk, Wahlbehörde, Am Markt 1 in 03130 Spremberg/Grodk eingereicht werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang des Antrages oder des Einspruchs bei der Behörde. Anträge und Einsprüche, die mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden, können ebenfalls ausschließlich innerhalb der unter Punkt 2 genannten Frist im Bürgerbüro der Stadt Spremberg/Grodk, Am Markt 2 in 03130 Spremberg/Grodk an Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgerbüros gestellt oder eingelegt werden.

4.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

a)

eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;

b)

eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

wenn

-

sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV oder die Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV versäumt hat

-

ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV oder der Einspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BbgKWahlV entstanden ist oder

-

ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 06. März 2026, 18.00 Uhr, bei der Stadt Spremberg/Grodk, Am Markt 1 in 03130 Spremberg/Grodk, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Eine persönliche (mündliche) Beantragung ist ab dem 09.02.2026 während folgender Zeiten:

Montag

9.00 bis 15.00 Uhr

Dienstag

9.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch

9.00 bis 15.00 Uhr

Donnerstag

9.00 bis 18.00 Uhr

Freitag

9.00 bis 13.00 Uhr.

im Wahlbüro der Stadt Spremberg/Grodk, Kraftwerkstr. 79 in 03130 Spremberg/Grodk möglich.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Eine behinderte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

5.

Inhaber von Wahlscheinen können in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.

6.

Briefwahl

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich folgende Briefwahlunterlagen:

für die Wahl des Landrates des Landkreises Spree-Neiße

-

einen amtlichen Stimmzettel des Wahlgebietes,

-

einen amtlichen Wahlumschlag,

-

einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt zur Briefwahl.

Wahlscheine und Briefwahlunterlagen die nicht mit der Post übersendet werden, werden an folgende Personen ausgehändigt:

-

die wahlberechtigte Person persönlich

-

die von der wahlberechtigten Person zur Beantragung des Wahlscheines bevollmächtigte Person

-

an eine andere als die wahlberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird

Bei der Briefwahl hat der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht.

Der Wahlbrief muss Folgendes in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten:

a)

den unterschriebenen Wahlschein,

b)

den Stimmzettel bzw. die Stimmzettel in einem besonderen verschlossenen Umschlag.

Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die Wählerin/ der Wähler die Briefwahl auszuüben haben, sind im Merkblatt zur Briefwahl enthalten.

Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird der Wahlbriefumschlag im Bereich der Deutschen Post AG von der Wahlbehörde freigemacht.

Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15:00 Uhr am Tag der Wahl ein neuer Wahlschein oder Stimmzettel ausgegeben werden.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl im Wahlbüro der Stadt Spremberg/Grodk, Kraftwerkstr. 79 in 03130 Spremberg/Grodk, auszuüben.

7.

Stichwahl

Eine eventuelle Stichwahl findet am 22. März 2026 statt. Im Fall einer Stichwahl wird das Wählerverzeichnis der Hauptwahl fortgeschrieben.

Wahlberechtigte Personen, die

a)

erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind oder

b)

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein bekommen haben,

erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

Darüber hinaus können Wahlscheine für eine eventuelle Stichwahl bis zum 20. März 2026 um 18:00 Uhr schriftlich bei der Wahlbehörde Stadt Spremberg/Grodk oder mündlich im Wahlbüro der Stadt Spremberg/Grodk, Kraftwerkstr. 79 in 03130 Spremberg/Grodk während der allgemeinen Öffnungszeiten (siehe Punkt 4) beantragt werden. Im Übrigen gelten die unter Nr. 3 bis 6 aufgeführten Bestimmungen.

Spremberg/Grodk, 23. Januar 2026

Herntier
Bürgermeisterin